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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1994, Az.: 1 StR 468/94

Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank; Sicherheiten die den Kredit voll abdecken; Zugriffsmöglichkeiten der Bank auf das Vermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1994
Aktenzeichen
1 StR 468/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 21.03.1994

Fundstellen

  • BB 1994, 2101 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 535
  • StV 1995, 254-255

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Norbert Plus D. aus K., dort geboren am ... 1954,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen eines weiteren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.

3

Dieser Verurteilung liegt im wesentlichen folgendes zugrunde: Der Angeklagte wollte ein seinen Eltern gehörendes Grundstück bebauen. Er wußte, "daß weder seine Eltern ... noch er selbst ein Darlehen von irgendeiner Sparkasse oder Bank unabhängig von vorhandenen Sicherheiten erhalten würden". Unter Verwendung einer Reihe von ihm gefälschter Urkunden veranlaßte er daher zwei Kreditinstitute, scheinbar mit seiner Ehefrau Darlehensverträge abzuschließen und die Darlehenssummen (230.000 DM und 240.000 DM) scheinbar an seine Ehefrau, in Wahrheit an ihn auszuzahlen. Seine Ehefrau wußte von alledem nichts. Die erforderlichen Unterschriften seiner Ehefrau hat er gefälscht.

4

Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betrugs nicht:

5

Betrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] m.w.Nachw.). Die "irrige Annahme, Helga D. sei die Darlehensnehmerin", reicht daher zur Begründung eines Betrugsvorwurfs nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Darlehensgeber durch den Vertragsabschluß einen Vermögensschaden erlitten haben (BGH a.a.O. m.w.Nachw.).

6

Daß dies hier der Fall gewesen sei, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. An einem Vermögensschaden fehlt es, wenn der Gläubiger über Sicherheiten verfügt, die den Kreditbetrag voll decken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 216 m.w.Nachw.), wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (vgl. Lackner a.a.O. Rdn. 220).

7

Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, erscheint insbesondere hinsichtlich des Darlehens über 230.000 DM möglich. Entsprechend einer Vereinbarung in dem Darlehensvertrag ließ die Mutter des Angeklagten eine Grundschuld auf ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das ihr gehörte, zugunsten der Gläubigerin eintragen. Als das Grundstück versteigert wurde, wurden die Forderungen der Gläubigerin "in vollem Umfang erfüllt".

8

Allerdings waren der Gläubigerin als weitere Sicherheiten Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Ehefrau des Angeklagten eröffnet, die ins Leere gingen, weil die entsprechenden Erklärungen nicht von der Ehefrau abgegeben, sondern vom Angeklagten gefälscht waren. Wäre die Grundschuld nach den dargelegten Maßstäben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine ausreichende Sicherheit gewesen, wäre die Wertlosigkeit der übrigen Sicherheiten unschädlich. Wurden übermäßige Sicherheiten für den Kreditanspruch ausbedungen, so liegt kein Schaden vor, wenn der Gläubiger täuschungsbedingt neben werthaltigen auch wertlose Sicherheiten akzeptiert, sofern die werthaltigen Sicherheiten das Risiko des Gläubigers abdecken.

9

Zwar steht dem Gläubiger ein Rechtsanspruch auf die erhöhte Sicherheit zu, jedoch geht sein Vermögensinteresse nur auf Deckung des Kreditanspruchs, so daß im Ausbleiben der Übersicherung keine Vermögensminderung liegt (Lackner a.a.O. Rdn. 218 m.w.Nachw.).

10

Im Kern ähnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich des zweiten Kredits. Hier betrieb die Gläubigerin "aufgrund zweier als Sicherheit für das Darlehen ordnungsgemäß an sie abgetretener Grundschulden in Höhe von jeweils 150.000 DM die Zwangsversteigerung des der Dehm KG gehörenden Anwesens ...", erzielte dabei allerdings nur einen Nettoerlös von 167.684,15 DM, also knapp 70 % der Darlehenssumme. Insoweit bedarf es der Feststellung, ob zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags bereits absehbar war, daß das Ergebnis der Verwertung von Grundschulden über 300.000 DM nicht zur Deckung des Darlehens von 240.000 DM ausreichen würde (vgl. Lackner a.a.O. Rdn. 220). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

11

Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung weist zwar keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; da die Strafkammer - für sich genommen zutreffend - von Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung ausgeht, kann dieser Schuldspruch aber gleichwohl insgesamt nicht bestehen bleiben (BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).

12

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird, worauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, zu beachten haben, daß die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) der Annahme entgegensteht, (etwa) vorliegende Betrugstaten des Angeklagten seien wegen Fortsetzungszusammenhangs als rechtlich eine Tat zu werten. Sollten die Feststellungen ergeben, daß hinsichtlich jedes der beiden Darlehensverträge die Voraussetzungen von § 263 StGB vorliegen, wäre der Angeklagte wegen zweier Vergehens des Betrugs (gegebenenfalls jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung) schuldig zu sprechen.

13

Hinsichtlich der sich aus dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) für den Strafausspruch ergebenden Konsequenzen, wenn ein Verhalten, das der erste Tatrichter als einheitliche Straftat angesehen hat, vom zweiten Tatgericht als Mehrheit strafbarer Handlungen beurteilt wird, weist der Senat auf die Entscheidung BGH StV 1982, 510 hin.

14

Soweit der Angeklagte wegen eines weiteren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

15

Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe der Strafe in diesem Fall von der aufgehobenen Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Da sie auch sonst ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler festgesetzt wurde, kann sie bestehen bleiben.

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