Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1955, Az.: VI ZR 120/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 120/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.03.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 234 - 236
- NJW 1955, 1030 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1955, 382-384
Prozessführer
des Kraftfahrers Richard R. in H., I.straße ...,
Prozessgegner
den Architekten Karl L. in H., B. D.,
Amtlicher Leitsatz
Ein im Laufe des Rechtsstreits erhobener weiterer Anspruch wird auch dann rechtshängig, wenn der entsprechende Schriftsatz von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. März 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 9. Oktober 1951 am Steuer seines Volkswagens durch die Lehzenstraße in Hannover. Als er in die schräg von rechts einmündende Maschstraße einbog, kam ihm von dort ein von dem Beklagten gelenkter Omnibuszug der Überlandwerke und Straßenbahnen H. AG entgegen. Da sich vor dem Beklagten auf der rechten Seite der Fahrbahn ein Lastzug befand, wich der Beklagte zur Straßenmitte hin aus, um an dem Lastzug vorbei die Lehzenstraße zu gewinnen und seine Fahrt auf ihr in der bisherigen Fahrtrichtung des Klägers fortzusetzen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Kläger wurde verletzt: sein Kraftwagen beschädigt.
Der Kläger hat den Beklagten und die Überlandwerke und Straßenbahnen H. AG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er führt den Unfall darauf zurück, daß der Beklagte bei seiner Fahrgeschwindigkeit von mindestens 35 km/st weit über die Straßenmitte hinaus auf die linke Straßenseite geraten sei, obwohl er bei der Unübersichtlichkeit der Straßeneinmündung den in Fahrt befindlichen Lastzug dort überhaupt nicht habe überholen dürfen. Er hat behauptet, Sachschaden in Höhe von 1.247,85 DM und einen Verdienstausfall von 4.580 DM erlitten zu haben; auch hat er ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt, das in Höhe von 500 DM angemessen erscheine; auf seine Ansprüche hat er einen Teilbetrag von 4.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1951 eingeklagt.
Der Beklagte und die Überlandwerke haben vorgebracht, der Lastzug habe vor der Straßeneinmündung hart rechts gestanden; dem Beklagten sei es daher nicht verwehrt gewesen, an dem Lastzug vorbeizufahren. Er habe nur eine mäßige Geschwindigkeit gehabt. Bei der Breite der Fahrzeuge habe er zwar etwa 1,50 m über die Fahrbahnmitte hinaus nach links fahren müssen; doch sei dem Kläger noch ein genügend freier Raum von 3 bis 3,5 m Breite verblieben. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, da er nicht in engem Bogen und zu schnell gefahren sei.
Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 26. Juni 1953 den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz (Sachschaden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld) gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und den weitergehenden Anspruch gegen ihn abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 hat der Kläger sodann seinen Schaden weitergehend mit
| a) | 1.247,85 | DM | Sachschaden, |
|---|---|---|---|
| b) | 15.000,- | " | Verdienstausfall |
| c) | 900,- | " | Schmerzensgeld |
| auf | 17.147,85 | DM | berechnet und zum Ausdruck gebracht, |
daß hiervon 2/3 gegen den Beklagten und die Überlandwerke geltend gemacht würden; dementsprechend solle der Klagantrag gestellt werden, sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.431,90 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1951 zu verurteilen. Vorsorglich würden zur Begründung dieses Betrages auch diejenigen Beträge geltend gemacht, die dem Kläger infolge seiner Krankheit entstanden seien, nämlich Arztkosten, soweit sie nicht durch die Krankenkasse gezahlt worden seien, sowie die Kosten eines Erholungsaufenthalts mit 1.200 DM.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Begehren, die Klage auf Schadensersatz (Sachschaden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld) zu einem, weiteren Sechstel, insgesamt also zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, der Beklagte mit dem Ziele, die Klage in vollem Umfange abzuweisen und auf die von ihm erhobene Widerklage festzustellen, daß dem Kläger gegen ihn aus Anlaß des Unfalls auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche zustehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise wie folgt abgeändert:
"Der mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch wird abgewiesen.
Im übrigen wird der Klaganspruch gegenüber dem Beklagten zu 2 unter Beschränkung auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes im Rahmen des Gesamtschadens zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Widerklage des Beklagten zu 2 wird festgestellt, daß dem Kläger wegen der im Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Oehms vom 7. Oktober 1953 unter a, b und c berechneten Schäden über den Betrag von 11.431,90 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1951 hinaus ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 nicht zusteht. Weiter wird festgestellt, daß dem Kläger wegen sonstiger aus dem Unfalle vom 9. Oktober 1951 herrührender Schäden ein Anspruch auf Ersatz von mehr als der Hälfte des Schadens, und zwar unter Beschränkung auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, nicht zusteht.
Im übrigen wird die Widerklage angewiesen."
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des. Beklagten, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, ist nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der vom Beklagten eingelegten Revision davon abhängig, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als über Klage und Widerklage zu seinem Nachteil erkannt ist.
1.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch gegen ihn - außer dem Schmerzensgeldanspruch - unter Beschränkung auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes im Rahmen des Gesamtschadens zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
a)
Wenn das Berufungsgericht von dem "Klageanspruch" gesprochen hat, so bedarf es hier einer doppelten Klarstellung.
aa)
Der Kläger hat Ersatz von Sachschaden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld verlangt. Obwohl die geltend gemachten Schäden Folgen ein und desselben Unfallgeschehens sind, handelt es sich bei ihnen nicht etwa nur um Rechnungsposten eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, vielmehr liegen mehrere prozessual selbständige Ansprüche vor (vgl. Kreft DRiZ 1954, 186 mit Nachweisen). Hierüber darf es nicht hinwegtäuschen, daß der Kläger - in unzulässiger Weise (vgl. BGHZ 11, 192; BGH L-M Nr. 7 zu § 253 ZPO) - ohne eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Rechnung tragende Abgrenzung der einzelnen Ansprüche sein Begehren auf Zahlung einer bestimmten Summe als Teilbetrag eines Gesamtschadens gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat dies bei seiner Entscheidung verkannt. Da es den mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und den "Klageanspruch" "im übrigen" in dem näher bezeichneten Umfang für gerechtfertigt erklärt hat, kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß sich dieser Ausspruch über den Grund des Klageanspruchs auf die beiden übrigen Ansprüche bezieht, also sowohl den Anspruch auf Ersatz von Sachschaden als auch den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zum Gegenstände hat, mag es auch unklar geblieben sein, wie sich die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs innerhalb des Teilverlangens nach Zahlung von 4.000 DM ziffernmäßig auswirken soll.
bb)
Nachdem der Kläger zunächst 4.000 DM eingeklagt hatte und hierüber das landgerichtliche Urteil ergangen war, ist er in dem beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 mit dem Verlangen nach Zahlung von insgesamt 11.431,90 DM hervorgetreten. Da der Schriftsatz nur von Anwalt zu Anwalt und nicht von Amts wegen zugestellt worden ist, ist es unter den Parteien streitig geworden, ob die erweiterten Ansprüche rechtshängig geworden sind. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dies hat es bereits in dem Wertfestsetzungsbeschluß vom 24. Februar 1954 zum Ausdruck gebracht und danach auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils bei der Erörterung der Widerklage ausdrücklich hervorgehoben. Unter dem; "Klageanspruch", der mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, hat es aber nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht die Ansprüche des Schriftsatzes vom 7. Oktober 1953 gemeint, sondern allein die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche. Nach § 537 ZPO hätte das Berufungsgericht auch nur dann seine Entscheidung zur Klage auf die im Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 bezeichneten Ansprüche erstrecken können, wenn der Kläger sie in das Berufungsverfahren eingeführt und die Entscheidung des Berufungsgerichts auch über sie erbeten hätte. Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat es auch nicht für angängig gehalten, auf eine derartige Ausweitung des Berufungsverfahrens daraus zu schließen, daß der Beklagte im Berufungsverfahren ohne besondere Rüge des Klägers den Antrag gestellt hatte, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Anders als in dem Falle der Entscheidung BGHZ 8, 383 [385] hat das Berufungsgericht hier den Antrag des Beklagten auf volle Abweisung der Klage nicht in dem Sinne verstehen zu können geglaubt, daß er eine Entscheidung auch über die weitergehenden Ansprüche des Klägers habe beantragen wollen, über die das Landgericht noch nicht entschieden hatte. Auch hat es Bedenken getragen, in der rügelosen Einlassung des Klägers auf den Antrag des Beklagten eine Zustimmung zur Verhandlung und Entscheidung in dem erweiterten Umfange zu erblicken. Überdies könnte, so hat es ausgeführt, ein Antrag mit derartig erweitertem Inhalt nach § 529 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen werden.
Die zur Klage ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruchs betrifft daher lediglich die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Verdienstausfall.
b)
"Im Rahmen des Gesamtschadens zur Hälfte" ist der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Da das Berufungsgericht als Klageanspruch nur das mit der Klageschrift gestellte Verlangen gemeint und ausdrücklich betont hat, daß sich seine Entscheidung über den Grund des Klageanspruchs nicht auch auf die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 erweiterten Ansprüche beziehe, kann als "Gesamtschaden" im Sinne der Urteilsformel auch nur die Gesamtheit der in der Klageschrift behaupteten Schäden mit Ausnahme des nach dem Berufungsurteil auszuscheidenden Schmerzensgeldes verstanden werden und nicht auch der weitere Umfang der im Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 behaupteten Schäden. Der in Betracht kommende Gesamtschaden beläuft sich auf 1.247,85 DM + 4.580 DM = 5.827,85 DM. Die Hälfte diese Gesamtschadens beträgt 2.913,92 DM.
c)
Durch die im Berufungsurteil ausgesprochene Beschränkung auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes wird die Haftung des Beklagten bis zur Höhe dieses Betrages von 2.913,92 DM nicht berührt, da die in § 12 KrfzG (jetzt StVG) bestimmten Haftungsgrenzen weiter gezogen sind.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich für die Entscheidung zur Klage hiernach auf 2.913,92 DM.
2.
Was die Widerklage betrifft, so ist der Beklagte beschwert, soweit seinem Antrage nicht stattgegeben worden ist (BGH LM Nr. 14 zu § 546 ZPO; BGH LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; vgl. auch Nicolini NJW 1955, 615 [616]).
Beantragt war die Feststellung, daß dem Kläger aus Anlaß des Unfalls auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
Der Umfang der Ansprüche, die sich für den Kläger aus dem Unfall ergeben konnten, zeichnete sich ab aus seinem Vorbringen über die erlittenen Schäden. Er hat sie in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 auf 17.148,85 DM beziffert und darauf hingewiesen, daß ihm außerdem auch Arztkosten, soweit sie nicht durch die Krankenkasse gezahlt worden sind, sowie 1.200 DM Kosten eines Erholungsaufenthalts entstanden seien. In dem Betrag von 17.148,85 DM ist Verdienstausfall für die Zeit bis Ende 1952 enthalten; der Kläger hat im Revisionsverfahren erklärt, daß er über diesen Zeitpunkt hinaus keinen Verdienstausfall beanspruche. Über die Höhe dervon der Krankenkasse nicht übernommenen Arztkosten fehlt es an Darlegungen. Der Senat hat unter Mitberücksichtigung der Möglichkeit, daß vielleicht noch weitere, auch zukünftige Schäden in Betracht kommen können, die von der Feststellungswiderklage ergriffen werden, den über 17.148,85 DM hinausgehenden Schadensbetrag mit rund 2.000 DM angenommen.
Mit diesen Schäden befaßte sich die Widerklage, soweit sie über den eingeklagten Teilbetrag hinausgingen.
Eingeklagt war zunächst der Teilbetrag von 4.000 DM, Bevor der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangte, sind aber auch die im Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 bezeichneten weiteren Ansprüche klageweise geltend gemacht worden. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger sein bisheriges Zahlungsverlangen auf insgesamt 11.431,90 DM als Teilbetrag des nunmehr dargelegten Gesamtschadens erweitert, Der Schriftsatz ist vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers handschriftlich unterzeichnet beim Landgericht eingereicht und unstreitig von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Dies genügte, um nach §§ 281, 198 ZPO die Rechtshängigkeit der Ansprüche zu begründen.
Die Revision will dies nicht gelten lassen. Sie ist der Ansicht, die weiteren Ansprüche hätten nur dadurch rechtshängig werden können, daß der Schriftsatz von Amts wegen dem Beklagten zugestellt wurde. Die Vorschrift des § 198 ZPO beziehe sich nicht auf bestimmende Schriftsätze, bei denen wie im Falle des Schriftsatzes vom 7. Oktober 1953 Erklärungsempfänger das Gericht sei; Schriftsätze dieser Art müßten in jedem Falle in Urschrift beim Gericht eingereicht und von diesem der Gegenpartei zugestellt werden; eine Zustellung, die statt dessen durch den Anwalt bewirkt werde, sei unwirksam. - Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden.
Richtig ist zwar, daß ein Schriftsatz, durch den im Laufe eines schwebenden Rechtsstreits weitere Ansprüche klageweise geltend gemacht werden, als bestimmender Schriftsatz in Urschrift beim Gericht eingereicht werden muß. Wenn bestimmende Schriftsätze in Urschrift bei Gericht eingereicht werden müssen, so folgt daraus aber nicht auch ohne weiteres, daß die mit der Einreichung erstrebten Wirkungen keinesfalls eintreten könnten, ohne daß die Schriftsätze auch von Amts wegen dem Prozeßgegner zugestellt werden. Die Wirksamkeit der Einlegung von Rechtsmitteln ist beispielsweise unabhängig von der Zustellung der Rechtsmittelschrift. Nachdem durch die Gesetzesnovellen vom 5. Juni 1905 (RGBl. S 536) und 1. Juni 1909 (RGBl S 475) die früheren Verfahrensvorschriften über Einlegung von Revision und Berufung geändert worden sind, nach denen Revisions- und Berufungsschrift im Parteibetriebe zugestellt werden mußten, hat die nunmehr in §§ 519 a, 553 a Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Amtszustellung von Revisions- und Berufungsschrift nur mehr Bedeutung für den weiteren Fortgang des mit ihrer Einreichung beim Gericht wirksam eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens. Die Klageschrift muß freilich, damit die Wirkungen der Rechtshängigkeit eintreten, nach §§ 263 Abs. 1, 253 Abs. 1, 261 a Abs. 2, 261 b Abs. 1 ZPO nicht nur beim Gericht eingereicht, sondern auch von Amts wegen dem Beklagten zugestellt werden. Dies gilt aber nicht auch für eine Klageerweiterung, die im Laufe eines bereits anhängigen Rechtsstreits vorgenommen wird. Hier kann die Rechtshängigkeit der weiteren Ansprüche nach § 281 ZPO auf zweierlei Weise herbeigeführt werden, durch Geltendmachung der neuen Ansprüche in der mündlichen Verhandlung - wozu es vorliegend bisher nicht gekommen ist - oder durch Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes.
Bevor im Anschluß an die vierte Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl. I, 7) nach dem Beispiel der für die britische Besatzungszone ergangenen Änderungsverordnung vom 27. Januar 1948 (VOBl. BrZ S 13) durch Art. 2 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) der im amtsgerichtlichen Verfahren für Zustellungen und Ladungen bereits seit 1909 bestehende Amtsbetrieb dem Grundsatz nach auch im Verfahren vor den Landgerichten eingeführt wurde, hätte die Zustellung eines Schriftsatzes, durch den während eines anhängigen Rechtsstreits weitere Ansprüche geltend gemacht wurden, im Parteibetriebe erfolgen müssen. Wenn die neue Vorschrift des § 261 b ZPO nunmehr bestimmt hat, daß Zustellungen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen erfolgen, so ist aber in der Neufassung des § 198 ZPO die Einrichtung der Zustellung von Anwalt zu Anwalt als Ersatz für die Zustellung von Amts wegen (vgl. Gerner NJW 1950, 722 [725]) für Parteischriftsätze, mit denen nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist, aufrechterhalten geblieben. Um einen solchen Schriftsatz handelt es sich hier. Er konnte daher wirksam auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Es ... wäre auch wenig sinnvoll, wenn die Rechtshängigkeit der weiteren Ansprüche zwar durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, - hier sogar bei Säumnis des Gegners (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 281 Anm. II 1; Baumbach ZPO 23. Aufl. § 281 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. S 424) - nicht aber dadurch sollte begründet werden können, daß der die weiteren Ansprüche geltend machende Schriftsatz bei Gericht eingereicht und der Gegenpartei von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird.
Eingeklagt war hiernach zur Zeit der Berufungsverhandlung nicht lediglich der ursprüngliche Klagebetrag von 4.000, DM, sondern der mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 geltend gemachte erweiterte Schadensteilbetrag von 11.431,90 DM. So hat auch das Berufungsgericht die Prozeßlage zutreffend gewürdigt. Von dieser Auffassung aus hat es den Antrag des Beklagten dahin aufgefaßt, daß sich seine Widerklage, für die es andernfalls auch an dem nach § 253 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse gefehlt haben würde, nicht auf diese bereits rechtshängigen Ansprüche des Klägers bezog. Danach ging es bei dem Antrag der Widerklage aber lediglich um die über 11.431,90 DM hinausgehenden Schäden. Das angefochtene Urteil läßt in seiner Zusammenfassung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen keinen Zweifel darüber, daß sich die Entscheidung zur Widerklage auch nur auf diese Schäden bezieht.
Der Feststellungswiderklage ist stattgegeben worden, soweit sie die über 11.431,90 DM hinausgehenden, im Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 unter a, b und c berechneten Schäden betrifft und soweit mehr als die Hälfte sonstiger Unfallschäden in Betracht kommt. Die unter a, b und c berechneten Schäden von insgesamt 17.147,85 DM scheiden bei der Berechnung des Gegenstandes der Beschwer des Beklagten also aus. Beschwert ist er durch die Entscheidung zur Widerklage nur, soweit das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Hälfte der sonstigen Unfallschäden abgewiesen worden ist. Der Wert dieser Beschwer bemißt sich auf 2.000 DM : 2 = 1.000 DM. Daß die Haftungsgrenzen nach dem Kraftfahrzeuggesetz vom Berufungsgericht auch hier als maßgebend bezeichnet worden sind, wirkt sich nicht aus.
Insgesamt beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision also auf 2.913,92 DM + 1.000 DM = 3.913,92 DM.
Die Revision ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.