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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1964, Az.: BVerwG VII C 35.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 35.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.01.1962 - AZ: 67 IV /59

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 125 - 127
  • AS 19, 125
  • BB 1964, 999
  • DGStZ 1965, 4
  • DVBl 1965, 94 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 176 (amtl. Leitsatz)
  • KStZ 1964, 203
  • MDR 1965, 73 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 17, 221
  • WM 1964, 1036

Amtlicher Leitsatz

In Gewerbesteuersachen sind die Gemeinden für Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 AO zuständig, wenn die Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden rückübertragen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Beim Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheides für 1956 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, daß die Beklagte einer Anwendung der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung - VAO - vom 21. Januar 1958 (BStBl. 1958 I S. 24) die Zustimmung versagt habe.

2

Gegen den Gewerbesteuermeßbescheid legte die Klägerin beim Finanzamt Einspruch ein. Außerdem wandte sie sich an die beklagte Gemeinde und begehrte deren Einverständnis zur Anwendung der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 21. Januar 1958, weil sie - die Klägerin - im Kriege erhebliche Kriegssachschäden erlitten habe. Sie beantragte ferner die Stundung von 5.000 DM Gewerbesteuer, mit der sie sich bei Anwendung dieser Verwaltungsanordnung zuviel belastet fühlte. Die Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin ab. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies die Regierung von O... teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die begehrte Zustimmung zur Anwendung der Verwaltungsanordnung sei ein innerdienstlicher Rechtsakt. Insoweit sei die Klage unzulässig. Die Klage gegen die Ablehnung der Stundung sei unbegründet.

4

Im Berufungsverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Stundung für erledigt. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt.

5

Hinsichtlich der Zustimmung der Beklagten zur Anwendung der Verwaltungsanordnung verneinte das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht München.

6

...

7

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision ein und beantragte,

  1. 1.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1962 aufzuheben;

  2. 2.

    die Berufung der Klägerin, soweit sie nicht durch Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1962 rechtskräftig entschieden ist, zurückzuweisen;

  3. 3.

    der Klägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Hilfsweise beantragte sie,

  4. 4.

    die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei.

9

Die Klägerin äußerte sich nicht.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren und trug vor, der Bundesfinanzminister vertrete die Auffassung, daß der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben sei, weil es sich bei der begehrten Zustimmung um eine Mitwirkung der Beklagten in dem finanzamtlichen Verfahren auf Erlaß des Steuermeßbescheides handle.

11

II.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

12

Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es hat sich zunächst die Frage vorgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind, wenn während des Prozesses die Rechtswegvorschriften geändert worden sind. Die Klage ist am 31. Januar 1959 erhoben, das Berufungsurteil am 26. Januar 1962 erlassen worden. Während dieser Zeit wurde § 22 VGG durch § 40 VwGO und § 228 der Abgabenordnung a.F. durch § 228 der Abgabenordnung i.d.F. des Art. 17 Nr. 7 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 [995]) - AO - ersetzt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die zur Zeit des Urteilserlasses maßgebenden Vorschriften anzuwenden sind. Dagegen richtet sich die Revision, die die zur Zeit der Klageerhebung maßgebenden Vorschriften für anwendbar hält. Doch bedarf es keiner Entscheidung dieser Streitfrage, weil sowohl bei der Erhebung der Klage wie bei Erlaß des Urteils inhaltlich die gleichen Vorschriften gegolten haben. Daß es sich im vorliegenden Fall um Streitigkeiten des öffentlichen Rechts handelt, ist nicht zu bestreiten. Sowohl nach § 22 VGG wie nach § 40 VwGO ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten mithin gegeben, es sei denn, daß ein anderes Gericht zur Entscheidung berufen ist. Sowohl nach § 228 AO a.F. wie nach §§ 3 und 228 AO n.F. ist das Finanzgericht in Gewerbesteuersachen berufen, wenn über den Gewerbesteuermeßbescheid eines Finanzamts zu entscheiden ist. Wird mithin mit der vorliegenden Klage der Steuermeßbescheid des Finanzamts angegriffen, so ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten, wenn nicht, der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

13

Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin jedoch nicht den Steuermeßbescheid des Finanzamts, sondern die beklagte Stadt wegen der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 131 AO an. Dies ergibt sich aus folgendem: Abgesehen von der Verwaltungsanordnung der Bundesregierung vom 21. Januar 1958 (BStBl. 1958 I S. 24) wäre die von der Klägerin begehrte Steuervergünstigung nur nach §§ 3 Abs. 3 und 131 AO möglich. Für Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind aber - wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9. Januar 1962 (BStBl. 1962 III S. 238) überzeugend dargelegt hat - nicht die Landesfinanzbehörden, sondern die Gemeinden zuständig, sofern das Land von der Ermächtigung in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz GG Gebrauch gemacht hat. Im Lande Bayern ist diese Rückübertragung bereits durch § 5 des Gesetzes über die Rückübertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 31. März 1948 (Bayer.GVBl. S. 53) angeordnet worden. Im Lande Bayern sind mithin die Gemeinden für alle Arten von Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 AO in Gewerbesteuersachen zuständig.

14

An dieser Zuständigkeitsregelung für Billigkeitsmaßnahmen konnte auch durch die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung betreffend Teilerlaß der Gewerbesteuer bei Betrieben von Vertriebenen, Flüchtlingen und Verfolgten sowie von Kriegssachgeschädigten und Evakuierten vom 21. Januar 1958 (BStBl. 1958 I S. 24) nichts geändert werden. Denn durch Art. 108 Abs. 6 GG und § 131 Abs. 5 AO ist die Bundesregierung zur Regelung von Billigkeitsmaßnahmen durch Verwaltungsanordnungen nur für solche Steuerarten ermächtigt, deren Verwaltung den Bundes- oder Landesfinanzbehörden zusteht. Diese Voraussetzung ist aber, wie der Bundesfinanzhof in dem oben angeführten Urteil dargelegt hat, bei der Gewerbesteuer nicht gegeben, wenn die Länder die Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden zurückübertragen haben. In diesen Ländern erschöpft sich die Bedeutung der Verwaltungsanordnung vom 21. Januar 1958 in der Ermächtigung der Finanzämter, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages bereits erlassene Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden zu berücksichtigen. Dazu bedarf es keines "Einvernehmens" zwischen Finanzamt und Gemeinde, wie dies in Nr. 2 Abs. 2 dieser Verwaltungsanordnung vorgesehen ist. Die Finanzbehörden sind vielmehr in die Gewährung oder Ablehnung der Billigkeitsmaßnahmen nicht eingeschaltet. Hierfür sind vielmehr - jedenfalls im Lande Bayern - die Gemeinden zuständig. Es bedarf mithin auch nicht der Prüfung, welcher Rechtsweg gegeben wäre, wenn Finanzamt und Gemeinde bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages entscheidend zusammenzuwirken hätten, wie dies nach der Fassung der Nr. 2 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung den Anschein haben könnte.

15

Nach alledem kann der Verwaltungsrechtsweg nicht verneint werden. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Diese wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Beklagte durch die Ablehnung der begehrten Billigkeitsmaßnahmen die Klägerin in deren Rechten verletzt hat. Dabei wird die sehr beschränkte Bedeutung der Verwaltungsanordnung vom 28. Januar 1958 zu beachten sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl