Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.2003, Az.: XII ZR 83/00

Zulassung des Rechtsmittels der Revision durch Berufungsgericht ; Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht; Lebensstellung des Bedürftigen; Verminderte Einkünfte aufgrund Arbeitsplatzverlustes; Treuwidrige Berufung auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; Sicherstellung des Unterhaltes durch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit; Kindesunterhaltsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.2003
Aktenzeichen
XII ZR 83/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 11096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 15.02.2000
AG Zweibrücken

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1207-1208
  • BGHReport 2003, 1207-1208
  • DB 2003, VIII Heft 35 (amtl. Leitsatz)
  • FF 2003, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • FPR 2003, 667-669
  • FamRB 2003, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 2003, 1471-1473 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 2004, 30-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2003, 549-550 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 549*-550* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2003, 1182-1183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3122-3124 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFE 2003, 345 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345[BGH 15.11.1995 - XII ZR 231/94]).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Eingrenzung des Rechtsmittels der Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts kann sich auch (allein) aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben.

  2. 2.

    Seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl.. I 666) fehlt im Unterhaltsrecht eine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder.

  3. 3.

    Hinsichtlich der Höhe des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes ist nicht auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzustellen, das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelt wird und sich je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppe 4 bis 6 der Düsseldorfer Tabelle bewegt. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes vielmehr grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

  4. 4.

    Auch nach Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes kann ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Dies kann der Fall sein, wenn die Berufung auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt ist oder die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt wird, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte.

In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
den Richter Sprick,
die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin zu 1. begehrt.

Auf die Revision des Beklagten wird das oben bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten unter Änderung und Neufassung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 18. Januar 1999 verurteilt hat, ab 1. Juli 1998 einen höheren Kindesunterhalt als monatlich 392,00 DM zu zahlen, und es die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Die weiter gehende Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen den Beklagten Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt geltend.

2

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte haben im Juli 1982 die Ehe miteinander geschlossen. Seit September/Oktober 1995 leben sie getrennt; sie sind seit 9. November 1999 geschieden.

3

Aus der Ehe ist der Kläger zu 2., geboren am 17. Dezember 1982, hervorgegangen. Dessen Unterhaltsansprüche hat die Klägerin zu 1. bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2. in Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend gemacht.

4

Die Klägerin zu 1. war während der Ehe mit dem Beklagten nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit 1. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.106,87 DM monatlich. Daneben hat sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 500,00 DM, von denen 250,00 DM dem Beklagten zustehen; sie wohnt mietfrei in einer eigenen Eigentumswohnung.

5

Der Kläger zu 2., der ohne Einkommen ist, wohnt bei seiner Mutter.

6

Der Beklagte war bis Juni 1997 bei der B. GmbH als technischer Angestellter im Bereich der Computerwartung mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.000,00 DM tätig. Nachdem er seinen Arbeitsvertrag zum 30. Juni 1997 gekündigt hatte, bezog er ab 1. Juli 1997 bis einschließlich Oktober 1997 Arbeitslosengeld von 447,00 DM wöchentlich. Von November 1997 bis März 1999 übte der Beklagte eine seinem früheren Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit selbstständig aus. Seit 1. April 1999 ist er bei der Firma C. W. , Netzwerktechnik, deren Inhaberin seine Lebensgefährtin ist, als Techniker angestellt. Er verdient dort monatlich netto 2.019,80 DM (= 1.032,71 EUR).

7

Das Familiengericht hat den Beklagten, der den Kindesunterhalt in Höhe von 392,00 DM monatlich für die Zeit ab Juni 1997 anerkannt hat, verurteilt, für den Kläger zu 2. im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 1997 Unterhaltsrückstände zwischen 120,00 DM und 303,00 DM monatlich, ab 1. Juni 1997 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 695,00 DM und ab 1. Juli 1998 einen solchen von 603,00 DM monatlich zu bezahlen. Die Klage der Klägerin zu 1. auf Trennungsunterhalt hat es abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den vom Beklagten zu zahlenden Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 1997 bis 30. Juni 1998 auf monatlich 392,00 DM und für die Zeit danach auf monatliche Beträge zwischen 518,00 DM und 533,00 DM herabgesetzt. Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1. hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 30. April 1998 einen monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen.

9

Mit der zu seinen Gunsten zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter, seine Verurteilung auf Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 142,00 DM ab 1. Juli 1997 zu begrenzen; außerdem sucht er die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin zu 1. auf Trennungsunterhalt zu erreichen.

Entscheidungsgründe

10

A

Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte seine Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt durch das Oberlandesgericht angreift; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht.

11

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten des Beklagten zugelassene Revision weiter einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Dies ist hier der Fall:

12

Das Oberlandesgericht hat in den Gründen die Revision unter Bezugnahme auf § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der u.a. den Kindesunterhalt betrifft, zugelassen. Hingegen ist die Vorschrift des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die sich auf die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht bezieht, nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht als Grund der Zulassung der Revision allein die rechtsgrundsätzliche Frage der unterhaltsrechtlichen Bedeutung und der Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder angeführt hat. Auch daraus ist ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Kindesunterhalt beschränkt hat.

13

B

Hingegen ist die Revision in Bezug auf die Unterhaltsansprüche des Klägers zu 2. zulässig. Sie ist für die Zeit bis 30. Juni 1998 allerdings nicht begründet. Für die Zeit ab 1. Juli 1998 führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Beklagte zu einer höheren Unterhaltszahlung als monatlich 392,00 DM verurteilt worden ist.

14

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimme. Diese Lebensstellung leite sich bei einem minderjährigen Kind aus der wirtschaftlichen Situation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Solange der Mindestunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gewährleistet sei, habe das minderjährige Kind deshalb keinen Anspruch auf Ausweitung der Erwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Mindestbedarf bemesse sich bis zum In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 wegen der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nach dem Regelbedarf, dem die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspreche. Der Beklagte schulde daher ab dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 monatlich 502,00 DM abzüglich 110,00 DM hälftiges Kindergeld, somit 392,00 DM Unterhalt. Mit dem In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes habe sich die Rechtslage grundlegend geändert. Auf die RegelbedarfVO sei, weil § 1610 Abs. 3 BGB a.F. weggefallen sei, nicht abzustellen. Vielmehr entspreche der Mindestunterhalt ab 1. Juli 1998 dem nach dem Sozialhilfebedarf ermittelten Existenzminimum von Kindern. Dieses belaufe sich in der dritten Altersstufe in etwa - wie das Oberlandesgericht unter Verweis auf sein in FamRZ 2000, 765 abgedrucktes Urteil ausführt - auf die in der 5. Einkommensgruppe der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle angeführten Beträge. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes schulde der Beklagte daher monatlich 533,00 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998, 518,00 DM vom 1. Januar bis 30. Juni 1999, 528,00 DM vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie 518,00 DM ab 1. Januar 2000.

15

Diese Beträge habe der Beklagte zu bezahlen, ohne sich, wie das Oberlandesgericht sinngemäß ausführt, auf seine Leistungsunfähigkeit berufen zu können. Vielmehr sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1998 ein für die Deckung des Mindestbedarfs des Kindes maßgebliches Einkommen von monatlich netto 3.500 bis 3.900,00 DM entsprechend der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fiktiv zuzurechnen. Denn er habe keine Gründe nachvollziehbar dargetan, die sein Ausscheiden bei seiner früheren Arbeitgeberin unterhaltsrechtlich billigenswert erscheinen lassen könnten. Zwar habe bei ihm am 21. November 1996 eine Blasentumorresektion vorgenommen werden müssen. Nach dem Arztbericht vom 29. November 1996 sei jedoch der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Danach bleibe unerklärt, warum der Beklagte ein halbes Jahr später seine Arbeitsstelle krankheitsbedingt habe kündigen müssen. Dies sei umso weniger verständlich, als er sich im November 1997 selbstständig gemacht habe. Die behauptete Blasenschwäche allein vermöge sein Verhalten nicht zu erklären. Der Beklagte trage auch nicht vor, dass ihn seine Arbeitgeberin zur Kündigung gedrängt habe. Nahe liegend sei, dass der Beklagte einmal im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen und zum anderen wegen seiner persönlichen Beziehungen zu seiner jetzigen Lebenspartnerin und Arbeitgeberin seine frühere Nichtselbstständige Tätigkeit "aus eigenen Stücken" aufgegeben habe, um sich selbstständig zu machen bzw. in den Betrieb seiner Lebensgefährtin einzutreten.

16

II.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

17

1.

Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerseite in ihrem Berufungsantrag Zahlungen des Beklagten in der Vergangenheit vom verlangten Unterhalt abgezogen habe. Letzteres ist jedoch für die Zeit ab 1. Juli 1997, auf die sich die Neufassung des Berufungsurteils bezieht, nicht der Fall.

18

2.

Weiterhin hat das Oberlandesgericht zu Recht die Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 142,00 DM ab 1. Juli 1997 schon daran scheitern lassen, dass der Beklagte vor dem Amtsgericht bereits einen Unterhalt von monatlich 392,00 DM anerkannt hatte. Abgesehen davon, kann der Beklagte mit seinem Anspruch auf Erstattung eines monatlichen Mietzinses von 250,00 DM gegen die Klägerin zu 1 schon deswegen nicht gegen den Anspruch auf Kindesunterhalt aufrechnen, weil es an der in § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeit der beiden Forderungen fehlt.

19

3.

Was die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mindestunterhalt minderjähriger Kinder betrifft, ist zwar der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zutreffend, dass es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl.. I 666) keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt. Doch ist deswegen - im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts - nicht hinsichtlich der Höhe des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abzustellen, das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelt wird und sich je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppe 4 bis 6 der Düsseldorfer Tabelle bewegt (vgl. Rühl/Greßmann Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.). Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 539 im Einzelnen dargelegt hat, würde eine Gleichsetzung des für steuerliche Zwecke auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelten Existenzminimums von minderjährigen Kindern mit deren Mindestbedarf der unterschiedlichen Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unterhaltsbedarfs auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilferechts auf der anderen Seite nicht gerecht. Der Gleichsetzung steht insbesondere entgegen, dass das Unterhaltsrecht - im Gegensatz zum Einkommensteuer- und Sozialhilferecht - von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch ausgeht. Wird das Kind wie im vorliegenden Fall von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Danach aber war es rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf das tatsächliche Einkommen des Beklagten von 1.100,00 DM bzw. 2.019,80 DM monatlich ab 1. Juli 1998 von vornherein von einem Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. entsprechend der 5. Einkommensgruppe der jeweils anwendbaren Düsseldorfer Tabelle in der dritten Altersstufe ausgegangen ist.

20

Deshalb kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a.F.). Vielmehr führt die Revision zur Aufhebung des Urteils, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1998 zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts als monatlich 392,00 DM verurteilt ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, damit dieses den Bedarf des Klägers zu 2. feststellen kann.

21

Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

22

Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass der Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. nicht ohne weiteres entsprechend dem behaupteten Einkommen des Beklagten von monatlich 1.100,00 DM bzw. 2.019,80 DM zuzüglich 250,00 DM monatliche Mieteinnahmen nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen ist. Vielmehr konnte - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - schon unter der Geltung des § 1610 Abs. 3 BGB a.F. ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn, wie hier, die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Denn einerseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374). Zum anderen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Dabei obliegt ihm auf Grund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.N.). Diese Grundsätze gelten über das In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes hinaus.

23

Danach wird es zunächst darauf ankommen, ob dem Beklagten ein fiktives Einkommen in Höhe seiner bisherigen Bezüge deshalb zuzurechnen ist, weil er bei der B. GmbH selbst gekündigt hat.

24

Dabei wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Januar 1987 a.a.O.) auch eine selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners, bedingt durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit erheblicher Einkommenseinbuße, grundsätzlich beachtlich ist, wenn nicht im Einzelfall schwer wiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist.

25

Der Beklagte hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dass er seine Tätigkeit bei der B. GmbH wegen seines Gesundheitszustands aufgegeben habe. Nach der Entfernung eines bösartigen Blasentumors im November 1996 habe er an einer gravierenden Blasenschwäche gelitten. Diese habe es ihm unmöglich gemacht, seine Arbeit, bei der er täglich vier Stunden habe im Auto sitzen müssen, weiter auszuführen. Bei seiner selbstständigen Tätigkeit arbeite er hingegen den ganzen Tag am selben Ort, was mit seiner Blasenschwäche zu vereinbaren sei. Seinen Gesundheitszustand hat der Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt.

26

Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, mit dem genannten Vortrag nicht auseinander gesetzt. Dies ist nachzuholen. Insbesondere dürfte auch das beantragte Gutachten einzuholen sein. Denn sollte der Vortrag des Beklagten richtig sein, hätte er in Bezug auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger zu 2. weder verantwortungslos noch leichtfertig gehandelt. Vielmehr ist einem Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht mehr verrichten kann, auch unterhaltsrechtlich nicht zuzumuten, die Kündigung seines Arbeitgebers abzuwarten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Anschluss an die Kündigung, wie hier, den Regelbedarf seines minderjährigen Kindes sicherstellt.

27

Weiter wird zu prüfen sein, ob der Beklagte während der anschließenden Zeit, in der er zunächst selbstständig und danach in abhängiger Stellung in der Firma seiner Lebensgefährtin tätig war, stattdessen in der Lage war, den angemessenen Unterhalt seines Kindes durch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit, bei der er gegebenenfalls ein höheres Einkommen hätte erzielen können, sicherzustellen (vgl. dazu Urteil vom 31. Mai 2000 a.a.O. 1359). Dabei wird insbesondere eine Rolle spielen, ob der Beklagte angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheitszustand und Ähnliches) überhaupt eine reale anderweitige Beschäftigungschance hatte und ob ihm gegebenenfalls die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war (vgl. - für den Fall des Unterhaltsbedürftigen - BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691, 693; vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, 913 jeweils m.w.N.; - für den Fall des Unterhaltspflichtigen - Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346[BGH 15.11.1995 - XII ZR 231/94]; OLG Hamm, FamRZ 1998, 623[OLG Hamm 23.01.1998 - 10 UF 55/97]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 622; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 3. Kap. Rdn. 170; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2, Rdn. 145). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, hierzu weiter vorzutragen.

28

Schließlich wird das Oberlandesgericht auch zu berücksichtigen haben, dass ab dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2. im Dezember 2000 seine Mutter ihm gegenüber, auch wenn er im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sein sollte, grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Dabei wird auch zu prüfen sein, wie sich der Umstand, dass der Kläger zu 2. mietfrei wohnt, auf seinen Bedarf auswirkt.