Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1983, Az.: VII ZR 199/82
Wirksamkeit von in Prospekten eines Reiseveranstalters abgedruckten "Reisebedingungen"; Ausschluss der Haftung des Reiseveranstalters für Fehlverhalten der Leistungsträger gegenüber dem Reisenden; Unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben; Auslegung des § 651h Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 199/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.04.1982
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 651h Abs. 2 BGB
- § 651k BGB
Fundstellen
- BGHZ 87, 191 - 197
- MDR 1983, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1612-1614 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma O.- FKK- Touristik GmbH & Co. KG.
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jochen B., Am T. ..., Ba.
Prozessgegner
Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein
e.V.)
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Dr. T. Br., Frau Dr. G. E. E. Sch., Frau
K. Gl., L. platz ... B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Bestimmung in "Reisebedingungen", wonach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter ausgeschlossen ist, soweit gesetzliche Vorschriften den Ausschluß der Haftung eines von ihm eingesetzten Leistungsträgers vorsehen, verstößt gegen § 651 h Abs. 2 BGB.
- b)
Eine solche Klausel benachteiligt die Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte - eine Reiseveranstalterin - verwendet umfangreiche "Reisebedingungen", die in ihren Prospekten abgedruckt sind. Bis Sommer 1981 enthielten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
"Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist."
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Beklagten, die Klausel nicht weiter zu verwenden.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in NJW 1982, 2200 abgedruckt ist) hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen und sei daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
Nach § 651 h Abs. 2 i.V.m. § 651 k BGB könne sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden nicht darauf berufen, daß ein Schadensersatzanspruch völlig ausgeschlossen sei. § 651 h Abs. 2 BGB erlaube der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Berufung auf haftungsbeschränkende gesetzliche Vorschriften lediglich dann, wenn nach diesen Bestimmungen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden könne. Ein möglicher Ausschluß der Haftung des Leistungsträgers gegenüber dem Reiseveranstalter könne dagegen nicht auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden übertragen werden. Das Haftungssystem des § 651 h Abs. 2 BGB werde damit ohne rechtfertigenden Anlaß in seiner Grundlage verändert. Die Klausel sei auch deshalb zu beanstanden, weil sie zusätzlich die Haftung der Beklagten aufgrund eigenen Organisations- oder Auswahlverschuldens ausschließe. Ein solcher von § 651 h Abs. 2 BGBüberhaupt nicht erfaßter Haftungsausschluß sei mit den Grundlagen der Haftung eines Reiseveranstalters nicht vereinbar.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann". Ob diese Bestimmung dem Reiseveranstalter gestattet, sich gegenüber dem Reisenden auf einen auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden völligen Haftungsausschluß zu berufen, ist umstritten. Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß nicht zulässig (vgl. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 135; derselbe, NJW 1979, 1384, 1389 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., S. 315; Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 h Rdn. 18; derselbe, Das neue Pauschalreiserecht, S. 141 f; anders noch BB 1979, 1357, 1365 r. Sp.; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 h Rdn. 23; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., § 651 h Anm. 1, 3 gegenüber der in der 39. Aufl. vertretenen anderen Ansicht; Uwe Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertragsnormen (1983) S. 166 m.w.N.). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2 BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 77 f; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 h Rdn. 7, 8).
2.
Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig.
a)
Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. Die Auslegung einer Vorschrift richtet sich in erster Linie nach ihrem Wortsinn sowie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, in dem die Vorschrift enthalten ist.
aa)
Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer Frist, erfüllt sein muß. Mit dem Hinweis auf "Beschränkungen" wird zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch beispielsweise nur gegen bestimmte Personen oder nur in bestimmter Höhe geltend gemacht werden kann. Sowohl "Voraussetzungen" als auch "Beschränkungen" eines Anspruchs knüpfen nach dem Wortsinn der Vorschrift jedoch an einen bereits entstandenen oder zumindest möglichen Anspruch an. Nur ein solcher Anspruch kann unter "bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" geltend gemacht werden. Demgegenüber ist ein "ausgeschlossener" Anspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhängiger oder bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich "auf Null" zurückführen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zum Ausdruck kommt - weil nicht entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden.
bb)
Die Unterscheidung zwischen "ausgeschlossenen" und "nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen findet sich auch sonst im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So heißt es z.B. in den §§ 250 Satz 2, 283 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 2 und 634 Abs. 1 Satz 3, daß in bestimmten Fällen der Anspruch ausgeschlossen ist. Andererseits knüpft das Gesetz z.B. in § 326 Abs. 1 Satz 2 bzw. in § 634 Abs. 1 Satz 3 den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Wandlung oder Minderung an die nicht rechtzeitig vorgenommene Leistung oder Mängelbeseitigung. Das BGB bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet.
b)
Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden.
Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 651 h Abs. 2 BGB erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Bartl aaO; Erman/Seiler aaO; Löwe aaO). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, führt eine Auslegung des § 651 h Abs. 2 BGB nämlich zu keinem anderen Ergebnis.
§ 19 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucksache 8/786), der mit § 651 h Abs. 2 BGB nahezu wörtlich übereinstimmt, sollte nach der Begründung eine angemessene Milderung der strengen Haftung des Reiseveranstalters für Fehlverhalten der Leistungsträger ermöglichen. Mit dieser Vorschrift sollte das ungereimte Ergebnis vermieden werden, daß der Reiseveranstalter für das Verschulden eines Beförderers uneingeschränkt einzustehen hätte, etwa im ausländischen Beförderungsrecht aber für die Haftung dieses Beförderers Grenzen vorgesehen wären. Dem Reiseveranstalter sollte es daher gestattet werden, auch dem Reisenden gegenüber Haftungsbeschränkungen geltend zu machen, die für die vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung anzuwenden sind (vgl. Begründung a.a.O. S. 31).
Der Rechtsausschuß des Bundestags hat den Regelungsgehalt des § 19 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zwar ausdrücklich in § 651 h Abs. 2 BGBübernommen. Anders als in der Begründung des Regierungsentwurfs spricht er in seiner Beschlußempfehlung und in seinem Bericht jedoch von der Berufung des Reiseveranstalters auf "Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse" (vgl. BT-Drucksache 8/2343 S. 12). Der Rechtsausschuß des Bundestags wollte mit der Vorschrift also auch den Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters zulassen. Er hat es aber unterlassen, dieses Begehren durch die gebotene Änderung oder Ergänzung der Vorschrift eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Da der Wille des Gesetzgebers in der beschlossenen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat, ist im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift und die Begründung zu dem ihr zugrundeliegenden Entwurf ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters von § 651 h Abs. 2 BGB somit nicht erfaßt. Dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen ist, kann deshalb keine Bedeutung beigemessen werden (vgl. Löwe aaO; Bartl aaO).
c)
Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf.
§ 651 h Abs. 2 BGB geht zwar von dem Grundgedanken aus, daß der Reiseveranstalter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte (vgl. Löwe in MünchKomm a.a.O. Rdn. 17). Entgegen der Auffassung der Revision sollte die mit der Vorschrift bezweckte "Haftungsgleichheit" zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger jedoch nicht so weit gehen, den Reiseveranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. Eine solche Auslegung wäre vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - mit dem Reiserecht zugrundeliegenden Haftungssystem unvereinbar. Der Reiseveranstalter könnte durch einen völligen Haftungsausschluß das Risiko, das er im Verhältnis zu den Leistungsträgern eingeht, uneingeschränkt auf den Reisenden abwälzen. Diese Risikoverlagerung widerspräche der zwingenden Regelung der § 651 h Abs. 1 i.V.m. § 651 k BGB, die lediglich eine Haftungsbegrenzung, nicht aber eine völlige Haftungsfreistellung des Reiseveranstalters zulassen will.
d)
Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Leistungsträgers maßgebende Recht. Auch ist nur der Reiseveranstalter in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Sehen die für die Leistung des Leistungsträgers maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einen völligen Haftungsausschluß vor, kann der Reiseveranstalter auf die Inanspruchnahme unzuverlässiger Leistungsträger oder auf die Organisation von Reisen in derartige Länder überhaupt verzichten. Will er die Leistungen solcher Leistungsträger dennoch in Anspruch nehmen, ist es ihm zuzumuten, insoweit das von ihm überschaubare Haftungsrisiko zu tragen.
3.
Die von der Beklagten in ihren Reisebedingungen enthaltene Klausel widerspricht somit - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - § 651 h Abs. 2 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren und benachteiligt daher die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1, 2 AGBG). Die Klausel ist deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam. Daß im übrigen gemäß § 651 k BGB von der Vorschrift des § 651 h nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann, ist für den Verstoß gegen § 9 AGBG unmaßgeblich.
Darauf, ob die Klausel außerdem - wie das Berufungsgericht meint - auch eine Haftung der Beklagten aufgrund eigenen Organisations- oder Auswahlverschuldens ausschließt, kommt es nicht mehr an. Das kann deshalb unerörtert bleiben.
4.
Ebensowenig braucht die von der Revision aufgeworfene, im Senatsurteil NJW 1982, 765 Nr. 11, 767 offengelassene Frage entschieden zu werden, ob der Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 1 AGBG auf solche AGB-Bestimmungen erweitert werden darf, welche aus anderen Gründen als nach §§ 9-11 AGBG unwirksam sind, da sich die Unwirksamkeit der Klausel hier jedenfalls auch aus § 9 AGBG ergibt (vgl. dazu neuerdings OLG Stuttgart NJW 1981, 1105, 1106 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80] = AGBE I § 13 Nr. 28; Erman/Werner aaO, § 13 AGBG Rdn. 25; Palandt/Heinrichs aaO, § 13 AGBG Anm. 2 b; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz II, 2. Aufl., § 13 Rdn. 21; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10; Urbanczyk, Zur Verbandsklage im Zivilprozeß, 1981, S. 216 f)
5.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Recken
Bliesener
RiBGH Obenhaus ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Girisch
Walchshöfer