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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 8 C 36.81

Gewerblich genutzte Grundstücke; Artzuschlag; Beplantes Gebiet; Unbeplantes Gebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 36.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 18.05.1978 - AZ: 3 K 219/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.1979 - AZ: III A 1491/78

Fundstellen

  • BRS 43, 224 - 226
  • BauR 1982, 470-471
  • KStZ 1982, 93
  • NVwZ 1982, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1982, 272

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht gebiet nicht, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in beplanten Wohngebieten mit einem sog. Artzuschlag zu belasten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Verteilungsmaßstab der Satzung tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten Gebieten mit einem Artzuschlag zu belasten sind.

Redaktioneller Leitsatz

Für gewerblich genutzte Grundstücke ist beplanten Wohngebieten ist ein Artzuschlag nicht vorgeschrieben. Das gilt auch für Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die eine entsprechende Belastung erfahren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, das an einer vom ... abzweigenden, etwa 115 m langen ... liegt, die ebenfalls die Straßenbezeichnung ... trägt.

2

In den Jahren 1964 bis 1966 ließ der Beklagte den ... einschließlich des Stichwegs ausbauen. Nachdem zwei zuvor ergangene Heranziehungsbescheide jeweils in gerichtlichen Verfahren aufgehoben worden waren, veranlagte er die Kläger mit Bescheid vom 1. Dezember 1976 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.077,26 DM. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage haben die Kläger u.a. geltend gemacht, bei dem ... sowie dem ... handele es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Überdies liege der Heranziehung kein wirksames Ortsrecht zugrunde.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Mai 1978 der Klage stattgegeben und ausgeführt, der ... und der ... seien bislang nicht im Rechtssinne endgültig hergestellt worden, denn die Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung in der Erschließungsbeitragssatzung vom 26. September 1969 sei unwirksam. Durch Urteil vom 12. Dezember 1979 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil eine Beitragspflicht mangels einer rechtswirksamen ortsrechtlichen Regelung der Verteilung des Erschließungsaufwands bisher nicht entstanden sei. Die nunmehr geltende Erschliessungsbeitragssatzung der Stadt ... vom 22. Dezember 1975 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juli 1978, welche mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1976 erlassen worden sei und damit die angefochtenen Bescheide zeitlich erfasse, sei zwar hinsichtlich der Berücksichtigung der Unterschiedlichkeiten des Maßes der baulichen Nutzung im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Stadt ... nicht zu beanstanden. Jedoch verstoße § 6 Abs. 2 der Satzung insoweit gegen § 131 Abs. 3 BBauG, als er im unbeplanten Bereich ungeachtet der Eigenart des jeweiligen Gebiets jedes Grundstück, das tatsächlich "ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude" genutzt werde, mit dem Artzuschlag von 20 v.H. belaste, während dieser Zuschlag im beplanten Bereich nur Grundstücke in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten treffe. Dies führe dazu, daß überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in beplanten Wohngebieten bei der Verteilung nicht mit einem Artzuschlag belastet würden, wohingegen bei entsprechend genutzten Grundstücken in unbeplanten Wohngebieten ein solcher Zuschlag gemacht werde. Für die darin liegende Ungleichbehandlung sei ein sachlich einleuchtender Grund nicht erkennbar.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung des § 131 Abs. 3 BBauG. Während des Revisionsverfahrens ist die rückwirkend zum 1. Januar 1976 in Kraft gesetzte Änderungssatzung vom 18. März 1980 erlassen worden, mit der die vom Berufungsgericht beanstandete Regelung geändert werden ist.

5

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt gegen § 132 BBauG.

7

Abzustellen ist bei der revisionsgerichtlichen Beurteilung auf die Rechtslage, auf die das Oberverwaltungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (vgl. u.a. Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230] und vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 12-16 und 18.77 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 29 S. 36 [37]). Wäre erst jetzt im Berufungsverfahren zu entscheiden, könnte das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung des Beklagten nicht auf den im angefochtenen Urteil angegebenen Grund stützen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Das angefochtene Urteil beruht ausschlaggebend auf der Annahme, die Berufung sei unbegründet, weil der Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt ... vom 22. Dezember 1975 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juli 1978 (EBS 1978) wegen fehlerhafter Regelung des Artzuschlags für tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke nichtig sei. Dieser Verteilungsmaßstab ist mit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 18. März 1980 (EBS 1980) durch einen neuen Verteilungsmaßstab rückwirkend zum 1. Januar 1976 ersetzt worden. Ohne die Überprüfung auch dieses neuen Maßstabes kann sich die mit dem Fehlen einer hinreichenden Verteilungsregelung begründete Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht rechtfertigen.

8

Das angefochtene Urteil wäre gleichwohl im Ergebnis richtig und dementsprechend die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, wenn die Berufung auch nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage unbegründet sein sollte. Ob das der Fall ist, läßt sich jedoch auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht sagen. Im Berufungsurteil sind keine tatsächlichen Feststellungen enthalten, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Berufung sei - unabhängig von der Gültigkeit und dem Inhalt der EBS 1980 - schon deshalb unbegründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht aus anderen Gründen nicht erfüllt seien. Zur Beantwortung dieser Frage sowie zur Beurteilung der (formellen) Gültigkeit der EBS 1980 bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da nicht schlechthin auszuschließen ist, daß die EBS 1980 ungültig sein könnte und sich für diesen Fall im berufungsgerichtlichen Verfahren erneut die Fragen stellen würden, die Gegenstand der Erörterung im vorliegenden Revisionsverfahren waren, weist der Senat auf folgendes hin:

9

Auf die Gültigkeit der EBS 1980 käme es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht an, wenn eine Beitragspflicht der Kläger zeitlich schon vor dem Erlaß dieser Satzung während der Geltungsdauer der EBS 1978 entstanden sein sollte. Denn die Beitragspflicht entsteht für ein Grundstück grundsätzlich nur einmal (vgl. u.a. Urteile vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27] und vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 [44]), so daß die EBS 1980, sollte bereits vor ihrem Erlaß eine Beitragspflicht der Kläger entstanden sein, für diese ohne Belang wäre.

10

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Entstehen einer Beitragspflicht für das Grundstück der Kläger während der Geltungsdauer der EBS 1978 an sich aus § 131 Abs. 3 BBauG ergebenden Mängeln des Verteilungsmaßstabs in § 6 dieser Satzung scheitere. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verteilungsregelung in § 6 EBS 1978 aus bundesfechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

11

Das Berufungsgericht sieht einen Verstoß gegen § 131 Abs. 3 BBauG darin, daß nach § 6 Abs. 2 EBS 1978 die tatsächliche (überwiegend) gewerbliche Nutzung von Grundstücken zwar in allen unbeplanten Gebieten, nicht aber auch in entsprechenden beplanten Wohngebieten zu einer Erhöhung der für die Aufwandsverteilung maßgeblichen Geschoßflächen um den sog. Artzuschlag führe. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Weder § 131 Abs. 3 BBauG noch der vom Berufungsgericht ergänzend herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in beplanten Wohngebieten deshalb mit dem Artzuschlag zu belasten, weil nach der Satzung überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten Wohngebieten mit einem solchen Zuschlag zu belasten sind.

12

Auszugehen ist von folgendem: § 131 Abs. 3 BBauG gestattet es, auch tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungs mäßigen Artzuschlag zu belegen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - a.a.O. S. 52 f. und vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 [56]). Er verlangt dies jedoch nicht. Denn § 131 Abs. 3 BBauG verdrängt nicht den für das Abgabenrecht allgemein kennzeichnenden Grundsatz der Typengerechtigkeit, d.h. der Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine lediglich typengerechte Betrachtungs- und Verfahrensweise (vgl. Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - a.a.O. S. 48). Nach diesem Grundsatz genügt es, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als sog. typische Fälle gleichartig zu behandeln (vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]). Da die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in beplanten Wohngebieten nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (vgl. §§ 3 und 4 Baunutzungsverordnung), ist es dem Ortsgesetzgeber unbenommen, diese Art der Nutzung in beplanten Wohngebieten bei der Abfassung der Verteilungsregelung als untypisch zu vernachlässigen.

13

Eine Gemeinde ist auch dann nicht gehalten, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem Artzuschlag zu belegen, wenn sie sich in Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens - wie hier - für eine Verteilungsregelung entschieden hat, nach der in allen unbeplanten Gebieten tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke mit dem Artzuschlag zu belegen sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG hindert sie an einer solchen Differenzierung schon deshalb nicht, weil mit ihr an rechtlich jeweils nicht vergleichbare Sachverhalte angeknüpft wird, nämlich an unbeplante Gebiete im Sinne des § 34 BBauG einerseits und an beplante (Wohn-)Gebiete im Sinne des § 30 BBauG andererseits. Die mit dieser andersartigen Anknüpfung verbundenen - wesentlichen - rechtlichen Unterschiede ergeben sich aus dem Bebauungsrecht: Während nach § 30 BBauG ein Vorhaben im beplanten Gebiet zulässig ist, wenn es - abgesehen von der notwendigen Erschließung - den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widerspricht, ist die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Gebiet nach § 34 BBauG ausschlaggebend abhängig von der vorhandenen Bebauung in ihrer konkreten und häufig aus sehr verschiedenartigen Elementen bestehenden Zusammensetzung. Das schließt in der Regel für unbeplante Gebiete eine Bindung an den in § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung enthaltenen Katalog ebenso aus wie eine schematische Übernahme der in den §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung für beplante Gebiete angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [33], vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [118] und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - S. 5 ff.). Daraus folgt zugleich, daß zum einen ein - dem beplanten Wohngebiet vermeintlich gegenüberstellbares - Wohngebiet im Sinne der §§ 3 und 4 Baunutzungsverordnung im unbeplanten Bereich nur sehr selten zweifelsfrei abgrenzbar ist, und daß zum anderen ein unbeplanter Bereich von wohngenutzten Baulichkeiten in unvergleichbar höherem Maße einer tatsächlich (überwiegend) gewerblichen Nutzung zugänglich ist als ein beplantes Wohngebiet. Orientiert sich der Ortsgesetzgeber bei der Schaffung des Verteilungsmaßstabs (auch) an diesen Unterschieden, so ist das weder nach § 131 Abs. 3 BBauG noch nach Art. 3 GG zu beanstanden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.077,26 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl