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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2018, Az.: XII ZA 46/17

Aufhebung der Bestellung als Verfahrenspfleger hinsichtlich Zulassung beim BGH als Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.2018
Aktenzeichen
XII ZA 46/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 39194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZA46.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Pirna - 28.11.2016 - AZ: XVII 399/15
LG Dresden - 17.07.2017 - AZ: 2 T 1105/16

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3 entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestellung als Verfahrenspflegerin gemäß § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Betroffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

2

Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).

Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter
Krüger