Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.2007, Az.: BVerwG 2 KSt 1.07
Niederschlagung einer Kostenforderung wegen unrichtiger Sachbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 KSt 1.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 42668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 24.10.1996 - AZ: VG 1 E 2034/90 (2)
- VGH Hessen - 23.11.2006 - AZ: 1 UE 1909/05
- VGH Hessen - 23.11.2006 - AZ: 1 UE 1910/05
- BVerwG - 02.08.2007 - AZ: BVerwG 2 B 20.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007 sowie die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 2. August 2007 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 29. August 2007 - Geschäftszeichen SchüM 07-8-29 - erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. August 2007 - BVerwG 2 B 20.07 - ist unbegründet. Die Niederschlagung der Kostenforderung vom 20. August 2007 wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG kommt nicht in Betracht. Weder hat die Klägerin hierzu Gründe geltend gemacht noch ergeben sich dafür sonst Anhaltspunkte. Zu den von der Klägerin im Schriftsatz vom selben Tag - Geschäftszeichen SchüM 07-8-29-2 - im Verfahren BVerwG 2 B 101.07 außerdem geltend gemachten Gründen wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007.
Festzuhalten ist auch an der imSenatsbeschluss vom 2. August 2007 - BVerwG 2 B 20.07 - getroffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 10 000 EUR, gegen die die Klägerin Gegenvorstellung erhoben hat. Gegenstand des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens sind zwei Restitutionsklagen mit den Aktenzeichen 1 UE 1909/05 und 1 UE 1910/05, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. November 2006 unter dem Aktenzeichen 1 UE 1909/05 verbunden hat. Für beide Klageverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit je 5 000 EUR festgesetzt. Dieser Entscheidung ist der beschließende Senat im Beschwerdeverfahren gefolgt (§ 39 GKG).
Dr. Heitz
Thomsen