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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.10.1981, Az.: 5b/5 RJ 48/80

Verschleppungszeit; Ersatzzeit; Beitragszeit; Rente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.10.1981
Aktenzeichen
5b/5 RJ 48/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 12.12.1978 - S 22 J 658/73
LSG Berlin 15.02.1980 - L 5 J 26/79

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1251 Nr 89

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zeit einer Verschleppung iS des RVO § 1251 Abs 1 Nr 2 kann nicht als Ersatzzeit auf die Rente angerechnet werden, soweit der Versicherte während der Verschleppungszeit Beitragszeiten iS des FRG § 15 Abs 1 zurückgelegt hat.

2. Eine davon abweichende Berücksichtigung als Ersatzzeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Rente gemäß RVO § 1321 Abs 1 aF iVm ArVNG Art 2 § 41a insoweit ins Ausland gezahlt wird, als sie nicht auf nach FRG § 15 gleichgestellte Beitragszeiten beruht.