Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1983, Az.: 1 StR 337/83
Versuchter Totschlag; Handeln in Putativnotwehr; Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 14.12.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 500
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Zum Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Fabry in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dörfler bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1.
Das Landgericht München II hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags aus Rechtsgründen freigesprochen und dabei im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, ein 57 Jahre alter, schwer gehbehinderter Rentner, lebt zusammen mit Frau und Tochter auf einem abgelegenen, nicht mit Telefonanschluß versehenen Hof. Seine Tochter Maria war vorübergehend mit dem 35jährigen Georg St. befreundet. Als sie sich im August 1981 von ihm trennte, konnte St. - ein großer, kräftiger, geistig einfach strukturierter Mann - die Trennung nicht verwinden. Trotz ausdrücklichen Verbots erschien er nahezu jedes Wochenende - oft auch häufiger - zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten mit seinem PKW auf dem Hof des De. und schikanierte und terrorisierte die Familie. Er beschimpfte und bedrohte sie, hupte ununterbrochen, schlug heftig gegen Türen und Fenster, versuchte, die Haustür aufzubrechen oder mit der Stoßstange seines Autos aufzudrücken, wobei einmal eine Scheibe zerbrach; er drang in die Wohnküche ein und wurde wiederholt tätlich. Die Eheleute De. sahen keine Möglichkeit, sich gegen dieses Verhalten zu wehren. Der Angeklagte fühlte sich St. körperlich unterlegen; der Nachbar O. lehnte aus Angst vor St. jede Hilfe ab; die vom Nachbarhof telefonisch herbeigerufene Polizei traf jeweils erst so spät ein, daß sich St. vorher entfernen konnte. Die Eheleute De. empfanden das Verhalten des St. als unerträglich. Sie gerieten zunehmend in Angst und Schrecken. Dieser Zustand, verbunden mit dem Gefühl der Hilflosigkeit und der ohnmächtigen Wut, führte zu tiefgreifenden Beeinträchtigungen ihres gesamten privaten Lebens.
Am Abend des 15. Mai 1982 waren die Eheleute De. allein zu Hause. Gegen 21.30 Uhr erschien St. und randalierte. Frau De. schlich durch den Hinterausgang zum Nachbarn, um Hilfe zu erbitten. Der Angeklagte versteckte sich im Keller. O. brachte Frau De. mit seinem Auto zum Anwesen De. zurück. Im Wagen sitzend warteten beide auf die Rückkehr der Maria. St. war inzwischen weggefahren. Gegen 23 Uhr kehrte Maria zurück, unmittelbar darauf folgte St.. Beide parkten ihre Fahrzeuge neben dem PKW des O.. St. stieg aus, ging zum Auto der Maria, zog sie gewaltsam aus dem Wagen, schlug auf sie ein und bedrängte sie. Als sie zu Boden stürzte, kniete er sich über sie. Trotz ihrer wiederholten Hilferufe griff O. nicht ein. Der Angeklagte hatte vom Haus aus gesehen, daß St. erneut auf den Hof fuhr (UA S. 6). Er geriet in hochgradige Erregung und hatte das Gefühl, daß es jetzt zu einer Auseinandersetzung komme, die eine endgültige Entscheidung bringe und in der es möglicherweise um Leben oder Tod gehe. Er verließ das Haus und ging laut schreiend und mit drohend erhobenen Krücken auf St. los, der noch über der Tochter kniete. St. versetzte ihm einen Tritt gegen das Knie. Gleichzeitig erschien Frau De.; sie hatte eine Eisenstange geholt, die sich der Angeklagte einmal als Waffe zurechtgelegt hatte, und ließ diese nunmehr auf St. herabfallen. St. ließ von Maria ab und ging mit den Worten "Jetzt ist Schluß!" zu seinem Auto; dort setzte er sich auf den Fahrersitz, ließ die Tür offen und den linken Fuß außerhalb des Fahrzeugs am Boden und machte keine Anstalten, wegzufahren (UA S. 7, 10, 17). Der Angeklagte wußte von früheren Vorfällen, daß St. den Streit trotz gegenteiliger Bekundungen fortgesetzt hatte, und nahm deshalb seine Ankündigung nicht ernst (UA S. 7, 17/18, 21). Er ergriff die Eisenstange und zerschlug, um das Fahrzeug des St. herumgehend, mit wuchtigen Schlägen dessen Scheiben. Dadurch wollte er dem St. eine Abreibung erteilen und das ihm angetane Unrecht heimzahlen; in erster Linie aber wollte er ihn endgültig von seinem Anwesen vertreiben und dadurch den ständigen, als unerträglich empfundenen Belästigungen ein Ende machen (UA S. 7/8, 15/16). Als der Angeklagte um das Heck des Autos herum auf die Fahrerseite trat, beugte sich St. mit Kopf und Oberkörper aus dem Fahrzeug heraus, als sei er im Begriff auszusteigen (UA S. 8, 18). Der Angeklagte deutete dieses Verhalten als den Beginn eines neuen Angriffs auf sich oder Maria (UA S. 8, 19). Um diesen Angriff unter allen Umständen abzuwehren und St. zu veranlassen, sich in das Auto zurückzuziehen, schlug er mit der Eisenstange mehrmals wuchtig auf St. ein, unter anderem zweimal gezielt auf den Kopf. Ihm war bewußt, daß St. hierdurch tödliche Verletzungen davontragen könne; er nahm diesen Erfolg billigend in Kauf (UA S. 8, 13). St. wurde mindestens fünfmal getroffen, und zwar an Kopf, Arm und Hand (UA S. 12); die Schläge auf den Kopf führten zu lebensgefährlichen Verletzungen (UA S. 8/9). St. befand sich vier Wochen in stationärer Behandlung und war dann noch drei weitere Monate arbeitsunfähig. Der Angeklagte befand sich während der Tat im Zustand hochgradig affektiver Erregung; Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit wurden hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt (UA S. 9, 12/15).
Das Landgericht sieht den Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) objektiv als gegeben an. Der Angeklagte habe jedoch in Putativnotwehr gehandelt und könne deshalb nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Weil sein Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage nicht vorwerfbar sei, käme auch eine Fahrlässigkeitsstrafe nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
2.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a)
Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Angeklagte das Verhalten des St. als den Beginn eines neuen Angriffs auf sich oder seine Tochter gedeutet hat und daß er diesen Angriff unter allen Umständen abwehren wollte. Zwar spricht das Urteil an anderer Stelle von einer "möglicherweise fehlgedeuteten" Bewegung des St. (UA S. 19) und läßt letztlich offen, ob sie Flucht oder Angriff einleiten sollte (UA S. 18). Diese Unklarheit beschwert jedoch die Revisionsführerin nicht, weil ihre Aufklärung allenfalls ergeben könnte, daß statt der vermeintlichen eine echte Notwehrlage vorgelegen hat. Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGH NJW 1973, 255).
b)
Der vom Landgericht angenommene Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ist jedenfalls rechtlich zutreffend entschieden. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urt. vom 20. 5. 1976 - 4 StR 671/75).
Insbesondere hat der Angeklagte zur Verteidigung nicht mehr getan, als er bei einer wirklichen Notwehrlage hätte tun dürfen (BGH GA 1975, 305; BGH bei Holtz MDR 1978, 985). Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; auf einen Kampf mit Ungewissem Ausgang und dem Risiko körperlicher Verletzungen braucht er sich nicht einzulassen. St. war stark und gefährlich; er hatte Maria De. brutal mißhandelt und sich auch durch den Einsatz des Eisenstabes nicht vom Hof vertreiben lassen. Dem Angeklagten drohten erhebliche Verletzungen; er war auf Grund seiner Behinderung wehrlos (UA S. 4); andere Verteidigungsmöglichkeiten, als St. sofort mit der Eisenstange kampfunfähig zu schlagen, standen ihm nicht zur Verfügung.
Das Verteidigungsrecht des Angeklagten war auch durch sein vorangegangenes Verhalten nicht eingeschränkt worden. Als der Angeklagte die Scheiben des Fahrzeugs einschlug, befand er sich objektiv in einer Notwehrlage (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Er wollte den Eindringling vom Hof vertreiben. Der Verteidigungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art - wie Haß, Wut oder Streben nach Rache - eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH bei Holtz MDR 1979, 634; BGH GA 1980, 67).
Dies war nach den Feststellungen nicht der Fall. Das Landgericht hat die Verteidigungshandlung als erforderlich und geboten angesehen. Für diese Annahme könnte sprechen, daß St. hartnäckig und uneinsichtig in seinem rechtswidrigen Verhalten verharrte, verbalen Einwirkungen gegenüber unzugänglich blieb und letztlich nur das Recht des Stärkeren anzuerkennen schien. Er war für die Bewohner des Hofes zu einer Dauergefahr geworden; sein Verhalten war unberechenbar und drohte jederzeit zu eskalieren. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man annimmt, daß der Angeklagte durch das Einschlagen der Scheiben die Grenzen der Notwehr überschritten hat, durfte St. nicht sogleich mit erneuten tätlichen Angriffen antworten. Weil er den Angriff schuldhaft provoziert hatte, war er in den Möglichkeiten der Abwehr beschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143). Mit einem tätlichen Angriff rechnete der Angeklagte aber. Er ging infolgedessen von einer Notwehrlage aus (vgl. oben a).
c)
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich dargelegt, daß dem Angeklagten der Irrtum, von St. erneut tätlich angegriffen zu werden, in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden kann. Somit kommt auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Betracht.
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky