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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.08.1993, Az.: BVerwG 8 C 13/93

Erschließungsbeitrag; Straßenbau; Heranziehungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 13/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 17.12.1992 - 6 B 92.2554
VG Würzburg 24.06.1992 - W 4 K 91.498

Fundstellen

  • DÖV 1994, 529 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 1488 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 297-299 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Heranziehungsbescheid, der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt ist, muß gem. § 113 I 1 VwGO daraufhin überprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus. Dasselbe gilt, wenn die ursprüngliche Bezugnahme des Heranziehungsbescheides auf den Ausbau einer Straße nebst unselbständiger Stichstraße durch die Bezugnahme auf die endgültige Herstellung nur der Stichstraße als selbständiger Erschließungsanlage ersetzt wird.