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§ 91 HDG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.