Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1982, Az.: 2 AZR 455/80
Teilkündigung; Vorbehalt des Widerrufs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.10.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 455/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bielefeld 24.10.1979 - 4 Ca 854/79
- LAG Hamm 18.06.1980 - 14 Sa 1596/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 40, 199 - 214
- AuA 2007, 411 (Kurzinformation)
- JR 1984, 88
- MDR 1983, 785 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2285 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1983, 719-724
Amtlicher Leitsatz
1. Die Teilkündigung zielt auf die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners. Sie ist unzulässig.
2. Ist das Recht zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vertraglich vereinbart, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um den Vorbehalt eines Widerrufes. Seine Ausübung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.
3. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes, der zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, ist unwirksam.