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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1976, Az.: 3 AZR 36/75

Ausschlußfristen; Kündigung; Angestellter des öffentlichen Dienstes; Zustimmung des Personalrates; Nachträgliche Zustimmung; Heilung; Nichtigkeit der Kündigung; Erneute Kündigung; Erneute Zustimmung; Erhebung der Kündigungsschutzklage; Annahmeverzug; Angebot der Arbeitsleistung; Erhaltung von Gehaltsansprüchen; Schriftliche Geltendmachung; Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
3 AZR 36/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 14.10.1974 - 1 Sa 193/74

Fundstellen

  • AP Nr 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen
  • DB 1976, 2405 (Volltext)
  • NJW 1977, 544 (amtl. Leitsatz) "zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist durch Kündigungsschutzklage"

Amtlicher Leitsatz

1. Ist zu einer Kündigung gegenüber einem Angestellten des öffentlichen Dienstes die nach § 64, § 73 Abs. 1 lit. b Nr. 9 LPersVG Rheinland-Pfalz erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrates nicht oder nicht ordnungsgemäß eingeholt worden, dann ist die dennoch ausgesprochene Kündigung nichtig. Die Nichtigkeit kann nicht durch nachträgliche Zustimmung des Personalrates geheilt werden.

2. Hat eine Dienststelle zu einer beabsichtigten Kündigung die nach dem LPersVG Rheinland-Pfalz erforderliche vorherige Zustimmung des Personalrates herbeigeführt, überprüft sie dann aber auf Weisung ihrer vorgesetzten Dienststelle noch einmal, ob eine Kündigung angebracht sei, und entschließt sie sich nach dieser erneuten Prüfung zur Kündigung, so muß sie zu dieser neu beabsichtigten Kündigung erneut die vorherige Zustimmung des Personalrates herbeiführen. Die frühere Zustimmung des Personalrates genügt nicht; fehlt es an der erneuten vorherigen Zustimmung des Personalrates, dann ist die Kündigung nichtig.

3. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig das für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderliche Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.

4. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann für Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers eine tarifliche Ausschlußfrist dann wahren, wenn dafür eine formlose Geltendmachung genügt.

5. Soweit § 70 Abs. 1 BAT für die Erhaltung von Gehaltsansprüchen vor dem Verfall schriftliche Geltendmachung verlangt, kann eine Kündigungsschutzklage als schriftliche Geltendmachung dann ausreichen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen mußte, damit würden auch Gehaltsansprüche geltend gemacht. Eine generalisierende Auffassung zu dieser Frage für alle erdenklichen tariflichen Ausschlußklauseln hält der Senat nicht für vertretbar.

6. Hängt eine aus Annahmeverzug des Arbeitgebers hergeleitete Zahlungsklage des Arbeitnehmers, dem gekündigt worden ist, davon ab, ob die gleichzeitig erhobene Kündigungsschutzklage begründet ist oder nicht, und hat das Berufungsgericht beiden Klagen entsprochen, so ist der Pflicht zur erschöpfenden Begründung der Revision regelmäßig genügt, wenn die Revision sich nur mit der Kündigungsschutzklage befaßt. Die Revisionsbegründungsschrift braucht nicht noch ausdrücklich Gründe dafür anzuführen, weshalb sie auch die Abweisung der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Zahlungsklage erstrebt.