Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1982, Az.: 1 StR 249/82
Urteilsniederschrift; Vorliegen eines versuchten Raubes; Urteilsgründe; Urteilsabsetzung; Fristüberschreitung; Krankheit; Berichterstatter; Rechtfertigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 13.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 519
- StV 1982, 558
Verfahrensgegenstand
Schweren Raubes
Amtlicher Leitsatz
Ein Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist wegen Erkrankung des Berichterstatters ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn nach dessen Gesundung die Urteilsgründe nicht mit aller möglichen Beschleunigung fertiggestellt werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. September 1982
Gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach eintägiger Hauptverhandlung wurde das Urteil am 13. Oktober 1981 verkündet, so daß es bei regelmäßigem Verlauf spätestens am 17. November 1981 zu den Akten zu bringen war. Am 4. November 1981 erkrankte die Berichterstatterin an akuter Blindarmentzündung, wurde am 5. November 1981 operiert und nahm am 30. November 1981 ihren Dienst wieder auf. Das Urteil gelangte am 17. Dezember 1981 zu den Akten.
Es kann dahinstehen, ob § 275 Abs. 1 S. 3 StPO schon verletzt war, als die Berichterstatterin den Dienst wieder aufnahm. Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, wann das Urteil - falls die Rückkehr der Berichterstatterin abgewartet werden durfte - spätestens zu den Akten gelangen mußte; denn jedenfalls hatte dies vor dem 17. Dezember 1981 zu geschehen.
Im Hinblick darauf, daß die regelmäßige Frist am 30. November 1981 schon verstrichen war, hätte es gegolten, das Urteil nunmehr mit aller möglichen Beschleunigung fertigzustellen. Das geschah nicht; anders ist nicht zu erklären, warum sich die Abfassung bis 17. Dezember 1981 hinzog. Schon die eigene Zeiteinteilung der Kammer zeigt die Verzögerung: Wäre die Berichterstatterin am 4. November 1981 nicht erkrankt, so hätten - je einschließlich - bis zum 17. November 1981 noch 10 Arbeitstage (14 Kalendertage) zur Verfugung gestanden. Die Kammer ging ersichtlich davon aus, in dieser Zeit sei das Urteil fertigzustellen. Um so mehr muß der Umstand, daß die Berichterstatterin am 30. November 1981 den Dienst aufnahm, das Urteil aber erst am 17. Dezember 1981 zu den Akten gelangte, als ungerechtfertigte Säumnis gewertet werden; denn hier verstrichen 14 Arbeitstage (18 Kalendertage).
Im Hinblick auf die Umstände des Verfahrens - die Angeklagten waren weitgehend geständig, es wurden 5 Zeugen vernommen - ist der lange Zeitablauf auch nicht verständlich. Notfalls mußten unter den besonderen Gegebenheiten des Falles, um rasche Absetzung des Urteils zu ermöglichen, andere Dienstgeschäfte zurücktreten, etwa die Teilnahme der Berichterstatterin an einer ganztägigen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1981.
Das Urteil ist daher gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben; auf die sonst erhobenen Rügen kommt es nicht an. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß versuchter Raub in Betracht kommt, wenn es dem Täter allein auf den Inhalt eines Behältnisses ankommt, das Behältnis das Gewünschte aber nicht enthält (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 - 2 StR 732/67, bei Dallinger MDR 1968, 372; Beschluß vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75, bei Dallinger MDR 1975, 543; Urt. vom 29. Juli 1982 - 4 StR 265/82).
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