Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1995, Az.: 2 StR 693/94
Mangelhafte Buchführung; Verstöße gegen die Buchführungspflicht; Entlastung eines Forderungskontos; Bankrott; Konkurs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 693/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1235-1236 (Volltext)
- NStZ 1995, 347 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 267
- wistra 1995, 146
Redaktioneller Leitsatz
Verstößt der Täter innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes gegen die Buchführungspflicht, so bilden die einzelnen Tätigkeiten eine Tat. Unter die Bezeichnung der mangelhaften Buchführung fallen die bewußte Verbuchung einer unberechtigten Forderung als Aktivum, das Unterlassen der Buchführung sowie die unberechtigte Entlastung eines Forderungskontos gegen den Angeklagten.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verspäteter Konkursanmeldung, wegen Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bankrott, wegen Bankrotts in zwei Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
II. Der Angeklagte hat sich des Bankrotts durch mangelhafte Buchführung in einem Fall (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. StGB) schuldig gemacht und - entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts - nicht in vier Fällen. Der Tatrichter hat übersehen, daß die in den Fällen II, 2 d und e sowie 3 festgestellten Einzelmängel der Buchführung eine Bewertungseinheit bilden, die mit der Untreue in den Fällen II, 2 d und e tateinheitlich zusammentrifft.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der überschuldeten W. GmbH, über deren Vermögen am 22.3.1990 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Er war dafür verantwortlich, daß die Buchführung der Gesellschaft in mehrfacher Hinsicht mangelhaft war. Die Mängel führten dazu, daß die Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft erschwert wurde. Es wurden folgende Manipulationen festgestellt:
a) Zum Jahresabschluß 1988 veranlaßte der Angeklagte aufgrund von Rechnungen der W. GmbH vom 31. Dezember 1988 an die Firma Sch. und Partner (Partner war M. S., die Ehefrau des Angeklagten) die Verbuchung einer Forderung in Höhe von 100.890 DM gegen diese Firma als Aktivum, obwohl die Rechnungen unberechtigt waren, da ihnen Leistungen nicht zugrunde lagen. Die Buchung diente der Verbesserung des Bilanzergebnisses für 1988, das andernfalls eine Überschuldung ausgewiesen hätte. Am 30. November 1989 wurde die Forderung, ohne daß ein entsprechender Vertrag vorlag, als "Forderungsabtretung" auf dem Forderungskonto M. S. zu deren Gunsten verbucht, am 31. Dezember 1989 in der Saldenliste als Forderung gegen Sch. allein und am 2. Januar 1990 auf einem Darlehenskonto Sch. verbucht, so daß die Ehefrau des Angeklagten nicht mehr als Mitschuldnerin in Erscheinung trat.
b) Von März bis November 1989 unterblieb die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft.
c) Am 31. Januar 1990 wurde unter dem Datum vom 2. Januar 1990 das Forderungskonto M. S. mit dem Buchungstext "Darlehen G." um 27.000 DM entlastet, obwohl der Angeklagte und seine Ehefrau nichts mit dem Darlehen zu tun hatten. Die Buchung diente dem Zweck, die Forderungen der Gesellschaft gegen die Ehefrau des Angeklagten zu verringern.
Gleichzeitig wurde, ebenfalls mit Datum 2. Januar 1990, ein "Darlehen G." in Höhe von 27.000 DM in ein Forderungskonto der Gesellschaft eingebucht, obwohl die Forderung nicht werthaltig war.
d) Vom 31. Januar bis zum 13. März 1990 stellte die M. S. Unternehmensberatung der W. GmbH 186.846 DM für Beratungen in Rechnung. Das Forderungskonto M. S. wurde in entsprechender Höhe entlastet. Tatsächlich waren jedoch keine Beratungen geleistet worden. Auch sonst bestand keine entsprechende Forderung des Angeklagten oder seiner Ehefrau gegen die Gesellschaft.
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten insoweit zu Recht als Bankrott durch mangelhafte Buchführung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. StGB gewertet. Die 1. Alternative dieser Vorschrift kam hier nicht in Betracht. Sie betrifft nur den Fall, daß der Täter die ihm obliegende Buchführung vollständig unterläßt, das heißt, überhaupt keine Bücher führt. Führt er lediglich einzelne Bücher nicht, kommt er also seiner Buchführungspflicht teilweise nach, so ist die 2. Alternative einschlägig (BGH Urt. v. 30. September 1980 - 1 StR 407/80; MDR 1980, 455; LK 10. Aufl. Rdn. 102; Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 33; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. Rdn. 23 jeweils zu § 283 StGB). Hier hat das Landgericht das zeitweise Fehlen der Finanzbuchhaltung (UA S. 19), nicht dagegen der gesamten Buchhaltung, festgestellt, so daß die Buchführung im Sinne der 2. Alternative mangelhaft war.
Mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums bilden eine einzige Tat. Sie machen die Buchführung insoweit insgesamt unordentlich, da sie in ihrer Gesamtheit zu bewerten ist (vgl. RGSt 49, 277; BGHSt 3, 23, 26 f.; BGH GA 1971, 38; LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 30; § 283 Rdn. 227 m.w.N.). Die im Tatzeitraum (Ende 1988 bis März 1990) festgestellten Einzelmängel der Buchführung bilden daher eine Bewertungseinheit und sind deshalb als einheitliche Tat anzusehen, ohne daß es eines Rückgriffs auf die vom Großen Senat für Strafsachen (BGHSt 40, 138) aufgegebene Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung bedarf.
3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß sich der Angeklagte durch die in den Fällen II, 2 d und e festgestellten buchhalterischen Manipulationen (oben II, 1 c und d) auch der Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Diese Taten treffen mit dem Bankrott durch mangelhafte Buchführung tateinheitlich zusammen.
4. Der Schuldspruch war somit wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis anders hätte verteidigen können.
5. Mit der Änderung des Schuldspruchs sind die hiervon betroffenen vier Einzelstrafen in den Fällen II, 2 d und e sowie 3 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).