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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.07.1994, Az.: VII B 93/94

Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß die Vollziehung eines Antrags auf Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.07.1994
Aktenzeichen
VII B 93/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 140

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom ... die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Akteneinsicht und Entscheidung des Gerichts gemäß § 133 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das FG u. a. den Antrag, die Vollziehung des Beschlusses vom ... einstweilen auszusetzen, abgelehnt. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Vorbehaltlich einer Begründung, die die Antragstellerin entgegen ihrer Ankündigung aber nicht nachgereicht hat, führte sie in der Beschwerdeschrift u. a. aus, das FG dürfe bei der Gewährung von Akteneinsicht keine Akten zurückhalten.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, daß die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung nachvollziehbar ist (u. a. Senatsbeschluß vom 23. August 1988 VII B 104/88, BFH/NV 1989, 375 m. w. N.). Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet daher bei Beschlüssen aus, durch welche lediglich ein Antrag abgelehnt wird. Um einen solchen Beschluß handelt es sich bei dem Beschluß vom ... ; auch im Falle der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht und Entscheidung des Gerichts nach § 133 FGO ist die Entscheidung des FG ihrem Inhalt nach einer Vollziehung nicht fähig.