Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1971, Az.: 2 AZR 185/70
Betriebsvereinbarung; Altersgrenze; Arbeitsverhältnis; Versorgungsregelung; Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.03.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 185/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 18.02.1970 - 3 Sa 557/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 257 - 276
- DB 1971, 682-683 (Volltext mit red. LS)
- DB 1971, 1113-1117 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 700 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1971, 1629
- VersR 1971, 849 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Durch Betriebsvereinbarung wie auch durch Gesamtbetriebsvereinbarung kann rechtlich bedenkenfrei auch für bestehende Arbeitsverhältnisse eine auf das 65. Lebensjahr der Arbeitnehmer bestimmte Altersgrenze, bei deren Erreichen die Arbeitsverhältnisse ohne weiteres enden, jedenfalls dann eingeführt werden, wenn eine Versorgungsregelung besteht, deren Leistungen auf das 65. Lebensjahr abgestellt sind. Von einer solchen Betriebsvereinbarung (Gesamtbetriebsvereinbarung) wird auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds erfaßt, mit der Folge, daß es schon vor Ende der Amtszeit enden kann.