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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1987, Az.: IVa ZR 151/86

Erstattung einer ausgebrannten Räucheranlage durch die Feuerversicherung; Ausschluss von Brandschäden an zur Erhitzung verwendeten Gegenständen; Maßstab für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Auslegung von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB); Individualvereinbarung durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsagenten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 151/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.05.1986
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1988, 478 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

I. Allgemeine Versicherungs-AG, N. R. straße 15-19, H.,
vertreten durch den Vorstand

Prozessgegner

Herr Peter D., H. straße 43, H.

Amtlicher Leitsatz

Zum Regelungsgehalt des § 1 Absatz 2 Satz 2 AFB.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Mai 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Versicherungsleistung die Erstattung des Neuwerts seiner Heißrauchanlage. Er betreibt eine Fleischerei. Für den Betrieb hatte er bei der Beklagten eine Feuerversicherung abgeschlossen. Versichert waren u.a. "Technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen zum Neuwert"; vereinbarungsgemäß galten die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (nachfolgend AFB) und etwa zusätzlich zu vereinbarende Klauseln für Feuerversicherung. § 1 Abs. 2 Satz 2 der AFB lautet:

"Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind, sowie Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken (z.B. zum Räuchern, Rösten, Kochen, Braten, Trocknen, Plätten) ausgesetzt werden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz".

2

Im Versicherungsantrag des Klägers war die Frage

"3.
Wird die Mitversicherung von Brandschäden an Räucher-...Anlagen und deren Inhalt auch für den Fall beantragt, daß der Brand innerhalb dieser Anlagen ausbricht?" in den vorgesehenen Kästchen "ja" und "nein" nicht beantwortet; die zu derselben Frage vorhandenen Rubriken "Versicherungssumme für die Anlage DM ... für den Inhalt DM ..." weisen Schrägstriche auf. Weiter heißt es im Antragsvordruck: "Striche oder sonstige Zeichen oder Nichtbeantwortung gelten als Verneinung."

3

Am 7. April 1984 brannte die Heißrauchanlage des Klägers beim Räuchern eines Spanferkels aus. Brandursache war entweder eine Entzündung von Fettablagerungen oder ein technischer Defekt in der Regelung der Anlage. Der an dem Gerät entstandene Neuwertschaden beläuft sich auf 13.600 DM.

4

Die Parteien streiten darüber, ob die Zerstörung der Heißrauchanlage unter die Betriebsschadenklausel fällt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger Zahlung von 13.300 DM verlangt; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Schaden an der Heißrauchanlage falle nicht unter den Ausschluß des § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB. Die Klausel sei mehrdeutig, wie die längere Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und der jahrzehntealte Streit um die Bedingung zeigten. Sie müsse deshalb gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin interpretiert werden. Alltagssprachlich könne nicht davon gesprochen werden, daß ein wärmeerzeugendes Gerät der eigenen bestimmungsgemäß erzeugten Wärme ausgesetzt sei. Das ergebe sich insbesondere aus den Beispielen im Klammerzusatz "(z.B. zum Räuchern, Rösten, Kochen, Braten, Trocknen, Plätten)". Die Unklarheit werde nicht durch die Antragsfrage 3. beseitigt. Ohne Kenntnis der Klausel und des hierzu bestehenden Streits komme man nämlich nicht darauf, daß das Verständnis der Beklagten hinter der Fragestellung stehe. Jedenfalls wenn, wie hier, die Frage nicht beantwortet sei, könne dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, daß er sich auf die vom Versicherer gewünschte Auslegung eingelassen habe.

8

II.

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des "verständigen" Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs des täglichen Lebens auszurichten; maßgebend ist, "wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (künftig VN) sie (die Allgemeinen Versicherungsbedingungen) bei Abschluß des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muß" (so z.B. Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82 - VersR 1983, 850 m. w. NW., vom 2. Oktober 1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177 und ständig). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne VN eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht.

10

Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Versicherers gehen müßten.

11

1.

Bei einer isolierten Betrachtung der in § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB enthaltenen Wendung: "Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken (zum Räuchern) ausgesetzt sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz" mag auf den ersten Blick auch das Verständnis aufkommen können, daß nur Schäden angesprochen seien an Sachen, die zu ihrer eigenen Bearbeitung oder Behandlung z.B. um geräuchert zu werden, der Wärme ausgesetzt sind. Indes ist nicht zu übersehen, daß die gewählte Formulierung dies sprachlich nicht unmißverständlich zum Ausdruck bringt, denn es heißt gerade nicht "zu ihrer Bearbeitung", sondern - sprachlich mehreren Deutungen Raum lassend - "zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken". Es heißt insbesondere nicht: "z.B. um geräuchert, geröstet, gekocht, gebraten, getrocknet, geplättet zu werden".

12

Ein verständiger VN weiß, daß die zum Räuchern, Rösten, Kochen, Braten, Trocknen, Plätten und ähnlichen Vorgängen unerläßliche Wärme (jedenfalls regelmäßig) nur von ihrerseits erwärmten (anderen als den zu bearbeitenden oder zu behandelnden) Sachen abgegeben werden kann, wobei gelegentlich auch noch ein Wärmemedium, z.B. ein Kochtopf, verwendet werden muß. Bei gebotener Aufmerksamkeit erkennt der VN, daß mit der bislang allein in Betracht genommenen Formulierung auch Schäden an Sachen angesprochen sein können, die ihrerseits nicht behandelt oder bearbeitet werden sollen, sondern deren Einsatz bei derartigen Vorgängen erforderlich ist. Deshalb kann sich der VN verständigerweise nicht der Erkenntnis verschließen, daß eine Auslegung jedenfalls nicht zweifelsfrei bleibt, nach der nur die Schäden an den bearbeiteten oder behandelten bzw. zu bearbeitenden oder zu behandelnden Sachen angesprochen wären.

13

2.

In diesem Stadium seiner Überlegungen muß es sich ihm aufdrängen, die in § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB getroffene Regelung vollständig und zusammenhängend zu lesen. Dabei findet er, daß ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden: "Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, daß sie einem Nutzfeuer oder ... ausgesetzt sind". Der Begriff "Nutzfeuer" zeigt ihm, daß mit der nachfolgenden Wendung "Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken" Nutzwärme gemeint ist im Sinne einer zweckgerichtet bei menschlichen Handlungen einzusetzenden Wärme, so daß es keinem Zufall unterliegt, wenn es anschließend nicht heißt: "um geräuchert, ... zu werden". Aus seiner praktischen Lebenserfahrung weiß der VN, daß ebenso wie ein Raum nur von einem Ofen erwärmt werden kann, der einem in ihm unterhaltenen Nutzfeuer ausgesetzt ist, Räuchergut nur dann geräuchert werden kann, wenn sich in der Räucheranlage die erforderliche Wärme entwickelt hat, was unvermeidlich zur Folge hat, daß die Räucheranlage selbst der Wärme ausgesetzt ist. Der VN erhält demnach Klarheit, daß es nicht nur um Schäden an Sachen geht, die zu ihrer Bearbeitung oder Behandlung der Wärme ausgesetzt werden, sondern um Schäden an allen Sachen, die bei Bearbeitungs- oder Behandlungsvorgängen zwangsläufig erwärmt werden, mithin der Erwärmung ausgesetzt sind.

14

3.

Versicherungsschutz mit der Begründung, dem stehe schon § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB - in seiner unveränderten Fassung - nicht entgegen, kann der Kläger nicht beanspruchen. Ein Brandschaden im Sinne dieses Risikoausschlusses liegt auch dann vor, wenn der Brand durch einen technischen Defekt der Regelungsanlage und nicht durch überhitzte Fettablagerungen entstanden sein sollte. Auch dann ist der Schaden darauf zurückzuführen, daß die Heißrauchanlage der Nutzwärme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB - allerdings in einem im Bereich der Adäquanz liegenden Übermaß - ausgesetzt gewesen ist (vgl. Martin Sachversicherungsrecht, 2. Aufl., F II Rdn. 30; Prölss/Martin, VVG, 23. Aufl. AFB § 1 Anm. 2 b).

15

III.

1.

Obwohl das gefundene Auslegungsergebnis es dem Kläger verwehrt, einen vertraglichen Anspruch damit zu begründen, daß der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 Satz 2 AFB dem nicht entgegenstehe, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif.

16

Der Kläger hat nämlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß zum Abschluß des Versicherungsvertrages auf sein Ersuchen zwei Herren der Beklagten erschienen seien, von denen der eine Herr D. gewesen sei: "Es wurde erörtert, ob die Räucherkammer selbst (gemeint ist hierbei, daß ein Brand in der Kammer ausbricht und dabei die Kammer selbst und das Gebäude versichert sind) oder auch der Inhalt der Räucherkammer versichert werden sollte. Nach längerem Hin und Her entschied sich der Kläger dafür, lediglich die Räucherkammer im oben angesprochenen Sinne zu versichern. Dabei war allseits klar, daß bei einem Feuer, das in der Kammer ausbricht, nicht nur das Haus, sondern auch die Kammer - selbst - versichert ist".

17

Der Kläger hat ferner ein Schreiben der Beklagten an Herrn D. vom 31. Dezember 1983 vorgelegt, das dieser mit dem Kläger erörtert haben soll, und in dem es wörtlich heißt: "Als Anlage die neuen Versicherungsscheine. Bei der Feuerversicherung sind wir davon ausgegangen, daß eine Räucherkammer vorhanden ist, da sie den Beitrag mit 1,8 Promille angesetzt haben. Es wäre doch zweckmäßig, auch den Inhalt der Räucherkammer zu versichern gegen Feuerschäden. Der Beitrag beträgt 5 Promille p. a.". Dieses Schreiben soll Herrn D. klargemacht haben, daß die Räucherkammer bereits versichert war, da die Beklagte ausweislich ihres Beitragstarifwerkes den Zuschlag von 5 Promille nur für die Versicherung von Räuchergut erhebt.

18

2.

Dieser Sachvortrag ist in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblich.

19

a)

Es kann auf diese Weise eine Individualvereinbarung über die Mitversicherung der Räucheranlage für den Fall eines in ihr entstandenen Brandes zustande gekommen sein (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82 - VersR 1983, 850). Das könnte insbesondere der Fall sein, wenn der Kläger einem gemäß § 43 Nr. 1 VVG empfangsbevollmächtigten Versicherungsagenten oder Angestellten der Beklagten erklärt hat, daß er die Mitversicherung der Räucheranlage - ohne Inhalt - wie oben beantrage und die Beklagte diesen Versicherungsantrag unverändert angenommen hat. Denn was ihrem rechtsgeschäftlichen Stellvertreter erklärt worden und zur Kenntnis gelangt ist, ist ihr aufgrund der Stellvertretungswirkung selbst erklärt worden und zur Kenntnis gelangt (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

20

b)

Sollte dem Kläger kein Erfüllungsanspruch zustehen, so bliebe zu prüfen, inwieweit eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommt. Das würde voraussetzen, daß von Seiten der Beklagten und der für sie handelnden Personen schuldhaft bei dem Kläger der Eindruck erweckt worden ist, es bestehe bereits bei Annahme seines Antrages auch Versicherungsschutz für Schäden an der Räucheranlage, die durch einen Brand in dieser Anlage entstehen, und daß der Kläger sich hierdurch hat abhalten lassen, für den gewünschten Versicherungsschutz zu sorgen.

Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter