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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1987, Az.: BVerwG 7 C 103.86; 7 C104.86; 7 C105.86; 7 C106.86; 7 C108.86; 7 C109.86; 7 C113.86

Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen Curricularanteile (sog. gewichteter Schwund) im Kapazitätsrecht; Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin; Quantifizierung des Schwundverhaltens der Studenten in zulassungsbeschränkten Studiengängen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 103.86; 7 C104.86; 7 C105.86; 7 C106.86; 7 C108.86; 7 C109.86; 7 C113.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.11.1983 - AZ: 6 VG Z 1725/81
OVG Hamburg - 24.02.1986 - AZ: Bf III 19/84

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • WissR 1988, 184-189

Amtlicher Leitsatz

Es ist von Verfassungs wegen nicht gefordert, im Kapazitätsrecht die Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen Curricularanteile (sog. gewichteter Schwund) zu errechnen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66..83 -).

In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1987 und
in dem Verfahren BVerwG 7 C 113.86
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1986 werden aufgehoben.

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 1983 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Berufungs- und Revisionsverfahren.

Gründe

1

I.

Die Kläger bewarben sich bei der Beklagten zum Sommersemester 1981 um Studienplätze des ersten Fachsemesters im Studiengang Medizin außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens. Ihre Anträge lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß die an die ZVS gemeldeten Plätze die Ausbildungskapazität erschöpften. Durch einstweilige Anordnungen vom 1. April 1982 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, den Klägern vorläufig Studienplätze zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die auf mangelnde Kapazitätsausnutzung des Bewerbungssemesters gestützten Klagen durch Urteile vom 18. November 1983 ab.

2

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteile vom 24. Februar 1986 zur Zulassung der Kläger. In den Berufungsurteilen ist ausgeführt, daß bei Berechnung der Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Zahnmedizin der eintretende Schwund zu berücksichtigen und, wie die Schwundquote der vorklinischen Lehreinheit selbst, nach dem Modell des gewichteten Schwundes zu berechnen sei. Die Anwendung dieser Methode sei entgegen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66.83 - geäußerten Rechtsauffassung aus Gründen höherrangigen Rechts erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot zur Anwendung der genaueren Methode der Schwundberechnung zwinge, falls unter mehreren rechnerisch auch sonst schlüssigen Berechnungsmethoden diese Methode zu einer höheren Zahl von Studienplätzen führe. Der die Lehrnachfrage quantifizierende Studienplan weise einen vorklinischen Curricularwert von 1,7964 aus, der den Curricularnormwert der Vorklinik von 1,7 übersteige, ohne daß ein höherer Ausbildungsaufwand erforderlich sei. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, daß der in die Zulassungszahlenverordnung eingegangene und im Verhältnis von 1,7964: 1,7 gekürzte Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von 1,2019 zur ordnungsgemäßen Ausbildung eines Studenten benötigt werde. Der Studienplan kranke insbesondere daran, daß die Betreuungsrelation der anatomischen Praktika mit dem verfügbaren Lehrangebot des Anatomischen Instituts nicht realisierbar und auch nicht als ein aus sämtlichen vorklinischen Praktika gemittelter Wert zu rechtfertigen sei. Das mache eine substituierende Kapazitätsberechnung des Gerichts erforderlich. Die Betreuungsrelationen der anatomischen Praktika seien in Anlehnung an das WMFT-Modell, die Betreuungsrelationen der physiologischen Seminare entsprechend der in der Hochschulwirklichkeit vorzufindenden Studienorganisation und die gleichfalls zu niedrig angesetzten Betreuungsrelationen der Vorlesungen im Wege des Vorlesungsabzugs zu korrigieren. Der auf 1,1233 bereinigte Eigenanteil der Vorklinik und der auf der Grundlage semesterlicher Erfolgsquoten und Curricularanteile ermittelte Schwundausgleichsfaktor 0,9236 führten bei einem bereinigten Lehrangebot von semesterlich 331,2361 Semesterwochenstunden - SWS - zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 639 Studienplätzen. Zum Wintersemester 1980/81 seien insgesamt 301 Studienplätze vergeben worden und weitere Bewerber nicht mehr vorhanden. Die ungenutzte Restkapazität von 338 Studienplätzen sei dem Sommersemester 1981 zuzuschlagen, da die sonst übliche hälftige Aufteilung der Aufnahmekapazität auf Wintersemester und Sommersemester nicht zu Kapazitätsverlusten führen dürfe. Unter Berücksichtigung der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vergebenen Kapazitäten reichten 326 Plätze aus, damit jedem Kläger ein Studienplatz zugewiesen werden könne.

3

Die Beklagte rügt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit und des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Das Oberverwaltungsgericht habe die Studienplandaten der Beklagten durch eigene Festsetzungen ohne Rücksicht darauf substituiert, daß dies allein Sache der Hochschule sei. Es habe sich bei der Schwundberechnung nicht mit der Kontrolle des Verwaltungshandelns begnügt und die Kompetenz der Verwaltung, ein geeignetes Berechnungsmodell zu wählen, unbefugt an sich gezogen. Das Berechnungsmodell des Oberverwaltungsgerichts unterstelle ein studienplangemäßes Studierverhalten, das in Wirklichkeit nicht anzutreffen sei.

4

Nach Auffassung derjenigen Kläger, die sich vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußert haben, halten die Berufungsurteile den Angriffen der Revision stand.

5

II.

Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Die Berufungsurteile beruhen auf der Verletzung von Bundesrecht; sie sind deshalb aufzuheben. Die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts sind wieder herzustellen. Die Kläger haben nach Maßgabe der rechtlichen Verhältnisse des Sommersemesters 1981 keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes bei der Beklagten im Studiengang Medizin.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die durch Verordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Januar 1981 (GVBl. S. 17) auf 268 Studienplätze festgesetzte Zulassungszahl im Studiengang Medizin zu Unrecht mit der Begründung verworfen, daß sie unter Verstoß gegen das im Bundesrecht verankerte Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung ermittelt worden sei. Das Kapazitätserschöpfungsgebot wird durch die Aufteilung des Curricularnormwerts (1.) und durch die Anwendung des "Hamburger Modells" der Schwundberechnung (2.), auf die sich die Beklagte und der Verordnunggeber der Zulassungszahl zur Rechtfertigung der normierten Aufnahmequote berufen, nicht verletzt. Bei zutreffender Rechtsanwendung standen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Kapazitätsüberprüfung im Streitsemester keine freien Plätze für die Kläger zur Verfügung (3.).

7

1.

Die Beklagte und die Behörde für Wissenschaft und Forschung haben die Lehrnachfrage des vorklinischen Studiengangteils wie im vorangegangenen Sommersemester 1980, dessen Zulassungszahl im Studiengang Medizin Gegenstand des mit Senatsurteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - (NVwZ 1987, 690 = DVBl. 1987, 949 = KMK-HSchR 1987, 872) abgeschlossenen Streitverfahrens gewesen ist, unter Berücksichtigung des quantitativen Studienplans des Fachbereichs Medizin vom 5./25. April 1979 bestimmt. Dieser Studienplan weist einen Curricularwert des vorklinischen Studiengangteils von 1,7964 (Eigenanteil = 1,27 + Fremdanteil = 0,5264) aus, der den in Anlage 2 laufende Nummer 39 der Kapazitätsverordnung vom 1. August 1979 (GVBl. S. 249) festgesetzten vorklinischen Curricularwert von 1,7 überschreitet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Behörde für Wissenschaft und Forschung mit dem Ziel, den verordneten Wert einzuhalten, die Anteilsmengen des Studienplans, einem Vorschlag der Beklagten entsprechend, im Verhältnis von 1,7964: 1,7 gekürzt. Der die Zulassungszahl bestimmende Anteilswert der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Ausbildungsbedarf ist hierdurch mit kapazitätserweiternder Wirkung von 1,27 auf 1,2019 abgesunken. Bundesrecht in der Form des Kapazitätserschöpfungsgebots verlangt nicht, die Zulassungszahl nach einem noch niedrigeren Anteilswert zu bestimmen.

8

Etwaige planerische Defizite des Studienplans von 1979 führen nicht zur Ungültigkeit der Zulassungszahlennorm. An dieser das Sommersemester 1980 betreffenden Beurteilung der Zulassungsverhältnisse in dem Senatsurteil vom 18. März 1987 (a.a.O.) ist auch für das Sommersemester 1981 festzuhalten. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, daß durch die das Streitsemester betreffende Aufteilungsentscheidung der Behörde für Wissenschaft und Forschung - abweichend vom vorangegangenen Studienjahr - mit 1,2019 ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am Ausbildungsaufwand des medizinischen Studiengangs festgelegt worden ist, dessen Wert den entsprechenden Anteilswert des ZVS-Beispielstudienplans von 1,1885 überschreitet. Der Beklagten war es zwar unter diesen Umständen versagt, sich uneingeschränkt auf den fachdidaktisch-wissenschaftlichen Gestaltungsspielraum zu berufen, der ihr im kapazitätsrechtlichen Abstimmungsverfahren gegenüber der Behörde für Wissenschaft und Forschung zugestanden hätte, wenn sich ihr studienplangemäßer Ausbildungsaufwand in den quantitativen Grenzen des ZVS-Beispielstudienplans gehalten hätte. Das schließt aber nicht aus, daß ihr ein besonderer, für eine Abweichung vom ZVS-Beispielstudienplan sprechender Grund zur Seite stand, der in die vom Verordnunggeber der Zulassungszahl zu treffende Abwägung der widerstreitenden Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung einzubeziehen war (BVerwGE 65, 303 <310 f.>; zuletzt Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -). Ein solcher die Abweichung erklärender Grund ist - wie die Aufteilungsentscheidung zeigt - von der Behörde für Wissenschaft und Forschung berücksichtigt worden. Er ist darin zu sehen, daß die Beklagte mit ihrem Begehren, die Ausbildungsmengen des Studienplans anteilig zu kürzen, an der im bisherigen Studienplan angelegten, vom ZVS-Beispielstudienplan abweichenden Gewichtung in der Ausbildungsintensität bestimmter Fächer bis zu der nötigen Anpassung des Plans an die geänderten Verhältnisse festgehalten hat. So werden im Studienplan der Beklagten insbesondere anstelle von vier Semesterwochenstunden - SWS - Vorlesungen in den Fächern Physiologie und Biochemie vier SWS Seminare mit einer curricularen Differenz zum ZVS-Beispielstudienplan von (0,2286 - 0,0222 =) 0,2064 angeboten. Das Verwaltungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß in der rechnerischen Anpassung an den Curricularwert des vorklinischen Studiengangteils im Studienplan der Beklagten "zugleich ein Festhalten an den wesentlichen Konturen dieses Plans" liegt, das dem Anliegen dient, "den Interessen der Studenten und der Hochschullehrer an einer durch Kontinuität getragenen Ausbildungskonzeption Rechnung zu tragen". Der Zeitaufwand inneruniversitärer Vorbereitungen zum Erlaß eines neuen Studienplans und die vom Verwaltungsgericht betonte Komplexität des Abstimmungsprozesses zwischen Hochschule und Verordnunggeber der Zulassungszahl erlauben es nicht, einen Studienplan, der zum Zeitpunkt seiner Entstehung dem verordneten Curricularnormwert genügte, von heute auf morgen an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, die sich aus der Neuregelung curricularer Werte des Kapazitätsrechts ergeben. Vor diesen Schwierigkeiten stand auch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, als sie die Aufteilungsentscheidung für das Sommersemester 1981 auf der Grundlage der am 1. August 1979 erlassenen Kapazitätsverordnung mit dem dort erstmals normierten Curricularwert des vorklinischen Studiengangteils von 1,7 zu treffen hatte. Es mag zweifelhaft sein, ob der Behörde im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung, die für das Sommersemester 1981 spätestens Anfang 1981 abgeschlossen sein mußte, keine kapazitätsgünstigere Wahl blieb, als dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und den Studienplan vom April 1979 zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Es kann ihr aber jedenfalls nicht als eine Verletzung ihres Normierungsspielraums angelastet werden, daß sie in Ermangelung eines an den normierten Curricularwert angepaßten Studienplans über die Anteilsbildung mit Rücksicht auf die wissenschaftlich-didaktischen Vorstellungen der Hochschule über die curriculare Gewichtung der vorklinischen Ausbildung im Wege einer gleichmäßigen Kürzung der Werte des Studienplans von 1979 entschied.

9

2.

Das Oberverwaltungsgericht hat das im Verfahren zur Ermittlung der Zulassungszahl verwendete "Hamburger Modell" der Schwundberechnung, das, von ZVS empfohlen, in der Praxis üblich ist, mit der Begründung verworfen, daß seine Anwendung im Studiengang Medizin mit dem Gebot der Kapazitätserschöpfung unvereinbar sei. Das Kapazitätserschöpfungsgebot zwinge die kapazitätsbestimmenden Stellen, die Schwundquote nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO unter Berücksichtigung der semesterlichen Curricularverteilung zu errechnen, falls - wie im Studiengang Medizin - die nach den Curricularanteilen der Fachsemester gewichtete Berechnung zu einem niedrigeren Schwundfaktor und damit zu einer höheren Zulassungszahl führe als die ungewichtete Berechnung nach dem "Hamburger Modell".

10

Der erkennende Senat ist dieser Rechtsansicht in seinem Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 7 C 66.83 - (DVBl. 1985, 1081 = KMK-HSchR 1985, 1081) entgegengetreten. Die kapazitätsbestimmenden Stellen sind hiernach verfassungsrechtlich nicht gehindert, zur Ermittlung des Schwunds im Studiengang Medizin entsprechend dem "Hamburger Modell" zu verfahren, das eine gleichmäßige Lehrnachfrage im Studienverlauf unterstellt. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben keinen Anlaß, von der Senatsrechtsprechung abzugehen. Dazu bedarf es keiner vertieften Erörterung, ob bereits die ambivalente Natur der gewichteten Berechnung deren verfassungsrechtliche Erforderlichkeit ausschließt, wovon der Senat in dem Urteil vom 13. Dezember 1984 ausgegangen ist. Denn auch unabhängig von dem Umstand, daß sich eine am curricularen Gewicht der Fachsemester ausrichtende Berechnung sowohl kapazitätsgünstiger als auch -ungünstiger als die lineare Berechnung des "Hamburger Modells" auswirken kann, erscheint die gewichtete Berechnung nicht als verfassungsgeboten. Ausschlaggebend ist insoweit die Erwägung, daß es nicht Sache einer die Ausschöpfung der Ausbildungsressoursen gebietenden Verfassungsdirektive ist, die einzelnen der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten. Die Beurteilungsmaßstäbe zur quantitativen Erfassung der Ausbildungskapazität hat der einfach-rechtliche Normgeber - hier der Verordnunggeber der Zulassungszahl nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO - geleitet von der verfassungsrechtlichen Zielsetzung erschöpfender Kapazitätsausnutzung selbst zu finden. Der rechtliche Maßstab, nach dem das Schwundverhalten der Studenten in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu quantifizieren ist, macht hiervon keine Ausnahme. Sind schon die essentiellen Faktoren des geltenden Kapazitätsermittlungsrechts wie Lehrdeputate und Curricularnormwerte in ihrem Umfang nicht vollständig durch das Kapazitätserschöpfungsgebot determiniert, so kann für die Bestimmung des Schwundfaktors, der ein rechentechnisches Mittel im Zusammenhang mit der Vorherbestimmung künftiger Ausbildungslasten der Hochschule ist, nichts anderes gelten.

11

An der Befugnis des Verordnunggebers, den Modus der Schwundberechnung selbst näher zu bestimmen, würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was keiner Entscheidung bedarf - die Ausbildungsersparnisse, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studenten anfallen, aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots im Rahmen der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden müßten. Vom Zweck der Schwundberechnung her, eine im Studienverlauf abnehmende Gesamtnachfrage nach den Ausbildungsleistungen der Lehreinheit in die Bilanzierung von Lehrangebot und Lehrnachfrage einzustellen, ist es von untergeordneter Bedeutung, ob der Schwundfaktor gewichtet oder linear errechnet wird. Die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte läßt sich, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen. Da es indes zumindest in der Regel an sonstigen aussagekräftigen Prognosedaten fehlt, wird gleichsam als Geschäftsgrundlage jeder Schwundberechnung unterstellt, daß sich die frühere Entwicklung des Studentenbestands, soweit sie in einen näher zu bestimmenden Beobachtungszeitraum fällt, auch bei den im Streitsemester zuzulassenden Studenten wiederholt. Das kann indes nicht darüber hinwegtäuschen, daß die rechnerische Erfassung der in der Vergangenheit liegenden Entwicklung des Studentenbestands nicht das Ausbildungsvolumen abzubilden vermag, das in der Zukunft einmal von noch zuzulassenden Studenten nachgefragt werden wird und deshalb bei der Bildung der Aufnahmequote zu berücksichtigen ist.

12

Eine weitere mit Rechengenauigkeit nicht zu überspielende Fiktion wohnt der Schwundquotenbildung insofern inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Dafür, daß Studenten studienplanmäßig für die letzten Fachsemester vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen, weil sie das Studium abgebrochen haben, sollen mehr Studenten als sonst in den Anfängerveranstaltungen unterrichtet werden. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wieviele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden. Der Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund tritt gegenüber diesen die Schwundermittlung prägenden Fiktionen zurück. Er besteht allein darin, daß die Methode, den Schwund gewichtet zu errechnen, die Entlastung des Lehrpersonals nach einem anderen Maßstab bestimmt als die ungewichtete Berechnung. Der schwundbedingte Studienplatzgewinn wird danach bemessen, welche Lehrmengen durch einen vorzeitigen Studienabbruch an der Lehreinheit eingespart werden. Das ändert aber nichts daran, daß sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden.

13

Die gewichtete Berechnung kommt ferner nicht ohne die Annahme aus, daß die Studenten ihr Studium in der Regel studienplangemäß ohne nennenswerte Abweichungen oder Verzögerungen durchlaufen. Die von der Beklagten vorgebrachten Erhebungen über die tatsächlichen Studierverhältnisse im Studiengang Medizin lassen indes vermuten, daß in der Hochschulrealität ein studienplankonformes Studierverhalten nicht anzutreffen ist. Die größere Genauigkeit, die das Oberverwaltungsgericht der gewichteten Berechnung zuschreibt, weil sie ohne die Fiktion einer gleichmäßigen Curricularverteilung auskommt, würde sich auch in dieser Hinsicht als Scheingenauigkeit erweisen. Von größerer Exaktheit der gewichteten Berechnung, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den Ausschlag dafür geben soll, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot ihre Anwendung bei kapazitätsgünstigeren Ergebnissen fordert, könnte nicht die Rede sein. Eine gewichtete Schwundberechnung würde nur die Fiktion der gleichmäßigen Curricularverteilung, auf der die lineare Rechnung gründet, durch eine andere Fiktion, nämlich die des studienplankonformen Studierverhalten der Medizinstudenten ersetzen. Deshalb wäre der vom erkennenden Senat abgelehnte Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts von dessen eigenen Prämissen her nur schlüssig, wenn ein studienplankonformes Studierverhalten der Medizinstudenten nachzuweisen wäre.

14

Das Urteil des erkennenden Senats zur Dienstleistungsberechnung bei Doppelstudenten vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 99, 102 und 103.81 - (DVBl. 1983, 842 = KMK-HSchR 1983, 371), gibt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts für eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht her, die Schwundquote im Studiengang Medizin gewichtet zu berechnen. Der Senat hat seine Auffassung, daß die Nachfrageentlastung, die eine Lehreinheit durch Doppelstudenten erfährt, aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots zu berücksichtigen ist, damit begründet, daß sich eine Vernachlässigung dieser Lehrangebotsersparnis aus der abstrahierend-pauschalierenden Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung nicht begründen läßt. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, das in der Kapazitätsverordnung angelegte System der Kapazitätserfassung zu durchbrechen, obwohl sich der geringere Ausbildungsaufwand, den der Doppelstudent benötigt, anhand der normierten Kapazitätserfassungskriterien ohne weiteres ermitteln läßt. Danach erweist sich eine Vernachlässigung der Doppelstudenten als unvereinbar mit einer an der Zielsetzung der Ausschöpfung von Ausbildungsressourcen orientierten willkürfreien Normierung (BVerwGE 70, 318 <332>). Die Frage, ob eine Schwundquote gewichtet oder linear berechnet wird, läßt sich hingegen - wie aus dem oben Gesagten folgt - im normativen Rahmen der Kapazitätsverordnung so oder so systemgerecht entscheiden.

15

Zur Klarstellung sei noch bemerkt, daß die Erwägungen des erkennenden Senats nicht, wie im Berufungsurteil vermutet wird, auf technisch-organisatorischen Bedenken gegen die gewichtete Berechnung gründen. Es liegt auf der Hand, daß die gewichtete Berechnung als Rechenmodell keine Schwierigkeiten bereitet, die ihre praktische Anwendung in Frage stellen würden. Allerdings spricht für die vom Verordnunggeber praktizierte allgemeine Anwendung der linearen Berechnungsmethode, daß die gewichtete Methode in den allermeisten Studiengängen in Ermangelung eines studienplanmäßig streng durchstrukturierten Studienaufbaus von vornherein unanwendbar ist.

16

3.

a)

Das Oberverwaltungsgericht kommt in Anwendung der landesrechtlichen Kapazitätsverordnung zu einem semesterlichen Lehrangebot der vorklinischen Lehreinheit von 331,2361 SWS. Dieser Betrag ist um 1 SWS zu erhöhen, die das Oberverwaltungsgericht ohne abschließende rechtliche Prüfung als funktionsbedingte Deputatverminderung anerkannt hat, weil die Klagen aus seiner Sicht unabhängig von dem Abzug Erfolg haben mußten. Auf der Grundlage der im Berufungsurteil festgestellten Übergangsquoten in dem dienstleistungsimportierenden Studiengang Zahnmedizin ergibt sich anstelle des vom Oberverwaltungsgericht gewichtet errechneten Abzugs von 35,7639 SWS ein linear errechneter Abzug von 36,5574 SWS, so daß das Lehrangebot insoweit um (36,5574 SWS - 35,7639 SWS =) 0,7935 SWS zu vermindern ist.

17

b)

Aus einem semesterlichen Lehrangebot (331,2361 SWS + 1 SWS - 0,7935 SWS =) 331,4426 SWS folgt - vor Schwund - eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 × 331,4426: 1,2019 =) 551,5310 Studienplätzen. Geteilt durch den linear errechneten Schwundausgleichsfaktor 0,9449, der sich auf der Basis der im Berufungsurteil festgestellten vorklinischen Übergangsquoten ergibt, errechnen sich (551,5310: 0,9449 =) 583,6924, gerundet 584 Studienplätze jährlich.

18

c)

Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulassungsquote des Sommersemesters 1981 in der Weise ermittelt, daß es die im Wintersemester 1980/81 vergebenen Studienplätze von der Jahresaufnahmequote abgezogen hat. Gegen diese landesrechtlich begründete und deshalb vom Senat hinzunehmende Berechnungsweise bestehen aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken. Die semesterliche Aufnahmequote weicht bei der Zulassung von 301 Studenten im Wintersemester und einer Jahresaufnahmequote von 584 Studenten nicht unverhältnismäßig voneinander ab; ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdendes Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten ist nicht zu besorgen. Es verbleiben (584 - 301 =) 283 Studienplätze. Bei einer normierten Zulassungszahl von 268 Studienplätzen und weiteren 19 im Vergleichswege endgültig vergebenen Studienplätzen, zusammen 287 Plätzen, fehlt es mithin an freien Studienplätzen für die Kläger.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. § 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zu ihrer Verbindung auf je 4.000 DM, im übrigen auf 28.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer