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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1996, Az.: 3 StR 248/96

Freie Beweiswürdigung; Einlassung; Verwertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1996
Aktenzeichen
3 StR 248/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 6-7

Amtlicher Leitsatz

Erklärt ein Beschuldigter anläßlich der Eröffnung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und bei späteren Vernehmungsversuchen, er müsse sich angesichts der Schwere der Beschuldigung zunächst überlegen, bevor er sich zu den Vorwürfen äußere, ist ein solches Verhalten das Recht des Angeklagten, das ihm nicht zum Nachteil gereicht, geschweige denn als Geständnis gewürdigt werden darf.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und auf Nebenfolgen erkannt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Oberlandesgericht das Aussageverhalten des Angeklagten rechtsfehlerhaft zu seinem Nachteil gewertet hat.

2

Nach den Feststellungen hat der Zeuge S., der hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) war, den Angeklagten als Studenten 1973 über das Studentenwerk zur Fertigung "wissenschaftlicher Zuarbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt", in Wirklichkeit als Perspektivagenten angeworben. Etwa 1974 stellte sich der Zeuge wahrheitswidrig (unter "fremder Flagge") als "Leiter des Bereichs Mitteleuropa der (weitgehend geheim wirkenden) 'Strategischen Abteilung' des weltweit tätigen Unilever-Konzerns" vor. Dabei verwendete er Original-Briefbögen dieser Firma und kam bei Treffen in Hamburg, Kopenhagen, Rotterdam und London aus der Eingangspforte des jeweiligen Unilever-Konzerngebäudes. Entgegen der Hoffnung des Zeugen wurde der Angeklagte nach der 2. juristischen Staatsprüfung 1980 Kommunalbeamter und fertigte weiterhin im Glauben an die Legende gegen Entgelt Gutachten nun zu Gewerbeansiedlung, Bebauungsplanverfahren usw. Im MfS wurde mehrfach erwogen, die Verbindung wegen Unergiebigkeit einzustellen. Der Zeuge wollte aber die Annehmlichkeiten von Westreisen nicht verlieren und konnte den Abbruch unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Quelle verhindern. 1984 wurde der Angeklagte Erster Beigeordneter der Stadt A., die 1985 an der "Wintex/Cimex-Übung" der Nato beteiligt war. Der Angeklagte nahm als Mitglied des Übungsstabes der Stadtverwaltung teil, bei den Übungen 1987 und 1989 in anderen Städten als Leitungsgehilfe. Dem Zeugen gelang es, bei einem seiner üblichen Besuche im Dienstzimmer des Angeklagten in dessen Abwesenheit eine unbekannte Zahl von Seiten der dort (vorschriftswidrig nicht im Stahlschrank) verwahrten Wintex/Cimex-Unterlagen 1985 zu fotografieren.

3

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts hat sich der Zeuge im Frühjahr 1987 dem Angeklagten offenbart und von diesem 1987 und 1989 eine größere Zahl von VS-geheim, VS-vertraulich, VS-NfD eingestuften Wintex/Cimex-Übungsunterlagen zum Kopieren erhalten. Vom Inhalt her hätte es überwiegend einer derart hohen VS-Einstufung, die "ersichtlich eine im wesentlichen formale war", nicht bedurft (UA S. 19). 1988 übergab der Angeklagte dem Zeugen mehrere Originalantragsformulare für den fälschungssicheren Reisepaß. Im Frühjahr 1989 fertigte er für diesen gegen Entgelt ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation einer Region in einer Spannungssituation. Im MfS lief der Vorgang bis zu dessen Auflösung als "Flaggenvorgang".

4

Der Angeklagte gibt die Kontakte zu dem Zeugen und das Erstellen von Gutachten zu. Er habe dessen Mitarbeit in einem östlichen Geheimdienst nicht für möglich gehalten und nie Anlaß gehabt, dessen Angaben zur Stellung als leitender Mitarbeiter einer westlichen Weltfirma zu mißtrauen. VS-Sachen, insbesondere Wintex/Cimex-Unterlagen, habe er ihm nie ausgehändigt oder wissentlich zugänglich gemacht; das habe der Zeuge von ihm auch nicht verlangt. Der Vorwurf der Spionage treffe ihn zutiefst, er sei nie ein sogenannter Linker gewesen.

5

Der Zeuge berief sich zunächst auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht. Nach der Zusage, daß das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen geringe Geldbuße eingestellt werde, hat er - wie gegenüber seinen Vorgesetzten im MfS - die Übergabe der Wintex/Cimex-Unterlagen 1985, 1987 und 1989 sowie der Antragsformulare 1988 durch den Angeklagten bekundet. Er hat aber "eindeutig" hinzugefügt, "die Flagge habe bis zum Schluß gestanden, und ... (der Angeklagte) sei gutgläubig gewesen" (UA S. 34/35). In der Hauptverhandlung hat er angegeben, die gesamten Unterlagen aus dem Dienstzimmer heimlich mitgenommen zu haben.

6

Mitentscheidend für die Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts von der Täterschaft des Angeklagten sind zwei Äußerungen des Angeklagten alsbald nach seiner Verhaftung, die das Oberlandesgericht als "das Eingeständnis" wertet, daß sich der Angeklagte "im Zusammenhang mit an das MfS gelangten Wintex/Cimex-Unterlagen (gemeint ist ersichtlich nur der Jahre 1987 und 1989) und im Zusammenhang mit Informationen zum fälschungssicheren Ausweis (gemeint ist Reisepaß) in strafrechtlich relevanter Weise schuldig gemacht hat" (UA S. 31). Diese Wertung war unzulässig.

7

Erstmals erfuhr der Angeklagte am 21. September 1994 bei der Hausdurchsuchung, daß er verdächtig sei, von 1973 bis 1993 über einen Instrukteur nachrichtendienstlichen Kontakt zum MfS gehabt und Informationen zu den Wintex/Cimex-Übungen geliefert zu haben. Bei der anschließenden staatsanwaltlichen Vernehmung verweigerte er Angaben zur Sache. Bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am nächsten Tag erklärte er:

8

"Das, was ich heute gehört habe, muß ich mir zunächst überlegen, bevor ich mich dazu äußere. Ich kann aber jetzt schon sagen, daß ich dazu beitragen möchte, die gegen mich erhobenen Vorwürfe zu klären und zu lösen. Die Vorwürfe sind aber so schwerwiegend, daß ich mir eine Außerung zuvor überlegen muß."

9

Nachdem der Vertreter der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Erörterung der Fluchtgefahr dargelegt hatte, daß der Angeklagte möglicherweise wegen Landesverrats im besonders schweren Fall (mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt werde, trat der Angeklagte der Fluchtgefahr entgegen und erklärte schließlich:

10

"Ich bin mir bewußt, daß ich zu den gewaltigen Tatvorwürfen etwas sagen muß. Sie stellen sich dann möglicherweise in einem anderen Licht dar, so daß nicht von der empfindlichen Freiheitsstrafe auszugehen ist, die von der Bundesanwaltschaft angeführt wird."

11

Die Wertung dieser beiden Äußerungen des Angeklagten als pauschales Eingeständnis der ihm im Urteil zur Last gelegten Handlungen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

Mit beiden Erklärungen hat sich der Angeklagte gerade nicht - auch nicht teilweise - zur Sache eingelassen, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er hat zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht zur Sache einlassen werde, sondern zunächst überlegen müsse, bevor er sich zu den Vorwürfen äußere. Ein solches Verhalten ist das Recht eines Angeklagten und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, geschweige denn als Geständnis gewürdigt werden.

13

Der Angeklagte hat sich damit auch nicht teilweise zur Sache eingelassen. Völliges Schweigen bedeutet nicht das Unterlassen jeder Erklärung (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 16 m.w.Nachw.). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Erklärung als nur teilweises Schweigen zu verstehen ist, ob also der Angeklagte durch seine Erklärung an der Aufklärung des Sachverhalts in einem oder in einigen Teilpunkten mitwirkt, dann aber andere Punkte nicht erwähnt, auf Fragen oder Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt (aaO. Rdn. 17 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat sich mit seinen Worten zu keinem Teilpunkt des vorgeworfenen Verhaltens geäußert, sich nicht teilweise, oder wie das Oberlandesgericht meint: "pauschal", eingelassen.

14

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, mußte der Angeklagte, "wäre er wirklich unschuldig", nicht sagen, er möchte beitragen die Vorwürfe "zu entkräften", statt "zu klären und zu lösen" (UA S. 29). Vielmehr verkennt das Oberlandesgericht die Situation eines Tags zuvor festgenommenen, mit schwerem Vorwurf konfrontierten Beschuldigten. Gerade die Bemerkung des Oberlandesgerichts, "wäre er wirklich unschuldig", begründet die Besorgnis, daß es das Schweigerecht verkennt (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7). Auch der "wirklich Unschuldige" darf sich seine Einlassung überlegen und dies mit - vielleicht - ungeschickten, mißdeutbaren Worten zum Ausdruck bringen.

15

Die weitere Äußerung des Angeklagten nach "gewaltigen" (mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten) "Tatvorwürfen" ist ebenfalls nicht als Teileinlassung oder gar als Eingeständnis geheimdienstlicher Agententätigkeit zu werten. Ein Angeklagter macht sich zwar zum Beweismittel, wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache macht (BGHSt 32, 140, 145) [BGH 26.10.1983 - 3 StR 251/83]. Das hat der Angeklagte mit seiner Erklärung, daß sich die Vorwürfe, wenn er etwas sage, "dann möglicherweise in einem anderen Licht darstellen würden", aber nicht getan. Auch wenn man bei der Formulierung die psychische Belastung eines kurz zuvor festgenommenen Beschuldigten, die Situation durch die soeben erhobenen "gewaltigen Tatvorwürfe" und das Bestreben, eine Fluchtgefahr zu entkräften, nicht in Rechnung stellt, beinhaltet auch diese Äußerung das Aufschieben der Einlassung und das heutige Schweigen. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte - zur Entkräftung der Fluchtgefahr - meint, es sei nicht von der von der Bundesanwaltschaft ins Auge gefaßten "empfindlichen Freiheitsstrafe" auszugehen. Das Fürmöglichhalten einer (nicht empfindlichen) Freiheitsstrafe bedeutet keine Teileinlassung zu einem bestimmten Tatvorwurf, jedenfalls dann nicht, wenn mehrere Straftaten in Betracht kommen (vgl. BGH aaO.). In einer solchen Situation befand sich der Angeklagte. Denn er wußte, daß nun, abgesehen von Dienstpflichtwidrigkeiten wie etwa der nicht genehmigten Gutachtertätigkeit und der möglichen Verletzung von Dienstgeheimnissen, Steuerhinterziehungen durch das jahrelange Nichtdeklarieren von Gutachtereinnahmen aufgedeckt worden waren.

16

Die Sache bedarf unter Berücksichtigung des Umtandes, daß das Schweigen des Angeklagten nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf (BGHSt 32, 140, 144 [BGH 26.10.1983 - 3 StR 251/83] m.w. Nachw.), erneuter tatrichterlicher Prüfung.