Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1960, Az.: BVerwG II C 100.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 100.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.03.1958 - AZ: II OVG - A 7/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 1958 wird verworfen, soweit der Kläger beantragt, die an ihn gezahlten Beträge aus Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung bei der Berechnung der Überbrückungshilfe nicht in Abzug zubringen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in Bessarabien geborene Kläger war vom 1. September 1924 bis zum 31. August 1932 - unterbrochen durch Militärdienst - als Lehrer in Rumänien tätig. Er wurde dann krankheitshalber ohne Bezüge und auf Dauer vom Dienst "suspendiert". Der Kläger kaufte in Rumänien eine deutsche Buchhandlung und betrieb diese bis zu seiner Umsiedlung in das Deutsche Reich im Oktober 1940. Ab 1. September 1942 wurde er in Lodz (damals "Litzmannstadt") zur Dienstleistung als Lehrer herangezogen; am 1. Dezember 1943 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Nach dem Zusammenbruch war der Kläger vorübergehend als Lehrer auf Widerruf im Dienste des Landes Niedersachsen beschäftigt. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis 29. Februar 1952 und vom 1. Mai 1954 bis 3. September 1954 erhielt er Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, berechnet nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 c 2, Stufe 2. Im April 1954 wurde sein Beamtenverhältnis zum lande Niedersachsen widerrufen. Der Kläger erhält nunmehr Ruhegehalt gemäß § 35 G 131, und zwar 51 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 4 c 2, Stufe 3, unter Zugrundelegung eines Besoldungsdienstalters - BDA - vom 6. November 1940. Ferner wurde dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 Überbrückungshilfe gezahlt. Der Berechnung der Überbrückungshilfe wurde sein Ruhegehalt nach den Bezügen der BesGr. A 4 c 2, Stufe 2, mit einem unterstellten Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1942 zugrunde gelegt. Davon wurden vom 1. April bis 31. Dezember 1950 sein Einkommen als Vertreter und vom 1. Januar bis 31. März 1951 die Arbeitslosenunterstützung - Alu - abgezogen. Den Antrag des Klägers, sein sonstiges Einkommen bei der Zahlung der Überbrückungshilfe unberücksichtigt zu lassen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. März 1955 ab. Mit seinem Einspruch gegen diesen Bescheid bemängelte der Kläger auch die Höhe des der Überbrückungshilfe zugrunde liegenden Ruhegehalts. Die Beklagte wies den Einspruch durch Bescheid vom 19. April 1955 zurück.

2

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage. Während des Verfahrens des ersten Rechtszuges erließ die Beklagte am 23. Februar 1956 einen neuen Bescheid über die Festsetzung der Überbrückungshilfe. Darin wurde unter Aufhebung der früheren Berechnungen auch für die Überbrückungshilfe das BDA auf den 6. November 1940 festgesetzt und statt der Stufe 2, die Stufe 3 der BesGr.A 4 c 2 zugrunde gelegt.

3

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 19. März 1955, 19. April 1955 und 23. Februar 1956 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das ihm am 8. Mai 1945 zustehende Ruhegehalt und damit auch die Höhe der Überbrückungshilfe neu festzusetzen und diesen Betrag voll auszuzahlen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, das dem Kläger am. 8. Mai 1945 zustehende Ruhegehalt und damit auch die Höhe der Überbrückungshilfe neu festzusetzen. Es hat die Klage nur insoweit als unbegründet angesehen, als mit ihr die Auszahlung der Überbrückungshilfe ohne Anrechnung jedes privaten Einkommens des Klägers einschließlich der ihm als Arbeitslosenunterstützung - Alu - oder Arbeitslosenfürsorgeunterstützung - Alfu - gezahlten Beträge begehrt worden war.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Später berücksichtigte sie auch die Zeit zwischen der Umsiedlung des Klägers (24. Oktober 1940) und seiner Ernennung zum deutschen Beamten (31. August 1942) durch einen Bescheid vom 5. Februar 1957 als ruhegehaltfähig.

6

In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als dem Kläger bei Berechnung der Überbrückungshilfe durch die angefochtenen Bescheide die Anrechnung seiner Dienstzeit im rumänischen Staatsdienst vom 1. September 1924 bis 31. August 1932 sowie der Zeit der Umsiedlung vom 24. Oktober 1940 bis 31. August 1942 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit versagt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 1958 das Berufungsverfahren eingestellt und das Urteil des ersten Rechtszuges für unwirksam erklärt, soweit die Beklagte dem Kläger bei Berechnung der Überbrückungshilfe durch Bescheide vom 19. März, 19. April 1955 und 23. Februar 1956 die Anrechnung seiner Dienstzeit als Lehrer im rumänischen Staatsdienst vom 1. September 1924 bis 31. August 1932 sowie der Zeit der Umsiedlung vom 24. Oktober 1940 bis 31. August 1942 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit versagt hatte. Im übrigen hat es unter entsprechender Abänderung des Urteils des ersten Rechtszuges die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Da der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt habe, seien die Bescheide der Beklagten nur noch wegen der Höhe des der Berechnung der Überbrückungshilfe zugrunde liegenden Ruhegehalts im Streit. Weiter sei der Streitstoff dadurch eingeengt worden, daß die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, soweit die Beklagte dem Kläger bei Berechnung der Überbrückungshilfe durch die angefochtenen Bescheide die Anrechnung seiner Dienstzeit im rumänischen Staatsdienst sowie der Zeit der Umsiedlung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit versagt habe. Die Beklagte habe den Kläger nach Klagerhebung, insbesondere durch den Bescheid vom 23. Februar 1956 und neuerdings durch den - nicht im Streit befindlichen - Bescheid vom 5. Februar 1957, teilweise klaglos gestellt; sie wolle dem Kläger seine aktive Dienstzeit als rumänischer Lehrer im Rahmen der einschlägigen Vorschriften und die Zeit der Umsiedlung (1940 bis 1942) auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit nunmehr anrechnen. Demgemäß sei das Verfahren insoweit durch Beschluß einzustellen und das Urteil erster Instanz für unwirksam zu erklären.

8

Soweit die Berufung der Beklagten hiernach noch durchzuführen sei, sei sie begründet. Ob dem Kläger die Zeit der Tätigkeit als Buchhändler von 1932 bis 1940 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden kann, richte sich danach, inwieweit die Runderlasse des Reichsministers des Innern vom 16. Januar 1941 (RMBliV Sp. 99) und 5. Februar 1940 (RuPrMBliV Sp. 241) sowie die Achte Durchführungsverordnung vom 14. April 1943 (RGBl. I S. 255) - 8. DVO - zum Deutschen Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - auf ihn angewendet werden könnten. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 250) sei § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 8. DVO noch geltendes Recht. Das gleiche gelte jedenfalls für die übrigen hier in Frage kommenden Bestimmungen des § 1 Abs. 1 DVO.

9

Die Beklagte habe den Kläger bezüglich der Umsiedlungszeit (1940 bis 1942) klaglos gestellt. Dabei habe sie unterstellt, daß der Kläger in der Zeit zwischen seiner "Suspendierung" vom Dienst im Jahre 1932 bis zur Umsiedlung nicht entlassen, sondern nur auf Dauer ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei. Das sei für das Gericht bei der Entscheidung darüber, welchen Rechtsstand der Kläger von 1932 bis 1940 hatte, aber nicht bindend. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich, daß der Kläger im Jahre 1932 jedenfalls nach deutschen beamtenrechtlichen Begriffen aus dem rumänischen Staatsdienst "entlassen" worden sei.

10

Überdies könne sogar dahingestellt bleiben, ob der Kläger entlassen oder nur auf Dauer ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist. In beiden Fällen habe der Kläger aus der Zeit, in der er Buchhändler war, keine Versorgungsansprüche. Der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1940, der gemäß dem Runderlaß vom 16. Januar 1941 auch hier anzuwenden sei, bestimme zur Erleichterung der Unterbringung umgesiedelter Volksdeutscher, die "vor der Rückwanderung" in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden hatten, in Abschnitt I 1, daß die Volksdeutschen, die als Beamte "bisher" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben, tunlichst in eine ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechende Beamtenstelle zu übernehmen seien, soweit nicht ihr Lebensalter oder sonst Dienstunfähigkeit dem entgegenstehe. Abschnitt I 3 bestimme weiter, daß bei der Übernahme von Volksdeutschen in ein deutsches Beamtenverhältnis das BDA in den Eingangsstellen in Abweichung von den Vorschriften des Besoldungsgesetzes und unabhängig von etwaigen Vordienstzeiten in den Eingangsgruppen ihrer Laufbahn lediglich unter Zugrundelegung des Lebensalters festzusetzen sei, und zwar im gehobenen Dienst auf den 1. des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet ist. Nach Abschnitt I 5 seien die nach dem bisher für die genannten Volksdeutschen geltenden Recht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten in jedem Falle und in vollem Umfange gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 DBG anrechnungsfähig. Hiernach habe dem Kläger zwar seine aktive Dienstzeit als Lehrer in Rumänien angerechnet werden können. Die Bestimmungen des Runderlasses vom 5. Februar 1940 seien jedoch nicht so auszulegen, daß auch Umsiedler, die irgendwann einmal vor der Umsiedlung Beamte ihres Herkunftslandes waren, in den Genuß der Sonderregelung kämen. Auf die tatsächliche Dienstzeit im Herkunftslande komme es vielmehr nur dann nicht an, wenn die Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bis zur Umsiedlung ausgeübt worden sei; nur in diesen Fällen sei das Lebensalter (27. Lebensjahr) maßgebend.

11

Dem Kläger könne die Zeit, in welcher er Buchhändler war, aber auch nicht nach der 8. DVO auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Zwar sei dem Kläger auch hiernach seine Lehrerzeit anzurechnen, soweit sie nach Vollendung des 27. Lebensjahres liegt. Eine Anrechnung der Zeit, in welcher er Buchhändler war, komme jedoch weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 des § 1 Abs. 1 8. DVO in Betracht. Der Sinn der Nr. 1 a.a.O. könne, gerade auch in Verbindung mit dem Runderlaß vom 5. Februar 1940 und mit den sonstigen besoldungsrechtlichen Vorschriften, nur darin gesehen werden, daß den Umsiedlern diejenige Zeit als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollte, während der sie in ihrem Herkunftslande aktive Angehörige des öffentlichen Dienstes waren. Etwas anderes komme nur für Wiedergutmachungsfälle in Betracht. Als solche Fälle betrachte die 8. DVO gewisse Verfolgungstatbestände wegen Betätigung für die Interessen der deutschen Volksgruppe. In diesem Sinne verfolgt zu sein, behaupte auch der Kläger nicht, er gebe selbst zu, daß er aus in seiner Person liegenden Gründen seit 1932 keinen Dienst mehr getan habe. Daß der Kläger die Vorzüge der 8. DVO nicht genieße, ergebe sich auch aus deren § 1 Abs. 8; in dieser Bestimmung sei die Nichtberücksichtigung solcher Zeiten vorgesehen, die ein Umsiedler trotz Einberufung in den deutschen öffentlichen Dienst aus lediglich in seiner Person liegenden Gründen zwischen Einberufung und tatsächlichem Diensteintritt durch Zurückstellung versäumt hat. Der Kläger sei im übrigen im Jahre 1932 noch keine zehn Jahre im rumänischen Staatsdienst und nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen nach rumänischem Recht noch nicht pensionsberechtigt gewesen. Zwar möge gegenüber den Umsiedlern eine allgemeine Vorzugsbehandlung am Platze gewesen sein, doch könne die mit der 8. DVO u.a. bezweckte Wiedergutmachung nicht derartig weit gehen, wie der Kläger es fordere. Daß der Kläger nach seiner Umsiedlung zunächst nur als außerplanmäßiger Beamter eingestellt wurde, zeige, daß man schon seinerzeit die Zeit, in der er Buchhändler war, nicht für anrechnungsfähig gehalten habe, und daß man den Kläger schon damals überdies wie einen Beamten behandelt habe, der nicht bis zur Umsiedlung Beamter war. - Eine Anrechnung der Zeit zwischen 1932 und 1940 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit könne auch nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. erfolgen. Zwar heiße es dort, daß eine Anrechnung der Zeit zwischen der Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses und der Ernennung zum deutschen Beamten zu erfolgen habe, unabhängig davon, ob Versorgungsbezüge gezahlt worden sind oder nicht. Dies könne sich aber nur auf die eigentliche Umsiedlungszeit beziehen, in der es oft wohl vom Zufall abhängig gewesen sei, ob der Beamte von seinem Herkunftslande noch Versorgungsbezüge erhielt. Aus dieser Bestimmung könne nicht geschlossen werden, daß es auch für Zeiträume, in denen ein Umsiedler ohne ursächlichen Zusammenhang mit der Umsiedlung keinen Dienst getan hat, auf die Auszahlung von Versorgungsbezügen nicht habe ankommen sollen. Gehe man im übrigen zugunsten des Klägers davon aus, daß sein öffentliches Dienstverhältnis im Jahre 1932 nicht beendet worden sei, so könne § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 8. DVO vor dem Zeitpunkt der Umsiedlung schon deshalb nicht angewandt werden, weil es an der Voraussetzung der Beendigung des Beamtenverhältnisses fehle.

12

Daß bei dem Kläger im niedersächsischen Staatsdienst eine andere Berechnung des BDA (Stufe 8 bis 10) in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 vorgenommen worden sei, habe hier, da es auf den Stichtag 8. Mai 1945 ankomme, keine Bedeutung.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:

14

Er sei nicht teilweise klaglos gestellt worden. Eine Klaglosstellung sei nur dann gegeben, wenn

  1. a)

    das BDA gemäß den Erlassen vom 5. Februar 1940 und 16, Januar 1941 festgesetzt werde,

  2. b)

    der Wohnungsgeldzuschlag nach Ortsklasse S berechnet werde,

  3. c)

    die Volkstumszulage und die Aufbauzulage in die Berechnung einbezogen werden,

  4. d)

    der Berechnung die Gehaltsstufe 8, Ruhegehaltssatz 63 v.H., zugrunde liegen.

15

Zu Unrecht seien bei der Neuberechnung der Überbrückungshilfe wiederum Beträge, die als Alu oder Alfu gezahlt waren, in Abzug gebracht worden. Außerdem habe das Arbeitsamt H... für gezahlte Alfu einen Ersatzanspruch geltend gemacht. Dies habe das Berufungsgericht übergangen, obwohl die Klage in keinem Punkte zurückgenommen worden sei.

16

Auch das deutsche Beamtenrecht kenne eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, und diese Urlaubszeit habe bis zum Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes sogar allgemein als ruhegehaltfähig gegolten; hiernach sei die Anrechnung der Zeit von 1932 - 1940 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß der 8. DVO geboten. Die 8. DVO habe der Wiedergutmachung gedient angesichts der erheblichen Vermögenseinbuße, die die Umsiedler zu tragen hatten. Sie sei gerade auch aus der Kenntnis der antideutschen Bestrebungen in Rumänien heraus erlassen worden und habe allen jenen früheren Beamten eine Wiedergutmachung gewähren wollen, die durch übersteigerte "Rumänisierungsbestrebungen" aus ihren Ämtern verdrängt worden waren. Gerade bei den Beamten, die nicht bis zur Umsiedlung im Dienst verblieben waren, sei eine solche Wiedergutmachung besonders geboten gewesen. Im übrigen habe er als deutscher Buchhändler mehr für das deutsche Volkstum tun können, als unter den damaligen Verhältnissen als Lehrer. Die Tatsache, daß die 8. DVO insbesondere die zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses im Herkunftsland und der Ernennung zum deutschen Beamten liegende Zeit (soweit nach Vollendung des 27. Lebensjahres liegend) als ruhegehaltfähig anerkenne ohne Rücksicht darauf, ob in der Zwischenzeit Versorgungsbezüge gezahlt wurden, lasse erkennen, daß es nicht darauf ankomme, ob das Dienstverhältnis im Herkunftslande gerade erst durch die Umsiedlung beendet worden sei. Denn die 8. DVO könne nur Versorgungsbezüge nach rumänischem Recht meinen, weil es selbstverständlich gewesen sei, daß in der kurzen Zeit der Umsiedlung keine Versorgungsbezüge nach deutschem Recht gezahlt wurden. Im übrigen sei er in Rumänien nicht entlassen, sondern nur suspendiert worden.

17

Nach den Runderlassen vom 16. Januar 1941 und 5. Februar 1940 komme es für die Festsetzung des BDA ebenfalls nur auf das Lebensalter unabhängig von etwaigen Vordienstzeiten an, also nicht auf eine bis zur Umsiedlung fortgeführte Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

18

Es liege auch deswegen ein Wiedergutmachungsfall vor, weil die Umsiedler allgemein - schon angesichts des Umrechnungskurses von Lei in RM im Verhältnis 1 : 50 - wiedergutmachungsberechtigt gewesen seien und auch so hätten behandelt werden sollen. Er habe - entgegen der Begründung des Berufungsurteils - niemals zugegeben, aus in seiner Person liegenden Gründen den öffentlichen Dienst im Jahre 1932 aufgegeben zu haben, sondern lediglich erklärt, daß er wegen Krankheit hierzu gezwungen gewesen sei; an einer freien, auf das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gerichteten Willensbekundung fehle es also.

19

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

21

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

22

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

23

Unzulässig ist die Revision, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anrechnung von Alu- und Alfu-Beträgen auf die gewährte Überbrückungshilfe getroffen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts hat nur die Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt. Infolgedessen ist das Urteil des Landesverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden, soweit es die Klage abgewiesen hat. Daher kann der Kläger nicht dadurch beschwert sein, daß das Berufungsgericht insoweit keine Entscheidung getroffen hat.

24

Im übrigen ist die Revision unbegründet; das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

25

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren beantragt, bei der Berechnung der Überbrückungshilfe und bei der Festsetzung des Ruhegehalts eine Volkstumszulage und eine Aufbauzulage zu berücksichtigen, liegt eine Klageänderung vor, die im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 142 VwGO). Denn der Kläger hat einen auf Berücksichtigung dieser Zulagen gerichteten Klageantrag weder vor dem Gericht des erstes Rechtszuges noch vor dem Berufungsgericht gestellt. Die angefochtenen Bescheide beziehen sich, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Versorgungsakten ergeben, nicht auf diese Zulagen. Lediglich der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 12. September 1955 trifft auch hierzu eine (ablehnende) Entscheidung; diesen Beschwerdebescheid hat der Kläger aber nicht angefochten. - Im übrigen würde die Revision in diesem Punkt auch dann unbegründet sein, wenn eine Klageänderung nicht vorläge. Die Versorgung des Klägers richtet sich gemäß §§ 5, 29 G 131 entsprechend der jeweils anzuwendenden Fassung des § 29 G 131 nach den dort bezeichneten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, jetzt des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, soweit das Gesetz zu Art. 131 GG nichts anderes bestimmt. Da dieses Gesetz eine Sonderregelung bezüglich der genannten Zulagen nicht getroffen hat, könnte eine Berücksichtigung der Zulagen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nur dann in Betracht kommen, wenn sie im einschlägigen Beamtenrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet wären (§ 80 Abs. 1. Nr. 3 DBG bzw. § 108 Nr. 3 BBG). Das ist indessen nicht der Fall. Weder die Volkstumszulage, eingeführt durch § 3 des Gesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungsrechts vom 29. Januar 1940 (RGBl. I S. 303), noch die Aufbauzulage, eingeführt durch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. Oktober 1940 (RBesBl. S. 267), waren ruhegehaltfähig. Auch bei der Berechnung der Überbrückungshilfe können daher diese Zulagen nicht berücksichtigt werden. Da das Berufungsgericht über das Bestehen und den Inhalt dieser - dem irrevisiblen Recht angehörenden - Vorschriften keine Entscheidung getroffen hat, ist das Revisionsgericht in ihrer Anwendung und Auslegung nicht gebunden, wie sich im Umkehrschluß aus der gemäß § 173 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 562 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ergibt.

26

Soweit der Kläger geltend macht, daß ihm Wohnungsgeldzuschuß nach der Ortsklasse S zustehe, ist die Revision jedenfalls deshalb unbegründet, weil gemäß § 36 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I, 349) für die Zeit bis zum 1. September 1953 der Berechnung des Ruhegehalts der Wohnungsgeldzuschuß für die Ortsklasse B zugrunde zu legen war und für die Folgezeit gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 BBG der Ortszuschlag sich nach der Ortsklasse A bestimmt - jeweils ohne Rücksicht darauf, nach welcher Ortsklasse sich der Zuschlag während der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses zuletzt gerichtet hatte.

27

Zu Unrecht begehrt der Kläger ferner die Anrechnung der Zeit, in der er als Buchhändler tätig war, auf sein BDA. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Erlasse des früheren Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1940 und vom 16. Januar 1941, nach denen für Volksdeutsche Umsiedler unabhängig von etwaigen Vordienstzeiten das BDA auf den Ersten des Monats festzusetzen war, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet hatten, die Zugehörigkeit zu den aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Herkunftsland bis zur Umsiedlung voraussetzen. An diese Auslegung der Erlasse ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden; denn das frühere Besoldungsrecht des Reiches wird auf einen unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden, nicht im Bundesdienst wiederverwendeten früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes nicht als Bundesrecht angewendet (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 - [DVBl. 1959, 886]); dies gilt auch für eine das BDA betreffende frühere Sonderregelung. Da nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger in der Zeit, in der er eine Buchhandlung betrieben hat, als Lehrer jedenfalls nicht den aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zuzurechnen ist, erweist sich die Revision insoweit als unbegründet. Im übrigen ist der Senat der Auffassung, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht den vorbezeichneten Erlassen gegeben hat, nach deren vom Berufungsgericht wiedergegebenem Inhalt auch zutreffend ist. Der Zweck der Erlasse war, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Bedienstete seinen Dienst im Herkunftsland infolge der Umsiedlung aufgegeben hatte. Es muß also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufgabe des Dienstes und der Umsiedlung bestehen. Dafür spricht auch, daß der Erlaß vom 5. Februar 1940 seinem Wortlaut nach diejenigen umgesiedelten Volksdeutschen betrifft, die "vor der Rückwanderung" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben. Das heißt nach deutschem Sprachgebrauch "bis zur Rückwanderung" oder "bisher"; andernfalls hätte es nahegelegen, nicht gerade "vor der Rückwanderung" zu sagen, zumal ein solches Dienstverhältnis ohnehin notwendig "vor" der Rückwanderung gelegen haben muß, so daß sich der Zusatz überhaupt erübrigt hätte. Das Wort "bisher" ist zudem anschließend verwendet worden, denn es heißt weiter, daß die Volksdeutschen, die als Beamte "bisher" in einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden haben, tunlichst entsprechend ihrer "bisherigen" Tätigkeit zu übernehmen sind, und nur für diese Personengruppe soll das BDA nach dem Lebensalter festgesetzt werden.

28

Unbegründet ist die Revision endlich auch, soweit das Berufungsgericht die Anrechnungsfähigkeit der Zeit, in der der Kläger als Buchhändler tätig war, auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 1 Abs. 1 der auf Grund des § 183 DBG ergangenen 8. DVO verneint hat. Daß diese Verordnung weitergilt, soweit der die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse betreffende Vorbehalt des § 2 Buchst. a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 207) - wie bei den hier einschlägigen Regelungen - nicht entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1956 (BVerwGE 3, 250 [251 ff.]) bejaht. An dieser Ansicht wird festgehalten. Die 8. DVO ist niemals ausdrücklich aufgehoben worden, insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 199 Abs. 1 BBG. Aus § 186 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist nicht zu folgern, daß neben dieser Regelung Vorschriften, die eine günstigere Sonderregelung enthalten, nicht mehr anzuwenden sind. Der Kläger kann sich aber auf die - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier allein in Betracht kommenden - Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 8. DVO nicht berufen. Die Regelung der Nr. 1 setzt jedenfalls voraus, daß der Umsiedler in seinem Herkunftsland nicht nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis "gestanden" hat, sondern ferner, daß er in diesem Dienstverhältnis tätig gewesen ist. Das folgt daraus, daß dem "Dienstverhältnis" nur eine einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuachtende Tätigkeit gleichgesetzt worden ist. - Die Regelung der Nr. 2 ist ihrem Wortlaut nach zwar nicht eindeutig: sie läßt nicht ohne weiteres erkennen, oh die "Beendigung" des öffentlichen Dienstverhältnisses im Herkunftsland (oder der einem solchen gleichzuachtenden Tätigkeit) in ursächlichem Zusammenhang mit der Umsiedlung gestanden haben muß, zumal mit der Zahlung von Versorgungsbezügen in der Zwischenzeit, auf die es nicht ankommen soll, nach dem Wortlaut sowohl solche des Herkunftslandes als auch solche nach deutschen Vorschriften gemeint sein können. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß diese Vorschrift nicht anders ausgelegt werden kann als die entsprechende bereits erörterte Regelung für das BDA in den Erlassen des früheren Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1940 und 16. Januar 1941. Der Zweck der Regelung kann hier gleicherweise nur darin gesehen werden, dem Betroffenen einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß seine bisherige Tätigkeit infolge der Umsiedlung beendet worden ist.

29

Soweit der Kläger schließlich beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19. März 1955, 19. April 1955 und 23. Februar 1956 aufzuheben, kann zweifelhaft sein, ob die Revision nicht schon deshalb unbegründet ist, weil diese Bescheide ausweislich der Personalvorgänge durch den späteren, vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1957 aufgehoben worden sind. Indessen kann dies dahingestellt bleiben, weil das Berufungsurteil, soweit es die Klage auf Aufhebung dieser Bescheide abgewiesen hat, nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung von Rechtsvorschriften, auf die die Revision gestützt werden kann, nicht erkennen läßt.

30

Soweit die Revision zulässig ist, ist sie hiernach gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1 in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Meyer
Dr. Idel
Dr. de Chapeaurouge