Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1995, Az.: 3 StR 694/93
Tateinheit; Waffengesetz; Waffenbesitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 694/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es liegt nur ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor, wenn der Täter gleichzeitig mehrere Waffen besitzt.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Das Landgericht hat die Angeklagten, sämtlich Mitglieder eines organisierten Rocker-Motorradclubs, wegen einer Reihe von Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz hat es mit Ausnahme der Taten des Angeklagten St. als selbständige Straftaten bewertet, soweit es sich nicht "um Waffen gleicher waffenrechtlicher Einordnung" handelte, also etwa den unerlaubten Besitz einer Maschinenpistole als eine Tat, den von Pistolen, Gewehren und Schlagringen jeweils als selbständige Taten abgeurteilt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt das gleichzeitig unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselbe Strafvorschrift fallen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Daran ist in Fällen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt - wie hier - in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (z.B. Garage und Wohnung), verknüpft durch das unerlaubte Führen einzelner Waffen, festzuhalten. Die Schuldsprüche sind dementsprechend zu ändern, die Strafen sind neu zuzumessen. Eines rechtlichen Hinweises bedarf es nicht, weil die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen der Waffendelikte, die wie dargelegt auch bei diesem Beschwerdeführer in Tateinheit stehen, hat keinen Bestand. Zutreffend rügt dieser Angeklagte, daß die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrages auf Einholen eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der "Colt Peacemaker" sei keine halbautomatische Selbstladewaffe, sondern eine einfache Schußwaffe, durch das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 88) rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Landgerichts genügt nicht für eine Verurteilung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Urteil keine Ausführungen enthält, die die Prüfung gestatten, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die erforderliche Sachkunde in Anspruch genommen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ergänzend dargelegt:
"Bei sachgerechter Auslegung ging die unter Beweis gestellte Behauptung dahin, daß die Waffe 'Colt Peacemaker' sowohl in der Version 'Single-Action' als auch in der Ausführung 'Double-Action' existiert. Der - ohne weitere Erörterung des Beweisthemas erfolgten - Verurteilung des Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (vgl. UA S. 120) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Behauptung als widerlegt erachtet hat und davon ausgegangen ist, die Waffe sei nur in der Ausführung 'Double-Action' erhältlich (vgl. hierzu BGHSt 32, 300 [BGH 08.03.1984 - 1 StR 12/84]). Es ist keineswegs selbstverständlich und hätte deshalb näherer Darlegung bedurft, daß das Gericht die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche waffentechnische Sachkunde besaß. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der sog. 'Colt Peacemaker, im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, heute nicht mehr gebräuchlich ist und ursprünglich unter der Bezeichnung 'Single-Action-Army-Frontier-Colt' in den Handel gebracht wurde (vgl. Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 5 (1972), Stichwort 'Colt')."
Hinsichtlich der Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Beschwerdeführer fortgesetzter Handlungen angeklagt und bei für jeden deutlich verminderter Schuldfeststellung teils wegen nur einer Tat, teils wegen "fortgesetzter" Taten abgeurteilt worden. Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) zur fortgesetzten Handlung ist eine Reihe solcher Straftaten nicht mehr zu einer einzigen Tat zusammenzufassen, sondern jede gesondert zu beurteilen. Soweit sich das Landgericht von den angeklagten Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht überzeugen konnte, sind die Angeklagten wegen der nicht abgeurteilten selbständigen Taten freizusprechen. Der Angeklagte G. ist zutreffend wegen eines Falles des unerlaubten, wenn auch nicht "fortgesetzten", Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden, weil er die vielen Kleinmengen aus einer einmal erworbenen nicht geringen Menge gewinnbringend veräußert hat (vgl. Zschockelt NStZ 1995, 324 m.w.Nachw.). Die verhängte Einzelstrafe bleibt bestehen. Das gilt auch für den Angeklagten S.. Er ist durch die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nur einem Fall statt in drei Fällen nicht beschwert.
Ferner ändert der Senat den Schuldspruch bei dem Angeklagten St.. Im Fall II 4 b) aa) der Urteilsgründe (UA S. 47 f.) hat das Landgericht einen einfachen Raub angenommen. Tatsächlich handelt es sich um eine schwere räuberische Erpressung, weil der Geschädigte nach den Faustschlägen und der Bedrohung mit den Messern das Geld "überreichte". Die Schuldspruchänderung vermindert nicht den Schuldgehalt, so daß die hierfür verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Im Fall II 4 a) (UA S. 43 ff.) hat das Landgericht das lang dauernde Erpressungsgeschehen mit nachhaltigen Morddrohungen unter Vorzeigen einer Pistole in seinem Wohnbereich und auch mit Verfolgungen durch andere Motorradrocker lediglich als Erpressung statt als schwere räuberische Erpressung beurteilt. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf die verhängte Einzelstrafe, die aufrechterhalten wird. Durch die Annahme nur eines tateinheitlichen Waffendelikts (vgl. BGHSt 36, 151) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Aufzuheben ist allerdings die im Fall II 4 b) bb) (UA S. 48 ff.) verhängte Strafe, weil das Landgericht den Schuldumfang unzutreffend beurteilt hat. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte St. zunächst seine Pistole an den Kopf des Zeugen Sch. und schoß dann auf den Boden, um zu zeigen, daß es sich tatsächlich um eine scharfe Waffe handelte. Daraufhin händigte der Zeuge dem Angeklagten St. sofort die 600 g Haschisch aus. Mit Recht hat das Landgericht diese Straftat als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) abgeurteilt. Keinen Bestand hat jedoch die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte St. in weiterer Tateinheit unerlaubt mit den 600 g Haschisch Handel getrieben habe. Diese Wertung wird nämlich von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Gesamtmenge gewinnbringend veräußern wollte. Im Gegenteil: Die Hälfte der Beute übergab er nach Tatbeendigung dem Mittäter, der die Tatgelegenheit arrangiert hatte, 300 g Haschisch behielt er selbst. Lediglich 200 g Haschisch verkaufte der Angeklagte, der. die Tat ersichtlich auch aus seiner Geldnot heraus begangen hat, um mit der später verkauften Menge unerlaubt Handel zu treiben. Demgemäß ist der Angeklagte St. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit den Waffendelikten und mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise (400 g Haschisch) sowie mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (200 g Haschisch) zu bestrafen.
Die wegen der Betäubungsmittelstraftaten gegen die Angeklagten F. und R. verhängten Einzelstrafen sind aufrechtzuerhalten, weil der Senat bei ihnen ebenfalls ausschließen kann, daß sich die unzutreffende Konkurrenzbeurteilung bei den Waffendelikten auf deren Bemessung ausgewirkt hat.