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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1982, Az.: 2 AZR 455/80

Teilkündigung; Vorbehalt des Widerrufs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.10.1982
Aktenzeichen
2 AZR 455/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 24.10.1979 - 4 Ca 854/79
LAG Hamm 18.06.1980 - 14 Sa 1596/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 199 - 214
  • AuA 2007, 411 (Kurzinformation)
  • JR 1984, 88
  • MDR 1983, 785 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2285 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1983, 719-724

Amtlicher Leitsatz

1. Die Teilkündigung zielt auf die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners. Sie ist unzulässig.

2. Ist das Recht zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen vertraglich vereinbart, so handelt es sich - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - um den Vorbehalt eines Widerrufes. Seine Ausübung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.

3. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes, der zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, ist unwirksam.