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§ 1 HStrG - Geltungsbereich und Zielbestimmung

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) 1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.

(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.