Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1956, Az.: IV ZR 126/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 126/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 20.03.1956
Prozessführer
1. des Kaufmanns Franz H.,
2. dessen Ehefrau Erna H. geb. O.,
3. deren Sohn Ullrich H.,
Prozessgegner
1. den Rentner Fritz H., B., H. Str. ...,
2. die Witwe Martha A. geb. H., K. (Schweiz), Hauptstr. 8,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Scheffler, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beiden Kläger und der Beklagte zu 1 sind Geschwister Sie sind zu je 1/5 Erben des Franz H. sen. Weitere Miterben sind eine Schwester der Parteien Frau S. , gleichfalls zu 1/5, sowie zwei Nichten Frau K. und Frau R. zu je 1/10. Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau, der Beklagte zu 3 der Sohn des Beklagten zu 1. Zum ungeteilten Nachlaß gehört das durch Fliegerschaden total zerstörte Hausgrundstück B., W. Straße ... - Ecke P.straße ....
Nachdem sich eine Verwertung des Grundstücks in der Zeit nach 1945 wegen der wirtschaftlichen Lage und wegen der Uneinigkeit der Miterben nicht hatte durchführen lassen, machte der Beklagte zu 1 den Miterben in einem Schreiben vom 5. Juli 1949 (Bl. 22 d.A.) den Vorschlag, das Grundstück zu verpachten oder ihm einen Streifen des Grundstücks für eigene Zwecke zu überlassen. Die Mehrheit der Miterben sprach sich dagegen aus, dem Beklagten zu 1 einen Streifen des Grundstücks zu überlassen. Der Beklagte zu 1 fand seiner Darstellung nach sodann in dem Versicherungsmakler Kurt T. einen Pächter für das Grundstück. Er vereinbarte seiner Angabe nach mit ihm den Entwurf eines Pachtvertrages. Diesen schriftlichen Vertrag legte der Beklagte zu 1 allen Miterben zur Unterschrift vor. Die Kläger haben den Vertrag nicht unterzeichnet. Die übrigen Miterben haben den Vertrag am 4. Mai und 7. August 1949, der Pächter am 8. August 1949 unterschrieben. Die Klägerin zu 2 hatte in dem vorangegangenen Briefwechsel, der für sie durch ihren Sohn geführt wurde, ausgeführt daß sie grundsätzlich mit einer Verpachtung einverstanden sei. Sie hatte aber, als ihr der Entwurf des Pachtvertrages von dem Beklagten zu 1 mit dessen Schreiben vom 6. August 1949 übersandt wurde, mit Schreiben vom 19. August 1949 noch zu verschiedenen Punkten um Aufklärung gebeten.
Durch den Pachtvertrag wurde das Grundstück auf die Dauer von 15 Jahren an T. verpachtet. Der Pachtzins ist auf 7.200 DM jährlich festgesetzt worden. Nach §4 des Vertrages ist der Pächter berechtigt, auf dem Grundstück Baulichkeiten zu errichten. Diese sollten, soweit sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, ohne Entschädigung des Pächters in das Eigentum der Verpächter übergehen, §5 des Vertrages berechtigt den Pächter, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage auf Dritte zu übertragen.
Durch eine schriftliche Erklärung, die Traeger am 19. August 1949, die Beklagten zu 2 und 3 am 25. August 1949 unterschrieben haben, hat T. seine Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auf die Beklagten zu 2 und 3 übertragen. Hiervon haben die Beklagten die Kläger nicht benachrichtigt.
Der Beklagte zu 1 hat nunmehr auf dem Grundstück, um dieses nutzen zu können, einen eingeschossigen massiven Ladenbau, der aufgestockt werden kann, errichten lassen. Es gelang ihm, Mieter für die zu errichtenden Ladenräume zu finden, die die Baukosten von etwa 85.000 DM vorschossen. Die Mietverträge mit den Mietern sind in der Zeit vom 6. September bis 31. Oktober 1949 abgeschlossen worden. Die jährliche Bruttomiete für die Läden beträgt 43.668 DM.
Die Kläger haben den auf sie entfallenden Anteil der Pacht, der ihnen von dem Postscheckkonto der Beklagten zu 2 laufend überwiesen wurde, widerspruchslos entgegengenommen.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1950 hat der Sohn der Klägerin zu 2 in ihrem Auftrage den Beklagten zu 1 um Übersendung des Pachtvertrages und um Mitteilung gebeten, ob außer dem Pachtvertrag noch weitere Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 1950 nur eine Abschrift des mit T. geschlossenen Pachtvertrages vom 8. August 1949 übersandt, jedoch von den Abmachungen mit den. Beklagten zu 2 und 3 nichts erwähnt. In einem weiteren an den Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben vom 8. April 1952 hat der Rechtsanwalt P. in F., im Auftrage der Klägerin zu 2 darauf hingewiesen, daß die Mieter des Grundstücks den Mietzins von jährlich 43.668 DM an die Erbengemeinschaft überwiesen. Er hat um Auskunft und Rechnungslegung über die durch die Nutzung des Grundstücks erzielten Einnahmen der Erbengemeinschaft gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Schreiben vom 21. April 1952 erwidert, die Mieter, zahlten an "den Pächter", mit dem sie Mietverträge abgeschlossen hätten. Die irrige Annahme, die Miete werde an die Erbengemeinschaft gezahlt, sei offenbar dadurch entstanden, daß der Beklagte zu 1 (Franz H. jun.) "für den Pächter" tätig werde. Auch in diesem Schreiben ist von den Abmachungen mit den Beklagten zu 2 und 3 nichts gesagt worden.
Die Kläger sind der Ansicht, es sei überhaupt kein wirksamer Pachtvertrag mit T. geschlossen worden. T. sei von dem Beklagten zu 1 nur als Strohmann vorgeschoben worden. Dieser habe die Absicht gehabt, sich entgegen dem Willen der Erbengemeinschaft die Möglichkeit zu verschaffen, das Grundstück allein zu nutzen. Zu dem Zwecke sei der §5 in den Vertrag aufgenommen worden. Es sei zwischen dem Beklagten zu 1 und Traeger von vornherein beabsichtigt gewesen, daß dieser seine Rechte auf ihn, den Beklagten zu 1. übertragen solle. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nur vorgeschobene Personen. Die Beklagten hätten damit, daß sie das Grundstück vermietet und Mieteinnahmen daraus gezogen hätten, ein Geschäft der Erbengemeinschaft geführt. Die Kläger begehren Auskunft und Rechnung über dieses Geschäft. Sie haben beantragt,
den Miterben der Heilgendorffschen Erbengemeinschaft:
- 1.
Frau Martha A. geb. H., K. (Schweiz), H.straße ...,
- 2.
Herrn Fritz H., B., H. Straße ...,
- 3.
Frau Irmgard S. geb. H., B., O.-Straße ...,
- 4.
Frau Jerta K. geb. H., B., M.straße ...,
- 5.
Frau Irmgard R. geb. H., B., O. Weg ...,
Auskunft zu erteilen über die für den Wiederaufbau des Grundstücks B.. W. Straße ... - Ecke P.straße ..., seit dem 8. August 1949 bis zur Urteilsverkündung getroffenen Maßnahmen und über alle in diesem Zusammenhang abgewickelten Rechtsgeschäfte sowie über die hierbei er zielten Geschäftsergebnisse Rechnung zu legen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind den Ausführungen der Kläger entgegengetreten und haben behauptet, der Vertrag mit T. sei ernstlich gewollt gewesen. Die Angelegenheit habe keinen Aufschub vertragen; denn eine Verwertung des Grundstücks sei nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, daß die zu errichtenden Ladenräume bereits für das Weihnachtsgeschäft zur Verfügung gestanden hätten. §5 des Vertrages sei auch nicht auf Verlangen des Beklagten zu 1, sondern auf den ausdrücklichen Wunsch des Traeger in den Vertrag aufgenommen worden. Bald nach Abschluß des Pachtvertrages sei es zwischen dem Beklagten zu 1 und Traeger zu Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bebauung des Grundstücks gekommen. Der Pächter habe nur Behelfsbauten errichten wollen, während der Beklagte zu 1 die Errichtung eines massiven Baues verlangt habe. Er habe schon Anfang Juli 1949 ein entsprechendes Projekt durch einen Architekten ausarbeiten lassen. Er hätte auch damals schon Mietinteressenten geworben gehabt. Da diese auf eine schnelle Verwirklichung des Planes gedrängt hätten, hätte er die Angelegenheit selbst in die Hand genommen und sich die Rechte und Pflichten des T. aus dem Pachtvertrag übertragen lassen. Durch den von ihm vorgenommenen Bau, sei der Einheitswert des Nachlaßgrundstücks von 76.000 DM auf 316.000 DM erhöht worden. Diese Wertsteigerung komme allen Erben zugute.
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt. Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom 6. Januar 1956 (Bl. 170) das persönliche Erscheinen der Beklagten zu dem Verhandlungstermin angeordnet. Die Beklagten zu 2 und 3 haben darauf mit Schriftsatz vom 13. März 1956 (Bl. 177) gebeten, sie vom persönlichen Erscheinen zu befreien. Sie haben in dem Schriftsatz angegeben, "die Verhandlungen sind in ihrem Namen vom Beklagten zu 1 geführt worden. Sie selbst können zu der Sache nichts sagen". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
A)
I.
1.)
Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Pachtvertrag über das Grundstück rechtswirksam zustande gekommen ist. Nach §2038 Abs. I S. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses mehreren Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder von ihnen ist gemäß §2038 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Gemäß dem nach §2038 Abs. 2 BGB anzuwendenden §745 BGB können die Miterben mit Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschließen. Die Verpachtung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks ist eine Verwaltungsmaßnahme, die in dieser Weise beschlossen werden kann. In dem zu entscheidenden Falle gehörte die Verpachtung des Grundstücks auch zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses; denn die Miterben waren wirtschaftlich nicht in der Lage, das Grundstück auf andere Weise selbst zu nutzen, und ein Verkauf wäre wirtschaftlich nicht tunlich gewesen. Dadurch, daß der von dem Beklagten zu 1 gefertigte Entwurf des Pachtvertrages allen Miterben zur Stellungnahme und Unterschrift zugeleitet und von der Mehrheit der Miterben unterzeichnet worden ist, ist die Verpachtung des Grundstücks rechtswirksam, beschlossen worden. Durch den Beschluß ist die Mehrheit ermächtigt worden, die Minderheit zu vertreten, so daß der Pachtvertrag ohne Zustimmung der Minderheit wirksam zustande gekommen ist (BGB RGRK 10. Aufl. §745 Anm. 1; Staudinger-Lehmann 11. Aufl. §2038 Anm. 13 g; Planck-Ebbecke §2038 Anm. 1). Es war nicht erforderlich, daß die Miterben zunächst ihre Ansichten über die Zweckmäßigkeit des Pachtvertrages einander mitteilten, einen Beschluß faßten und erst darauf der Pachtvertrag geschlossen wurde. Vielmehr kann die Beschlußfassung mit der Ausführungshandlang verbunden werden (Planck-Ebbecke a.a.O.).
2.)
Der Pachtvertrag ist, wenn von den bisherigen (aber unvollkommenen, vgl. unten zu B getroffenen) Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen wird, auch nicht als Scheingeschäft nichtig. Diese Rechtsfolge konnte sich allenfalls ergeben, wenn alle Beteiligten, auch alle Miterben, den Vertrag nur zum Schein hätten schließen wollen (BGB RGRK 10. Aufl. §117 Anm. 3 mit Hinweisen auf das nicht veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vom 3. Januar 1907 I 310/06). Das trifft aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, selbst nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht zu.
3.)
Auch die Abtretung der Rechte aus dem Pachtvertrag auf die Beklagten zu 2 und 3 ist nach den bisherigen (wiederum unvollkommenen, vgl. unten zu B) Feststellungen des Kammergerichts rechtswirksam erfolgt.
II.
Dennoch hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nach §687 Abs. 2, 681, 666 BGB für begründet gehalten. Es ist der Ansicht, die Beklagten hätten dadurch, daß sie das Grundstück vermietet hätten, ein objektiv fremdes Geschäfte, nämlich ein Geschäft der Erbengemeinschaft, als eigenes geführt, obwohl sie gewußt hätten, daß sie dazu nicht berechtigt gewesen seien.
Es sei zwar nicht erwiesen, daß der Beklagte zu 1 den Versicherungskaufmann T. nur vorgeschoben und von vornherein beabsichtigt gehabt habe, sich die Rechte aus dem Pachtvertrag abtreten zu lassen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß T. zunächst gewillt gewesen sei, selbst Pächter zu bleiben, und daß erst auf Grund von Umständen, die sich nach dem Vertragsschluß ergeben hätten, die Beklagten zu 2 und 3 veranlaßt worden seien, sich die Rechte aus dem Pachtvertrag abtreten zu lassen. Der Beklagte zu 1 hätte diese günstige Gelegenheit ausgenutzt, um entgegen dem Mehrheitswillen der Erben die Verwertung des Grundstückes selbst, in die Hand zu bekommen. Die Beklagten zu 2 und 3 habe er nur vorgeschoben, um zu verhindern, daß sein Ruhegehalt mit Rücksicht auf die zu erwartenden Mieteinnahmen gekürzt werde. Bei dieser Sachlage sei es eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Beklagten sich auf die Rechte aus dem Pachtvertrag beriefen. Das Berufungsgericht hat weiter auch festgestellt, daß die Beklagten gewußt haben, daß sie nicht berechtigt gewesen seien, das Grundstück zu vermieten. Sie hätten die Sachlage gekannt und seien deswegen auch bestrebt gewesen, den Miterben zu verschweigen, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Pächter in den Vertrag eingetreten seien.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Nach den genannten Bestimmungen haben die Kläger nur dann einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, wenn die Beklagten dadurch, daß sie das Grundstück vermieteten, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, ein Geschäft der Erbengemeinschaft geführt haben. Die Vermietung oder Verpachtung eines Gegenstandes ist an sich ein Geschäft des Eigentümers. Eigentümer des Nachlaßgrundstücks war die Erbengemeinschaft, so daß die Beklagten in der Tat objektiv ein fremdes Geschäft geführt haben. Der geltend gemachte Anspruch gegen sie besteht aber nur dann, wenn sie nicht berechtigt waren, dieses Geschäft als eigenes zu führen. Das Recht dazu leiten sie aus dem Pachtvertrag her. Das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß die Beklagten zu 2 und 3 die Rechte aus dem Pachtvertrag erworben haben. Seiner Ansicht, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagten sich den Klägern gegenüber auf diese Rechte berufen, kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar anerkannten Rechtens, daß es unter besonderen Umständen unzulässig sein kann, wenn jemand sich einem anderen gegenüber auf ein ihm vertraglich oder gesetzlich zustehendes Recht beruft. Dabei handelt es sich aber stets um Ausnahmefälle. In aller Regel darf der Berechtigte sein Recht ausnutzen und sich auch jedem Dritten gegenüber auf dieses Recht berufen. Für unzulässig hat die Rechtsprechung diese Rechtsausübung mit Recht dann gehalten, wenn nach der besonderen Sachlage die Geltendmachung des Rechts, insbesondere für den betroffenen Dritten, Folgen hat, die für das Rechtsgefühl unerträglich sind. Ein Verhalten verstößt erst dann gegen Treu und Glauben, wenn der andere Teil in einer offenbar unbilligen, dem Sinn des Rechtsverhältnisses widersprechenden Weise benachteiligt wird (Soergel-Sieber 8. Aufl. §242 A I 1 S. 573). Der Umstand allein, daß die Ausübung eines Rechts oder die Berufung auf ein solches als rücksichtslos oder unanständiges Ausnutzen einer Gewinnaussicht und ein Sichhinwegsetzen über anerkennenswerte Belange Dritter empfunden wird, macht dieses in der Regel dann nicht unzulässig, wenn sich daraus keine nachteiligen Folgen für die Dritten ergeben. Werden durch eine Handlung, zu der der Handelnde nach der Rechtsordnung berechtigt ist, die Gebote des Taktes, der Rücksicht und des Anstandes verletzte, so kann die Handlung deswegen in der Regel noch nicht als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden. Diese kann immer mir da vorliegen, wo außer der Verletzung des Sittengesetzes noch weitere Folgen eingetreten sind.
So, wie das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher festgestellt hat, haben die Beklagten nur einen günstigen Umstand, der sich ihnen bot, ausgenutzt, um die Möglichkeit zu erlangen, das zum Nachlaß gehörige Grundstück zu verwerten. Sie haben dadurch den anderen Miterben keinen Schaden zugefügt. Die Ansprüche, die diese aus dem rechtswirksam geschlossenen Pachtvertrag, dem die Mehrheit der Erben zugestimmt hatte, obschon der Inhalt des §5 recht eigenartig war, gegen den Pächter Traeger hatten, sind ihnen erhalten geblieben und sie sind auch stets erfüllt worden. Die Beklagten haben nach den bisherigen Feststellungen durch ihr Verhalten nicht einmal den anderen Miterben eine sich auch ihnen bietende Chance entzogen. Denn keiner der anderen Miterben war in der Lage, das Grundstück in nutzbringender Weise, wie es die Beklagten getan haben, zu verwerten. Es ist auch bisher nicht dargelegt, daß die Kläger ein berechtigtes Interesse gehabt hatten, die Beklagten als Pächter des Grundstücks auszuschließen. Den Miterben hätte es freigestanden, dem Pächter in dem Pachtvertrag zu untersagen, seine Rechte auf einen der Miterben zu übertragen. Nachdem der §5 des Vertrages keine solche Einschränkung enthält, waren die Beklagten rechtlich in der Lage, die sich ihnen bietende Möglichkeit, als Pächter in den Vertrag einzutreten, auszunutzen. Dabei ist auch zu beachten, daß allein die Kläger, die den Pachtvertrag nicht unterzeichnet haben, nicht aber die Miterben, die ihm zugestimmt haben, in diesem Rechtsstreit das Recht der Beklagten aus dem Pachtvertrag bestreiten. Daß die Beklagten sich über die Wunsche der widersprechenden Miterben hinwegsetzten, macht ihr Handeln so, wie der Sachverhalt bisher festgestellt ist, nicht zu einer unzulässigen Rechtsausübung. Auch aus dem recht auffälligen und schwer zu mißbilligenden Verschweigen läßt sich rechtlich ein solcher Schluß nicht ziehen.
B)
Der Bundesgerichtshof konnte, da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, nicht in der Sache selbst entschieden. Die Kläger hatten behauptet, der Beklagte zu 1 habe von vornherein die Absicht gehabt, sich die Rechte aus dem Vertrag mit dem Pächter übertragen zu lassen. Er habe auch eine dahin gehende Abmachung mit dem Pächter getroffen, die den übrigen Miterben verheimlicht worden sei. Wenn diese Behauptung der Kläger zutrifft, hätten der Beklagte zu 1 und Traeger nicht nur den Klägern, sondern auch allen übrigen Miterben den wahren Sachverhalt nicht unterbreitet und es läge in Wirklichkeit eine Zustimmung auch der übrigen Miterben zu dem Vertrag nicht vor. Dann aber wäre der Abschluß des Pachtvertrages nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden und die Klage könnte begründet sein.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten den ihnen für diese Behauptung obliegenden Beweis nicht geführt. Es sprächen zwar verschiedene Umstände dafür, daß der Beklagte zu 1 den Zeugen T. nur als Strohmann vorgeschoben habe. Doch stehe dessen Bekundung dieser Behauptung der Kläger entgegen. Es sei nicht zu erwarten, daß eine nochmalige eidliche Vernehmung des Zeugen ein anderes Ergebnis haben werde.
Da es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht darauf ankam, ob die Behauptung der Kläger zutraf, und da dieser Rechtsstandpunkt irrig ist, muß dem Berufungsgericht Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt nochmals unter Berücksichtigung der hier herausgestellten rechtlichen Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht neu zu würdigen. Dabei wird besonders die auffällige und Bedenken erregende Tatsache zu berücksichtigen sein, daß weder die Beklagte noch T. die Kläger von den Abmachungen vom 19./25. August 1949 in Kenntnis gesetzt, sie ihnen vielmehr verheimlicht haben, ferner die auffälligen Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1951 (Bl. 171 GA) und das sehr eigenartige Verhalten der Beklagten in ihren Schreiben vom 20. Januar 1950 (Bl. 32 d.A.) und 21. April 1952 (Bl. 4 d.A.) sowie der übrige ungewöhnliche Verlauf der ganzen Vorgänge. Es kann auch darüber zu befinden sein, ob es angebracht ist, den Zeugen Traeger vor dem Prozeßgericht erneut eingehend zu vernehmen und gegebenenfalls zu beeiden. Auch könnte auf Grund der neuen Verhandlung eine Vernehmung des Beklagten zu 1 als Partei in Betracht kommen.