§ 110 LHO - Wirtschaftsführung, Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans (§ 106) nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Soweit sie nach Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können sie Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. Im Falle des Satzes 2 stellen sie für Zwecke der Rechnungslegung einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung des Handelsgesetzbuches auf, mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Daneben richtet sich die Aufstellung eines nicht bundesrechtlich oder europarechtlich geforderten Nachhaltigkeitsberichts nach dem Errichtungsgesetz, dem sonstigen Errichtungsakt oder der Satzung der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts.