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§ 91 PersVG - Richter und Staatsanwälte

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

Das Gesetz findet für Richter und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.