Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2002, Az.: BVerwG 1 B 15.02
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 15.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 27451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.02.2001 - AZ: 13 A 337/00
- OVG Niedersachsen - 25.10.2001 - AZ: 12 LB 1864/01
- nachfolgend
- BVerwG - 08.05.2003 - AZ: BVerwG 1 C 4.02
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Zeiten des (früheren) Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl I S. 2994 mit Änderungen) bei der unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - wonach der Ausländer bereits seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss - angerechnet werden dürfen.
Hund
Richter