Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2017, Az.: 1 StR 39/17
Freilassung durch Aufhebung des Haftbefehls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.2017
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 15126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:090617B1STR39.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Augsburg - 16.03.2015
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StV 2018, 589-593
- StraFo 2017, 324-329
- wistra 2018, 86-90
Verfahrensgegenstand
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2017 gemäß § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der den Angeklagten betreffende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache freizulassen.
Gründe
1
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das bedingt seine Freilassung in dieser Sache.
Raum
Bellay
Cirener
Radtke
Hohoff