Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1992, Az.: VIII ZR 74/91
Berichtigung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 74/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma F. C. S. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg W. F., R.-D.-Straße ..., R./W.
Prozessgegner
Firma H. M. T. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut S., H. S., B.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball
am 20. Mai 1992
beschlossen:
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 25. März 1992 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Umdrucks fünftletzte und letzte Zeile
statt Klägerin Beklagte,
auf Seite 8 des Umdrucks erste Zeile
statt Beklagte Klägerin
und fünfte, zehnte und zwangzigste Zeile
statt Klägerin Beklagte
und auf Seite 9 des Umdrucks achte, vierzehnte und
vorletzte Zeile
statt Klägerin Beklagte
und siebzehnte Zeile
statt Beklagte Klägerin
heißt.
Dr. Brunotte,
Groß,
Dr. Hübsch,
Ball