Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.07.1990, Az.: 1 BvR 751/90
Rechtsanwalt als Vorstandsmitglied; Einstweilige Anordnung; Rechtsgüterabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.07.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvR 751/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 82, 306 - 309
- AnwBl 1990, 461 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 285 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtsgüterabwägung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG bei strittiger Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Vorstandsmitglied einer AG.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1981 Rechtsanwalt und beim Amts- und Landgericht Göttingen zugelassen. Er ist der Senior einer Sozietät von mehreren Rechtsanwälten. Zum 1. Juli 1988 wurde er zum Vorstandsmitglied der S...AG mit Sitz in G. bestellt.
Um einem Verlust der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers vorzubeugen, änderte die S...AG nach Einholung einer Rechtsauskunft der zuständigen Rechtsanwaltskammer ihre Satzung. Seither besteht der Vorstand aus drei Personen, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Im Dienstvertrag des Beschwerdeführers ist festgelegt, daß er ausschließlich für die Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft und die Leitung der Rechtsabteilung zuständig ist. Er bezieht aus dieser Tätigkeit eine Vergütung von monatlich 8000 DM.
2. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle nahm die Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Niedersächsische Ehrengerichtshof zurück. Auch die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Dieser führte aus: Der Präsident des Oberlandesgerichts habe sich ermessensfehlerfrei zur Rücknahme der Zulassung entschlossen. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer bei der S...AG ausübe, sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. Als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person müsse sich der Beschwerdeführer die kaufmänisch-erwerbswirtschaftlich geprägte Tätigkeit des Unternehmens zurechnen lassen. Die Beschränkung der Aufgabenverteilung im Dienstvertrag sei unerheblich.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste das Recht, zwei Berufe zu wählen. Daß der Rechtsanwalt einen weiteren Beruf ausüben dürfe, ergebe sich aus § 15 Nr. 2 BRAO a.F. Das Gesetz schließe auch gewerbliche Berufe nicht aus. Die abweichende Interpretation der angegriffenen Entscheidungen entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage. Die Inkompatibilität sei nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliege, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Durch den Entzug der Anwaltszulassung werde auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ohne eine vorläufige Regelung müsse er aus der von ihm aufgebauten Rechtsanwaltssozietät ausscheiden und sämtliche Mandatsbeziehungen sofort abbrechen. Gebe er seine Organstellung in der S...AG auf, müsse er auf die damit verbundenen Einkünfte verzichten; darüber hinaus würde die Gesellschaft, an der er beteiligt sei, Schaden erleiden. Werde hingegen die einstweilige Anordnung erlassen, ergebe sich lediglich vorläufig ein Rechtszustand, der bereits seit zwei Jahren bestehe und auch von der Rechtsanwaltskammer als unproblematisch angesehen werde. Demgegenüber vertritt das Niedersächsische Justizministerium in seiner Stellungnahme die Ansicht, dem Beschwerdeführer erwachse kein schwerwiegender Nachteil, wenn er bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entweder seine Organstellung bei der S...AG aufgebe oder vorläufig auf seine Anwaltstätigkeit verzichte. Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde ohnehin aussichtslos; die angegriffenen Entscheidungen entsprächen einer langjährigen Rechtsprechung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte; diese sind mit den Nachteilen zu vergleichen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 (255) [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlaß der einstweiligen Anordnung. Die Folgen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wären für den Beschwerdeführer im Falle der Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde wesentlich schwerwiegender als die nachteiligen Auswirkungen auf die Belange Dritter oder der Allgemeinheit, die im Falle seines Unterliegens mit dem Aussetzen der Wirkung des Widerrufs verbunden wären.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, wird in schwerwiegender Weise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Er muß als Seniorpartner aus seiner eingeführten Anwaltskanzlei ausscheiden. Seine Mandanten müssen sich anderen Rechtsanwälten zuwenden. Diese Folgen lassen sich bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht völlig ungeschehen machen.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er könne die Folgen des Verlustes seiner Zulassung dadurch vermindern, daß er seine Vorstandstätigkeit aufgebe und seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantrage. Er würde auch in diesem Falle schon deswegen einen schweren Nachteil erleiden, weil er damit seine Vergütung von 8000 DM verlöre.
Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Es wird ein Zustand fortgeführt, der mit der zuständigen Anwaltskammer abgesprochen war, seit zwei Jahren besteht und bisher zu keinen Beanstandungen geführt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß von der gleichzeitigen Ausübung beider Berufe durch den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Gefahr für die Rechtspflege ausginge. Eine solche Gefahr wird auch vom Niedersächsischen Justizministerium nicht behauptet.
4. Da die Rücknahme der Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft vorläufig keine Wirkung entfaltet, kann dieser seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zunächst unverändert fortsetzen. Er ist wieder in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte einzutragen.
(gez.) Herzog
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