§ 2 SächsVwVG - Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
- 1.
unanfechtbar geworden ist oder
- 2.
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.