Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.11.1974, Az.: 5 AZB 44/74
Berufungsschrift; Arbeitsgericht; Landesarbeitsgericht; Versehen; Gemeinsamer Nachtbriefkasten; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZB 44/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 13.09.1974 - 5 Sa 581/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1975, 184 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine versehentlich an das Arbeitsgericht anstatt an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist in einen gemeinsamen Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts eingeworfen worden und infolge der falschen Anschrift erst nach Ablauf der Frist dem Landesarbeitsgericht zugeleitet worden, so kann sie nicht als rechtzeitig eingelegt gelten.