Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1978, Az.: VI ZR 212/76
Unbegründeter Steuerarrest; Steuerpflichtige; Mitwirkendes Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 212/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 11.06.1976
- LG Lübeck - 14.04.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2218 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2025-2026 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2024-2025
Prozessführer
Land Sch.-H.,
vertreten durch seinen Finanzminister,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion K., diese vertreten durch den Vorsteher des
Finanzamtes L.
Prozessgegner
Kaufmann Max R., T.weg ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Mitwirkendes Verschulden des Steuerpflichtigen an der Vollziehung eines unbegründeten Steuerarrests
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 1976 teilweise aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. April 1971 im übrigen wird dieses Urteil dahin abgeändert, daß der Klaganspruch dem Grunde nach zu vier Fünfteln gerechtfertigt ist.
- II.
Bei der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht auch wegen der Kosten hat es sein Bewenden. Doch werden schon jetzt vier Fünftel der Kosten des gegenwärtigen zweiten Revisionsverfahrens dem beklagten Land auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger befaßte sich früher u.a. damit, Hausgrundstücke aufzukaufen und nach Umbau mit Gewinn weiterzuveräußern. Im Frühsommer 1968 führte das Finanzamt L. bei ihm eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zu dem Ergebnis, daß voraussichtlich DM 84.000,- an Einkommenssteuer und DM 8.400,- an Kirchensteuer nachzufordern seien. Bei Erörterung dessen erregte sich der Kläger sehr und erklärte, "er werde eher alles kaputtschlagen, bevor das Finanzamt einen Pfennig bekomme".
Daraufhin ordnete das Finanzamt am 15. Juli 1968 gemäß § 378 AO den Arrest in das Vermögen des Klägers an. In Vollziehung dieses Arrests wurden zwei dem Kläger gehörige Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet. Auf seine Klage wurden die Arrestanordnung und eine sie bestätigende Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion durch Urteil des Finanzgerichts vom 22. Januar 1969 aufgehoben. Nach den Gründen des Urteils hatte ein Arrestanspruch (Steuernachforderung) nur in Höhe von DM 58.800,- bestanden. Einen Arrestgrund hat das Finanzgericht verneint, weil die Äußerungen des Klägers, wie es nach Beweiserhebung feststellte, nicht ernst zu nehmen gewesen seien.
Aufgrund der daraufhin im April 1969 vom Finanzamt erteilten Löschungsbewilligung wurden die Sicherungshypotheken gelöscht.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz des ihm aus der Vollziehung des Arrests angeblich entstandenen Schadens. Er behauptet, daß ihm durch die auf dem Arrestvollzug beruhende Schmälerung seiner Kreditmöglichkeiten ein gewinnbringendes Geschäft entgangen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 2. Juni 1972 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat den vom Kläger behaupteten Schaden nicht für erwiesen erachtet.
Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 26. November 1974 (AZ. VI ZR 124/72, abgedruckt VersR 1975, 327 - BGHZ 63, 277 teilw.) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das nunmehr angefochtene zweite Berufungsurteil hat den Klaganspruch für dem Grunde nach (voll) gerechtfertigt erklärt. Die Revision des beklagten Landes erstrebt wiederum die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht wie in seinem ersten Urteil davon aus, daß einem Steuerschuldner aus der ungerechtfertigten Anordnung eines Steuerarrests Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO erwachsen können, und daß für solche Ansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht; das entspricht schon der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils und wird daher von dem beklagten Land auch mit der Revision nicht mehr angegriffen.
Das Berufungsgericht stellt nunmehr nach Durchführung der ihm im ersten Revisionsurteil aufgegebenen Beweiserhebung fest, daß der Kläger durch die Vollziehung des Arrests an ernstlich beabsichtigten Grundstücksgeschäften gehindert worden ist und daß ihm dadurch Gewinne entgangen sind; dabei zieht es für seine Überzeugungsbildung die Vorschrift des § 287 ZPO heran. Den vom beklagten Land erhobenen Einwand des Mitverschuldens hält es für nicht begründet.
II.
Das angefochtene Urteil kann nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
1.
Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, greifen allerdings nicht durch.
a)
Zunächst bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob dem Kläger durch den Vollzug des Arrests ein Schaden entstanden ist, von der dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten besonders freien Stellung Gebrauch gemacht hat. Der haftungsbegründende Eingriff war schon dadurch vollendet, daß auf Grundstücken des Klägers Zwangshypotheken eingetragen wurden, was etwa im Lichte der hier nicht unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB als Verletzung des Eigentums in seinem rechtlichen Bestand hätte angesehen werden müssen. Angesichts dieses Eingriffs stand für die weiteren Feststellungen der Weg des § 287 ZPO offen.
b)
Bezüglich der Erfolglosigkeit der von der Revision in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).
2.
Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, soweit es ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB; RGZ 143, 119, 122; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 142/71 - MDR 74, 130) an dem ihm erwachsenen Schaden verneint.
a)
Das Berufungsgericht führt insoweit aus:
aa)
Es erscheine schon zweifelhaft, ob der Kläger die Pflicht gehabt habe, die Drohungen gegenüber dem Betriebsprüfer zu unterlassen, und ob eine etwa dahin gehende Pflicht auf die Verhinderung des eingetretenen Schadens gerichtet gewesen wäre. Jedenfalls habe der Kläger im Zeitpunkt seiner in Erregung gemachten Äußerungen weder die Maßnahmen des Finanzamtes noch die späteren Entscheidungen der Kreditinstitute auch nur in groben Umrissen vorhersehen können.
bb)
Ein Mitverschulden des Klägers liege auch nicht darin, daß er nicht mit der gebotenen Intensität auf einem Rangrücktritt bei den Arresthypotheken hingewirkt habe. Denn nicht deren Rang, sondern ihre Eintragung schlechthin habe weiteren Kredit vereitelt.
cc)
Sodann liege kein Mitverschulden darin, daß der Kläger, statt gleich Klage zum Finanzamt einzureichen, zunächst den Beschwerdeweg zur Oberfinanzdirektion angetreten habe.
b)
Die Erwägungen zu bb) und cc) lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision beanstandet allerdings noch, daß das Berufungsgericht ihrer Einlassung nicht gefolgt ist, der Kläger hätte nach Aufhebung des Arrests ein dem entgangenen vergleichbares Grundstück erwerben und so seinen Schaden ganz oder teilweise verhindern können. Dazu hatte das Berufungsgericht jedoch keinen Anlaß, solange nicht das für das Mitverschulden beweispflichtige beklagte Land seinerseits eine konkrete Kaufgelegenheit aufzeigte, die der Kläger ungenutzt gelassen haben soll.
c)
Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß es (oben zu aa)) ein Mitverschulden des Klägers an dem Schaden, der ihm aus dem Arrest erwachsen ist, auch insoweit verneint, als er dem Betriebsprüfer gegenüber gedroht hat, er werde "alles kaputtschlagen, bevor das Finanzamt einen Pfennig bekomme", d.h. durch Vernichtung seines für eine Vollstreckung von (für berechtigt befundenen) Steuerforderungen verfügbaren Vermögens deren Befriedigung vereiteln. Daß insoweit ein Mitverschulden des Klägers an dem ihm erwachsenen Schaden naheliegt, hat der Senat schon in seinem früheren Revisionsurteil in dieser Sache abschliessend bemerkt.
Demgegenüber sind die Ausführungen des jetzt angefochtenen Urteils nicht stichhaltig.
aa)
Zunächst ist schon die Fragestellung verfehlt, ob der Kläger eine "Pflicht" gehabt habe, seine Drohung gegenüber dem Betriebsprüfer zu unterlassen. Soweit es um das in § 254 BGB als anspruchsmindernd vorausgesetzte "Verschulden gegen sich selbst" geht, kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten von der die Beziehungen zu anderen regelnden Rechtsordnung mißbilligt oder gar kriminalisiert wird (BGH Urt. v. 12. Dezember 1965 - I b ZR 141/65 - BB 1966, 267). Es fragt sich nur, ob dem Geschädigten ein eigenes Verhalten zur Last zu legen ist, das den später eingetretenen Schaden - für ihn erkennbar - begünstigte und ihm vor allem deshalb auch von dem Schädiger billigerweise entgegengehalten werden kann. Denn die Regelung des § 254 BGB ist eine Ausprägung der in § 242 BGB verankerten Grundsätze (BGHZ 39, 355, 363/364).
bb)
Die letztere Frage ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil zu bejahen.
Die Äußerung gegenüber dem Betriebsprüfer hat der Kläger rechtlich zu verantworten, auch wenn er sie in einem Zustand der Erregung gemacht haben mag. Daß er sich in einem Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit (§§ 827, 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) befunden hätte, hat weder der Kläger selbst behauptet noch das Berufungsgericht festgestellt. Inhaltlich besagte seine Äußerung, daß sich der Kläger durch Vernichtung von für die Vollstreckung von als berechtigt befundenen Steuerforderungen (die Durchsetzung unberechtigter brauchte er unter den herrschenden rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht zu gewärtigen) verfügbaren Werten der Befriedigung dieser Forderungen entziehen wolle.
Daß die Drohung - gleich ob sie ernst gemeint war oder nicht - nach dem Willen des Klägers in diesem Sinne und nicht nur als "Kraftspruch" oder Unmutsäußerung verstanden werden sollte, verdeutlicht sein anschliessender Hinweis auf den Kaufmann P., dem es ebenfalls gelungen sei, sein Vermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen (Akten des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts II 131/68 Bl. 30).
Dieses angedrohte Verhalten hätte zwar, weil von Vernichtung und nicht von Beiseiteschaffen die Rede war, den Tatbestand des § 288 StGB nicht erfüllt. Darauf kommt es aber nach dem zuvor Bemerkten ebensowenig an wie auf den Umstand, daß das angedrohte Verhalten gegenüber dem Gläubiger der Steuerforderung in der Tat analog den im Zivilrecht für die positive Forderungsverletzung geltenden Grundsätzen rechtswidrig gewesen wäre. Daß diese Rechtswidrigkeit nicht nur die Tat, sondern auch ihre ausdrückliche Androhung umfaßt, liegt nahe, ist aber ebenfalls nicht entscheidend.
Es genügt nämlich schon die Tatsache (der das Berufungsgericht keine, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Feststellungen entgegensetzt), daß sich der voll zurechnungsfähige Kläger nicht nur der Ungehörigkeit seiner Drohung bewußt sein mußte, sondern auch ihrer Eignung, den Steuergläubiger zur Abwehr gegen die angedrohte Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu motivieren. Wie sich diese Reaktion dann im einzelnen abspielen würde, davon brauchte er sich keine näheren Vorstellungen zu machen. Da er sich demnach sowohl der Ungehörigkeit als auch des provokativen ("herausfordernden") Charakters seiner Drohung bewußt sein mußte, verlangt es auch die Billigkeit, ihm diesen Verursachungsbeitrag gegenüber dem beklagten Land anzulasten.
d)
Da zu der entscheidenden Frage weitere tatsächliche Erhebungen nicht erforderlich erscheinen, kann das Revisionsgericht die für die Bemessung des Verursachungsbeitrags des Klägers erforderliche Abwägung, die an sich Sache des Tatrichters ist, selbst vornehmen.
Dabei gilt es aber in Betracht zu ziehen, daß einer Behörde in besonderem Maße die Pflicht zukommt, auch gegenüber unbesonnenen und selbst bösartigen Reaktionen des gewaltunterworfenen Bürgers die Objektivität ihrer Entscheidung zu wahren. Damit müssen ihr in gewissem Umfang auch Abwehrmaßnahmen zum Vorwurf gereichen, die bei einem Privatgläubiger noch hingenommen werden müßten. Diese Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB auch bei der an sich schuldunabhängigen Gefährdungshaftung des § 945 ZPO Bedeutung gewinnen, rechtfertigen es, den Kläger wegen seines selbstgefährdenden Verhaltens hier gegenüber dem beklagten Land nur mit einem Fünftel des Gesamtschadens zu belasten.
Lediglich in dem so begrenzten Umfange hat damit die Revision Erfolg, während sie im übrigen zurückgewiesen werden muß.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann