Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1993, Az.: BVerwG 8 C 13/93
Erschließungsbeitrag; Straßenbau; Heranziehungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 13/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 17.12.1992 - 6 B 92.2554
- VG Würzburg 24.06.1992 - W 4 K 91.498
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 529 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 1488 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 297-299 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Heranziehungsbescheid, der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt ist, muß gem. § 113 I 1 VwGO daraufhin überprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus. Dasselbe gilt, wenn die ursprüngliche Bezugnahme des Heranziehungsbescheides auf den Ausbau einer Straße nebst unselbständiger Stichstraße durch die Bezugnahme auf die endgültige Herstellung nur der Stichstraße als selbständiger Erschließungsanlage ersetzt wird.