Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2000, Az.: 3 StR 229/00
Ablehnung eines minderschweren Falles bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.2000
- Aktenzeichen
- 3 StR 229/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.01.2000
Verfahrensgegenstand
Bewaffneter Betäubungsmittelhandel u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 28. Juni 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2000 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen und einen minderschweren Fall abgelehnt. Der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdrängt jedoch unter den hier gegebenen Tatumständen den der unerlaubten Einfuhr als einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.). Der Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß, da das Landgericht die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen hat und das Tatunrecht unverändert bleibt.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob die durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1999 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafkammer bereits bezahlt oder sonst erledigt war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätten wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, nämlich eine Gesamtstrafe aus der Strafe dieses Urteils und der im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Strafe, und eine weitere Gesamtstrafe aus den in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Die unterlassene Bildung von zwei Gesamtstrafen würde den Angeklagten unter den gegebenen Umständen jedoch nicht beschweren.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Winkler
Pfister
von Lienen
Becker