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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 6 B 46.77

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Geltendmachung von Verfahrensmängeln mit der Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen; Ordnungsgemäße Begründung einer Divergenzrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 46.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 16.06.1977 - AZ: 7778 - IV/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Juni 1977 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 - 2 BvF 1/77 u.a. - in dem das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) betreffenden Normenkontrollverfahren wird dieses Gesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WPflG - und das Zivildienstgesetz vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) sind ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden.

3

Da eine Erledigung des Verfahrens infolgedessen nicht eingetreten ist, hatte der beschließende Senat über das Rechtsmittel des Klägers in vorliegender Streitsache nach dem vom Bundesverfassungsgericht für weiterhin anwendbar erklärten Recht zu entscheiden. Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bis zur Verkündung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist nicht gegeben (vgl. §§ 94, 173 VwGO, §§ 239 ff. ZPO). Eine weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seiner einstweiligen Anordnung dargelegten Gründe nicht vertretbar.

4

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

5

Soweit mit der Beschwerde Verfahrensmängel (Verstoß gegen § 103 Abs. 3 VwGO) geltend gemacht werden, ist sie schon deshalb unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 26. April 1977 - BVerwG 6 CB 6.77 - mit Nachweisen).

6

Soweit von der Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von den Urteilen vom 21. Juli 1961 - BVerwG 7 C 169.60 - und vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143.60 -, geltend gemacht wird, entspricht ihre Begründung nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde hätte darlegen müssen, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Derartige Ausführungen sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, daß das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus.

7

Die Beschwerde war demnach als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer