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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1998, Az.: 4 StR 289/98

Begründungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit widersprüchlichern Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1998
Aktenzeichen
4 StR 289/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Dortmund - 05.01.1998

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers
am 14. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Januar 1998 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft ist.

3

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte aus Verärgerung über Verluste aus einem vorausgegangenen Kartenspiel mit einem Barhocker auf Muhtezem Y. ein und verletzte ihn. Der Angeklagte hat den Vorwurf bestritten und sich dahin eingelassen, er sei - nachdem er sich geweigert habe, einen überhöhten Betrag für konsumierte Getränke an Y. zu bezahlen - von diesem angegriffen worden; er habe sich hiergegen nur verteidigt. Das Landgericht hat diese Einlassung als nicht glaubhaft gewertet, da der Angeklagte- was Y. gewußt habe - "ebenfalls in der Gastronomiebranche tätig war und damit die Getränkepreise genau kannte". Im übrigen hat es die Angaben des Angeklagten durch die "insoweit glaubhafte unter Eid gemachte Aussage des Zeugen Y. " für widerlegt erachtet. Andererseits hat das Landgericht den gegen den Angeklagten in der Anklage weiterhin erhobenen Vorwurf des schweren Raubes zum Nachteil des Zeugen Y. als nicht bewiesen angesehen. Insoweit hat es der Aussage des Zeugen Y. keinen Glauben geschenkt, der angegeben hat, der Angeklagte habe ihm im Verlauf der Auseinandersetzung eine Holzlatte auf den Hals gedrückt und 3.300 DM aus der Hosentasche genommen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es einen Teil der belastenden Aussagen des Geschädigten für glaubhaft erachtet, einen anderen Teil dagegen nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NStZ 1995, 558; BGH NJW 1993, 2451; BGHR StPO § 261 Zeuge 8; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97). Der bloße Hinweis darauf, daß der Zeuge das die Körperverletzung betreffende Geschehen detailreich, lebensnah, sehr anschaulich und konstant geschildert habe, genügt nicht, weil eine Auseinandersetzung mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Zeugen insgesamt (weithin unglaubhafte Angaben) fehlt. In der Nichterörterung dieser Frage liegt daher ein Mangel, der hier in Anbetracht der Beweislage zur Aufhebung des Urteils zwingt.

4

Die Zurückverweisung an eine Strafkammer des Landgerichts Bochum beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO.

Meyer-Goßner
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann