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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1971, Az.: 2 AZR 185/70

Betriebsvereinbarung; Altersgrenze; Arbeitsverhältnis; Versorgungsregelung; Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.03.1971
Aktenzeichen
2 AZR 185/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.02.1970 - 3 Sa 557/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 257 - 276
  • DB 1971, 682-683 (Volltext mit red. LS)
  • DB 1971, 1113-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 700 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 1629
  • VersR 1971, 849 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Durch Betriebsvereinbarung wie auch durch Gesamtbetriebsvereinbarung kann rechtlich bedenkenfrei auch für bestehende Arbeitsverhältnisse eine auf das 65. Lebensjahr der Arbeitnehmer bestimmte Altersgrenze, bei deren Erreichen die Arbeitsverhältnisse ohne weiteres enden, jedenfalls dann eingeführt werden, wenn eine Versorgungsregelung besteht, deren Leistungen auf das 65. Lebensjahr abgestellt sind. Von einer solchen Betriebsvereinbarung (Gesamtbetriebsvereinbarung) wird auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds erfaßt, mit der Folge, daß es schon vor Ende der Amtszeit enden kann.