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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86

Verwaltungsakt; Einwand; Rechtmäßigkeit; Tatsächliche Grundlage; Bindung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
9/9a RV 18/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 08.11.1983 - S 5 V 153/81
LSG Mainz 26.02.1985 - L 4 V 211/83

Fundstellen

  • BSGE 63, 33
  • SozR 1300 § 44 Nr 33

Amtlicher Leitsatz

Ist der gegen einen bindend gewordenen Verwaltungsakt vorgebrachte Einwand seiner Art nach geeignet, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts darzutun, ergibt aber die sachliche Prüfung, daß diesem Einwand die tatsächliche Grundlage fehlt, so beschränkt § 44 SGB X die Entscheidung auf den Einwand und läßt die Bindungswirkung im übrigen unberührt.