Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1974, Az.: II ZR 74/73
Vorliegen der deutschen internationalen Zuständigkeit ; Anforderungen an die rügelose Einlassung des Beklagten zur Hauptsache ; Voraussetzungen für die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nach deutschem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 74/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.03.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1430 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1974, 150
Prozessführer
Kaufmann Christian B., E./Österreich. F.straße ...,
Prozessgegner
Kaufmann Hans-Otto S., M., H.straße ..., H.straße ...,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1974
durch
die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Münchner Kaufmann, ist Inhaber eines Wechsels über 300.000 DM, fällig am 30. Juni 1971, zahlbar in München bei der M. Bank eGmbH. Als Aussteller ist Peter S. der Sohn des Klägers, und als Ausstellungstag der 19. Januar 1971 angegeben. Der Beklagte, ein österreichischer Kraftfahrzeughändler, hatte den Wechsel in Österreich blanko angenommen. Auf dem Vordruck fehlten alle anderen Angaben. Das Blankett hatte der Beklagte an Georg G. gegeben, mit dem er in Geschäftsverbindung stand. Von G. gelangte es an Peter S. Dieser vervollständigte den Wechsel und übergab ihn mit seinem Blankoindossament versehen dem Kläger, der ihn der M. Bank zum Einzug gab. Eine Zahlung wurde nicht geleistet.
Dem Erwerb des Blanketts durch S. lagen folgende Vorgänge zugrunde:
Zu Beginn des Jahres 1971 benötigte der Beklagte einen größeren Kredit. Er wandte sich an die Firma T. eine österreichische Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, und bot ihr mit Schreiben vom 14. Januar 1971 für ein kurzfristiges Darlehen von 2 Mio. öS die Verpfändung von 25 Personenkraftwagen und fünf Omnibussen an. Ihr Geschäftsführer B. verhandelte Mitte Januar 1971 in München mit Peter S., um ihn als Darlehensgeber zu gewinnen. Dieser war jedoch nur bei Übernahme einer Wechsel maß igen Haftung des Beklagten zur Kreditgewährung bereit. Hiervon unterrichtete B. den damals für die Trade-Impex tätigen G. Dieser verhandelte am 19. Januar 1971 erneut mit S. wegen des Darlehens. Er behauptete, vom Beklagten zur Darlehensaufnahme bevollmächtigt zu sein und bot die gewünschte wechselmäßige Sicherheit in Form des in seinen Händen befindlichen Wechselblanketts. Nunmehr war S. zur Darlehensgewährung bereit. Er händigte G. einen Barscheck über 300.000 DM aus und erhielt dafür das Blankoakzept des Beklagten. Die Geldmittel für das Darlehen hatte S. vom Kläger erhalten. Etwa drei Wochen danach wurde G. in Österreich unter dem Verdacht, eine Reihe von Betrugstaten begangen zu haben, verhaftet. Streitig ist, ob der Beklagte wenigstens einen Teil des Scheckerlöses von G. erhalten hat.
Der Kläger hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt. Dieser hat im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, G. habe den Blankowechsel "offensichtlich anläßlich früherer geschäftlicher Verbindungen" vom Beklagten "zur Weiterleitung erhalten". Er sei aber weder zur Darlehensaufnahme für den Beklagten noch zur Weitergabe des Blankowechsels in diesem Zusammenhange bevollmächtigt gewesen. Vor Ausfüllung des Wechsels habe der Sohn des Klägers bei einer Besprechung in Wien diese Umstände erfahren. Der Kläger sei darüber von seinem Sohn unterrichtet worden.
Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und beantragt,
das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt und den Wegfall des Vorbehalts angeordnet. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Landgericht und Berufungsgericht sind ohne weiteres von der deutschen internationalen Zuständigkeit ausgegangen und haben den Rechtsstreit nach deutschem materiellen Recht entschieden. Dagegen wendet sich der Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz. Seine Rüge ist unbegründet.
1.
In Rechtsstreitigkeiten über Vermögens rechtliche Ansprüche kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hat (BGHZ 44, 46). Gleichwohl kann der Beklagte diese Einrede nicht mehr erheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das angerufene deutsche Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an international zuständig war. Jedenfalls ist es durch rügelose Einlassung des Beklagten zur Hauptsache zuständig geworden. Der Beklagte hat die Rüge weder im Wechsel verfahren, noch im Nachverfahren vor den Instanzgerichten erhoben. Nach § 39 ZPO, der gemäß Art. 3 und 5 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (BGBl I S. 753) in der bis 31. März 1974 gültigen Fassung auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden ist, ist eine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Diese Vermutung gilt auch für die Begründung der internationalen Zuständigkeit (vgl. BGH Urt. v. 30.1.69 - X ZR 19/66, LM ZPO § 38 Nr. 8). Da die Tatbestandsvoraussetzungen für § 39 ZPO vorliegen und nicht ersichtlich ist, daß das österreichische Recht für den Klageanspruch einen ausschließlichen Gerichtsstand in Österreich bestimmt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
2.
Die Revision des Beklagten wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis der Parteien nach deutschem Recht beurteilt hat. Sie macht geltend, Art. 93 Abs. 1 WG, demzufolge die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines Wechsels sich nach dem Zahlungsort bestimmen, gelte nicht für die Übertragung von Blanketten. Die Begebung eines Blankowechsels sei nach dem Schuldstatut, mithin nach österreichischem Recht, zu beurteilen. Danach sei die Klage unbegründet.
Es bestehen indes keine rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht deutsches Recht angewandt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Geltung deutschen Rechts aus Art. 93 Abs. 1 WG ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann darin, daß beide Parteien in einem Rechtsstreit nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewandt haben, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hatte, ein entscheidender Anhaltspunkt für die Annahme liegen, die Anwendung deutschen Rechts entspreche dem mutmaßlichen Willen der Parteien (vgl. Urt. v. 17. 3. 62 - VIII ZR 9/61, LM BGBGB [Deutsches intern. Privatrecht] Art. 7 ff Nr. 17). Dem entspricht das Verhalten der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit. Der Kläger ist stets ohne weiteres von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Der Beklagte hat sich, obwohl das Wechselvorbehaltsurteil nach deutschem Recht ergangen war, weder im Nachverfahren vor dem Landgericht noch im Berufungsrechtszug auf österreichisches Recht berufen. Er hat im Gegenteil ausschließlich Vorschriften des deutschen Wechselgesetzes angeführt und sich auf deutsches Schrifttum und die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen. Unter diesen Umständen durfte der Kläger das Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit als stillschweigend erklärtes Einverständnis mit der Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen nach deutschem Recht auffassen.
II.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte das Blankoakzept G. nicht wechselmäßig übertragen, sondern ihn anläßlich einer früheren Geschäftsverbindung bevollmächtigt hat, es im Namen des Beklagten zu begeben. Diese Vollmacht, so unterstellt das Berufungsgericht weiter, habe sich nicht auf die Begebung im Rahmen der Kreditbeschaffung bezogen, die Anlaß zum vorliegenden Rechtsstreit ist. G. habe durch die Begebung des Blankoakzepts an S. seine Vollmacht überschritten. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Begebungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Nehmer S. nicht zustande gekommen (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch bei einem Blankowechsel entsteht die Wechsel Verpflichtung bei späterer Ausfüllung aufgrund eines Begebungsvertrages (RGZ 134, 33). Daraus folgt, daß der Klagewechsel nicht aus einem Blankowechsel im Sinne von Art. 10 WG, der einen Begebungsvertrag voraussetzt, hervorgegangen ist. Er ist also ein unvollständiger Wechsel. Der Zeichner der Annahmeerklärung auf der Wechselurkunde hat lediglich den Schein eines Wechselblanketts im Sinne von Art. 10 WG und den bloßen Eindruck erweckt, die fehlenden Bestandteile seien noch mit der Ermächtigung des Zeichners zu ergänzen, um einen gültigen Wechsel zu schaffen (BGH, Urt. v. 30. 11. 72 - II ZR 10/71, LM WG Art. 10 Nr. 7 = NJW 1973, 282 m. Anm. v. Wartens).
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage geprüft, ob der Beklagte aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein haftet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann derjenige, der seine Annahmeerklärung auf einen unvollständig ausgefüllten, nicht wirksam begebenen Wechsel setzt, sich gegenüber einem Inhaber, dem beim Erwerbe weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wegen des in zurechenbarer Weise veranlaßten Recht Scheins nicht auf das Fehlen des Begebungsvertrages berufen (vgl. das SenUrt. v. 30. 11. 72 a.a.O.). Das Berufungsgericht hat nun allerdings festgestellt, daß der Kläger beim Erwerb des Vollwechsels von seinem Sohne alle Umstände kannte, die diesem als dem Aussteller und ersten Wechselnehmer bekannt waren. Wenn sie einem gutgläubigen Erwerb des Blankoakzepts und der Ausfüllungsermächtigung durch den Sohn des Klägers entgegengestanden hätten, hätte auch der Kläger aus dem Wechsel keine Rechte erwerben können. Entscheidungserheblich ist daher, ob der Sohn des Klägers als erster Wechselnehmer das Akzept gutgläubig erworben hat.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte durch die Zeichnung des Akzepts auf dem Klagwechsel den Rechtschein eines umlauffähigen Wechsels in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
2.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es für den guten Glauben des Erwerbers eines Blanketts auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Wechsels und nicht den der Ausfüllung ankommt. Dies hat der Senat für den Schutz des Blanketterwerbers nach Art. 10 WG in BGHZ 54, 1 und für den unvollständigen Wechsel, der ohne gültigen Begebungsvertrag und ohne wirksame Ausfüllungsermächtigung in Verkehr gegeben ist, im Urteil vom 30. November 1972 (a.a.O.) ausgesprochen. Die Revision, die diese Auffassung zur Überprüfung stellt, bringt nichts vor, was den Senat zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnte.
3.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler grobe Fahrlässigkeit des Sohnes des Klägers beim Erwerb des Wechsels verneint. Es hat ausgeführt, selbst wenn unterstellt werde, S. haben den Umständen entnehmen können, daß G. das Blankett als Vertreter des Beklagten begebe, habe für den Sohn des Klägers keine Veranlassung bestanden, sich beim Beklagten zu erkundigen, ob G. berechtigt sei, über den Wechsel zu verfügen. S. sei durch die Vorsprache des Geschäftsführers R. der T. bekannt gewesen, daß sich der Beklagte um einen Kredit von 2 Mio. öS bemühte., Als G., von dem die Beteiligten angenommen hätten, er stehe in einer engen und einflußreichen Beziehung zur T., kurz darauf in derselben Angelegenheit vorgesprochen habe, habe S. auch ohne Rückfrage auf die Berechtigung G. vertrauen dürfen, bei diesem Geschäft für den Beklagten aufzutreten. Denn G. habe das Schreiben des Beklagten an die T. vom 1. Januar 1971 vorgewiesen und das Wechselblankett in Händen gehabt, mit dem er vorgegeben habe, dem gegenüber B. geäußerten Verlangen nach Wechselmäßiger Sicherheit entsprechen zu können. Ferner habe kein Anlaß bestanden, der Persönlichkeit G. zu mißtrauen. Der Beklagte, der letzterem immerhin so sehr vertraut habe, daß er ihm das Blankoakzept zur Weiterleitung im Geschäftsverkehr übergeben habe, habe keine Tatsachen vorgetragen, die S. hätten Veranlassung geben müssen, die Vertrauenswürdigkeit G. in Frage zu stellen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß S. damals noch andere Geschäfte mit G. getätigt habe, von denen nicht behauptet sei, daß sie fragwürdig gewesen seien oder daß G. als unseriöser Geschäftspartner aufgefallen sei. Die Unterlassung einer Rückfrage beim Beklagten sei auch im Hinblick auf die hohe Wechselsumme nicht als grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten zu werten. Zum einen sei bekannt gewesen, daß der Beklagte einen kurzfristigen Kredit in dieser Höhe gesucht habe und auch entsprechende Sicherheiten habe anbieten können. Zum ändern sei der Wechsel betrag von 300.000 DM für den Kläger und seinen Sohn keine außergewöhnlich hohe Summe gewesen. Daß eine fernmündliche Antrage beim Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, habe unter diesen Umständen keine Bedeutung.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Ihre Ansicht, S. hätte mit Rücksicht auf den hohen Darlehens betrag klären müssen, ob G. für den Beklagten, für sich selbst oder die T. auftrete, beruht auf einer Verkennung des vorgestellten Sachverhalts. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils (BU S. 4), der gemäß § 314 ZPO für das Revisionsgericht bindend ist, hat G. gegenüber S. unstreitig behauptet, vom Beklagten für die Darlehensaufnahme bevollmächtigt zu sein. Dagegen ist der Revision einzuräumen, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Höhe der Wechselsumme habe unter anderem deshalb keinen Anlaß zu einer Rückfrage beim Beklagten geben müssen, weil sie für den Kläger und dessen Sohn nicht außergewöhnlich hoch gewesen sei, zumindest mißverständlich sind. Der Senat hat im Urteil vom 29. September 1960 - II ZR 231/59, LM WG Art. 10 Nr. 3 ausgesprochen, Anlaß zu Erkundigungen könne z.B. dann bestehen, wenn die Wechselsumme für die Verhältnisse des Schuldners außergewöhnlich hoch sei. Danach ist auf die Verhältnisse des Schuldners abzustellen. Dies verhilft der Revision dennoch nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat diesem Gesichtspunkt mit der Erwägung Rechnung getragen, daß der Beklagte einen kurzfristigen Kredit suchte, für dessen Beschaffung der Wechsel das typische Mittel im kaufmännischen Verkehr ist und der Beklagte auch entsprechende Sicherheiten anbieten konnte. Es hat daraus den Schluß gezogen, das Geschäft habe im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und deren geschäftliche Betätigung eine gesteigerte Sorgfalt nicht geboten erscheinen lassen.
Aus all dem folgt, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände, ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze, ein grobfahrlässiges Verhalten des Blankettnehmers verneint hat. Dieser hat somit das Blankoakzept und die Ausfüllungsermächtigung gutgläubig erworben. Er konnte deshalb den ausgefüllten Wechsel rechtswirksam auf den Kläger übertragen.
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh