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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.11.1974, Az.: 5 AZB 44/74

Berufungsschrift; Arbeitsgericht; Landesarbeitsgericht; Versehen; Gemeinsamer Nachtbriefkasten; Fristversäumung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1974
Aktenzeichen
5 AZB 44/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 13.09.1974 - 5 Sa 581/74

Fundstelle

  • NJW 1975, 184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine versehentlich an das Arbeitsgericht anstatt an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist in einen gemeinsamen Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts eingeworfen worden und infolge der falschen Anschrift erst nach Ablauf der Frist dem Landesarbeitsgericht zugeleitet worden, so kann sie nicht als rechtzeitig eingelegt gelten.