§ 97 KWG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Ausschlüsse von der Wahlberechtigung und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 14 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.