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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1971, Az.: 2 AZR 218/70

Nachprüfung von Dienststrafen; Dienstordnungs-Angestellte; Sozialversicherungsträger; Gerichte für Arbeitssachen; Dienstordnung kraft Normenwirkung; Rechtsgrundlage der Bestrafung; Feststellung des Straftatbestandes; Wahl der Strafart; Bestimmung der Strafhöhe; Nichtgenehmigte Nebentätigkeit; Dienstentlassung; Dienstverfehlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1971
Aktenzeichen
2 AZR 218/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 21.04.1970 - 3 Sa 543/69

Fundstellen

  • BAGE 24, 8 - 24
  • MDR 1972, 639 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1970 "Hinweispflicht des Gerichts"
  • NJW 1972, 1070 (amtl. Leitsatz) "Hinweispflicht des Gerichts"

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Nachprüfung von Dienststrafen gegen die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

2. Für das einer Dienstordnung unterstellte Arbeitsverhältnis gilt die jeweilige Dienstordnung kraft Normenwirkung; übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien bedarf es dazu nicht.

3. Im Prozeß kann eine Dienststrafe auch auf solche Gründe gestützt werden, zu denen der Angestellte nicht gehört worden ist, sofern diese Gründe dem Arbeitgeber erst nach der Verhängung einer auf andere Gründe gestützten Dienststrafe bekannt geworden sind.

4. Die Nachprüfung einer Dienststrafe im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bezieht sich nicht nur auf die Rechtsgrundlage der Bestrafung, die Einhaltung der unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen und die Feststellung des Straftatbestandes. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Wahl der Strafart und bei der Bestimmung der Strafhöhe sein Ermessen fehlerfrei gebraucht hat.

5. Die Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit rechtfertigt die Dienststrafe der Dienstentlassung wegen schwerer Verletzung der Dienstpflichten nur dann, wenn der Angestellte über die grobe und schuldhafte Verletzung seiner Pflichten hinaus im Sinne einer Gesamtabwägung aller Umstände für den Arbeitgeber untragbar geworden ist.

6. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die vom Arbeitgeber verhängte Dienststrafe der Dienstentlassung nicht zu rechtfertigen ist, bleibt aber eine (weniger schwerwiegende) Dienstverfehlung bestehen, dann sollte es die Parteien gemäß ZPO § 139 veranlassen, hilfsweise Anträge zu stellen, die die jeweils milderen Dienststrafen erfassen, um neue Rechtsstreite über die Straffolge der Dienstverfehlung zu vermeiden.