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§ 4 ÖGDG - Leitung des Gesundheitsamts und Fachkräfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Der erfolgreiche Abschluss der fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Weiterbildung für das öffentliche Gesundheitswesen oder die Erlangung einer vom Sozialministerium als gleichwertig anerkannten ärztlichen oder nichtärztlichen Qualifikation ist Voraussetzung für die Leitung und die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamtes. Im Übrigen sind die Gesundheitsämter zur Durchführung ihrer Aufgaben mit geeigneten ärztlichen, zahnärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts sowie des Gesundheitswesens haben und entsprechend fortgebildet werden. Die notwendigen fachlichen Kenntnisse können durch die Teilnahme an einem Kurs für öffentliches Gesundheitswesen oder an einzelnen Kursmodulen zu Teilgebieten des öffentlichen Gesundheitswesens erworben werden. Mindestens eine leitende Funktion, die Leitung oder die stellvertretende Leitung, soll mit einer Fachärztin oder einem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen oder einer Fachzahnärztin oder einem Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen besetzt sein.

(2) Eine gleichwertige ärztliche Qualifikation, die die Voraussetzung für die Leitung oder die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts erfüllt, liegt insbesondere vor bei erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung für

  1. 1.

    Allgemeinmedizin,

  2. 2.

    Innere Medizin,

  3. 3.

    Hygiene und Umweltmedizin,

  4. 4.

    Kinder- und Jugendmedizin oder

  5. 5.

    Psychiatrie und Psychotherapie,

sofern neben der nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Mai 2020, die zuletzt durch Satzung vom 7. Januar 2025 (ÄBW 2/2025, S. 93 bis 99) geändert worden ist, vorgesehenen Weiterbildungszeit in einem Gesundheitsamt der Besuch mindestens der Hälfte der nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg erforderlichen Stunden des Kurses-Weiterbildung für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen wird.

(3) Eine gleichwertige nichtärztliche Qualifikation, die die Voraussetzung für die Leitung oder die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts erfüllt, liegt insbesondere vor bei

  1. 1.

    Biologinnen und Biologen,

  2. 2.

    Chemikerinnen und Chemikern,

  3. 3.

    Psychologinnen und Psychologen oder

  4. 4.

    Gesundheitswissenschaftlerinnen und Gesundheitswissenschaftlern (Master of Public Health, Master of Science in Public Health),

die über eine Bildungsvoraussetzung entsprechend § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen. Daneben ist eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst, die sich an der Dauer, der in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die Anerkennung zur Facharztqualifikation für öffentliches Gesundheitswesen vorgesehenen gesamten Weiterbildungszeit orientiert sowie die Absolvierung der nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vorgeschriebenen Kurs-Weiterbildung für öffentliches Gesundheitswesen nachzuweisen.

(4) Bei ärztlichen Qualifikationen bedarf es für die Leitung und die stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamts keiner absolvierten Weiterbildungszeit in der Psychiatrie, wie sie die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg für den Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung für das öffentliche Gesundheitswesen vorsieht, sofern

  1. 1.

    sichergestellt ist, dass im betroffenen Gesundheitsamt das erforderliche psychiatrische Fachwissen sowie Gesetzeskunde im Bereich psychiatrische Begutachtungen vorhanden sind und

  2. 2.

    beim entsprechenden Amt keine medizinische Gutachtenstelle nach § 2 Absatz 2 Satz 1 verortet ist.

(5) Die näheren Einzelheiten zur Besetzung der Leitungen und stellvertretenden Leitungen eines Gesundheitsamts regelt das Sozialministerium in einer Rechtsverordnung.