Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1988, Az.: II ZR 243/87
Aktiengesellschaft; Erhöhung des Grundkapitals; Schwindel; Vertrauensschaden; Schadenersatz; Strafbare Handlung; Objektive Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 243/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 105, 121 - 134
- DB 1988, 1890-1893 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbH-Report 1988, R 81 (Kurzinformation)
- GmbHR 1988, R81 (Kurzinformation)
- MDR 1988, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2794-2797 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1439 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 1112-1116
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, welche Schäden der Schutzbereich des § 399 I Nr. 4 umfaßt und ob mit dem Vertrauensschaden auch solche Schäden geltend gemacht werden können, die durch die Aushöhlung des inneren Wertes der erworbenen Aktien eingetreten sind und grundsätzlich durch Leistung von Schadensersatz an die AG ausgeglichen werden können (sogenannte Reflexschäden).
2. Zur Frage, ob zu einer mit Strafe bedrohten Handlung i. S. des § 399 I Nr. 4 AktG objektiv Beihilfe geleistet werden kann.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzutreffende, zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals abgegebene Erklärung für den Erwerb von Aktien ursächlich ist.
4. Zur Frage, welchen Schutzzweck die Vorschrift des § 399 I Nr. 4 AktG verfolgt.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 88 888 DM aufgrund folgenden Sachverhalts:
Die Hauptversammlung der K.-AG in M., deren Aktionär mit zwölf Stamm- und 170 Vorzugsaktien der Kläger war, beschloß Anfang Mai 1984, ihr Grundkapital um 4,76 Millionen DM auf 8,19 Millionen DM durch Ausgabe von neuen Stamm- und Vorzugsaktien mit einem Nennbetrag von 50 DM bei einem Ausgabekurs von 500 % zu erhöhen. Die Gesellschaft unterbreitete ihren Aktionären im Juni 1984 ein Bezugsangebot über ein aus der Beklagten zu 1 und der Gebr. S. GmbH bestehendes Konsortium, das, wie es in dem Angebot heißt, die Aktien aus der Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung übernommen habe, die neuen Stammaktien den Stammaktionären im Verhältnis 1:1 und die neuen Vorzugsaktien im Verhältnis 1:2 anzubieten. Am 7. Juni 1984 stellte die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2, der ebenso wie die F.-GmbH persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, einen Zeichnungsschein aus, in dem sie u. a. erklärte, sie zeichne und übernehme nominell 2,1 Millionen DM der neuen Stammaktien und 2,66 Millionen DM der neuen Vorzugsaktien und zahle auf sie 23,8 Millionen DM ein. Zugleich versicherte sie in einem an die K.-AG gerichteten Schreiben, den Gegenwert der gezeichneten und übernommenen Aktien in Höhe von 23,8 Millionen DM auf einem in ihren Büchern geführten »Sonderkonto Kapitalerhöhung 1984« gutgeschrieben zu haben. Sie bestätigte ferner gemäß § 188 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 AktG, daß die Gesellschaft in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sei. Unter Vorlage dieser Urkunden erwirkte der Vorstandsvorsitzende der K.-AG am 19. Juni 1984 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister des Amtsgerichts M., obwohl weder eine Zahlung noch eine Gutschrift erfolgt waren. Der Beklagte zu 2 schickte einen ihm von der Gebr. S. Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer der Vorstandsvorsitzende der K.-AG war, übersandten Scheck zurück, der, wie sich später herausstellte, nicht gedeckt war. Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wurden die jungen Aktien zugleich zur Sammelverwahrung zugelassen.
Der Kläger erwarb Anfang Juli 1984 über die Commerzbank H., welche die Aktien von der Beklagten zu 1 als alleiniger Bezugsstelle bezog, zwölf junge Stamm- und 340 junge Vorzugsaktien zum Gesamtbetrag von 88 888 DM einschließlich Auslagen und Provision. Am 28. September 1984 ist über das Vermögen der K.-AG das Konkursverfahren eröffnet worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihm den für den Erwerb der jungen Aktien aufgewandten Betrag ersetzen, weil die in den Urkunden vom 7. Juni 1984 enthaltenen Erklärungen über die Zahlung und Gutschrift des Betrages von 23,8 Millionen DM unrichtig und die Aktien mittlerweile wertlos seien.
Die Beklagten meinen, sie treffe insbesondere deswegen keine Zahlungspflicht, weil der Beklagte zu 2 mit dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG vereinbart habe, daß dieser von den Urkunden erst dann Gebrauch machen dürfe, wenn der Scheck über 23,8 Millionen DM eingelöst sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG zuerkannt.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat es allerdings § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG zutreffend als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB angesehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Vorschrift bezwecke den Schutz des Vertrauens aller am Wirtschaftsleben Beteiligten darauf, daß die in das Handelsregister einzutragenden Angaben über die Durchführung der Kapitalerhöhung richtig seien. Dieser Schutz erweise sich angesichts der aktienrechtlichen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen als erforderlich. Die Revision meint hingegen, dieser vom Berufungsgericht dargelegte Schutzzweck betreffe nur die Allgemeinheit. Soweit davon Individualinteressen berührt würden, sei das nur ein Reflex des Schutzes von Allgemeininteressen, der für die Bejahung des Charakters als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB nicht ausreiche. Soweit § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG den Schutz von Individualinteressen verfolge, beziehe sich dieser nur auf die Aktiengesellschaft, die vor Manipulationen ihrer Aktionäre geschützt werden solle. Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend ist allerdings ihr Ausgangspunkt, daß als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB nur eine Norm angesehen werden kann, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist (BGHZ 100, 13, 14 m. w. Nachw.; Knöpfle NJW 1967, 697, 698 f.). Dieser muß im Aufgabenbereich des Gesetzes liegen und darf sich nicht nur als Reflex darstellen, der sich bei Befolgen der Norm objektiv einstellt (BGHZ 66, 388, 389 f.) [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, daß sich das Schutzgesetz in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpft. Es genügt, daß er neben anderen Interessen ebenfalls im Schutzbereich der gesetzlichen Vorschrift liegt, selbst wenn der Schutz von Allgemeininteressen im Vordergrund stehen mag (BGHZ 100, 13, 15; Knöpfle aaO S. 397 f.).
Die Revision verkennt jedoch den Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, wenn sie annimmt, dieser erfasse als Individualinteressen lediglich diejenigen der Aktiengesellschaft und im übrigen nur Interessen der Allgemeinheit. Die Vorschrift stellt den sogenannten Kapitalerhöhungsschwindel unter Strafe. Ebenso wie die übrigen Regelungen des § 399 Abs. 1 Nrn. 1-3 und 5 AktG, welche den Schwindel bei der Gründung (Nrn. 1 und 2), der Begebung (Nr. 3) und der Abwicklung (Nr. 5) unter Strafe stellen, soll sie die Aufbringung des Grundkapitals gewährleisten und - weitergehend - den Rechts- und Wirtschaftsverkehr davor bewahren, daß Aktien in Umlauf gesetzt werden, die nur Scheinwerte darstellen. Ihr Ziel ist es daher insbesondere auch, die Täuschung von Personen zu verhüten, die zu der Gesellschaft rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen unterhalten oder infolge der Durchführung der Kapitalerhöhung in solche eintreten. Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit (Öffentlichkeit) in die Korrektheit der Handelsregistereintragungen sowie der öffentlichen Ankündigungen zu schützen (Klug in GroK. AktG 3. Aufl., 1975, § 399 Anm. 1-3; Geilen in KK z. AktG, 1985, § 399 Rdnr. 1 ff., 15; auch Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl., 1971, § 399 Anm. 1; vgl. zu § 295 AktG 1937, Klug in GroK. 2. Aufl., 1965, § 295 Anm. 1-3; unklar Teichmann/Koehler, AktG 3. Aufl., 1950, § 295 Anm. 5; zu der vergleichbaren Vorschrift des § 82 GmbHG s. Klug in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl., 1959 § 82 Anm. 1/2; Scholz/Tiedemann GmbHG 6. Aufl., 1978/83, § 82 Rdnrn. 6/7). Der Schutz dieser Allgemeininteressen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht hinreichend deutlich von den Individualinteressen unterschieden hat, hindert es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht, daß die gesetzliche Vorschrift nach ihrem Regelungsinhalt gleichzeitig den individuellen Schutz bestimmter Personenkreise gewährleistet. Dazu sind neben der Aktiengesellschaft auf jeden Fall die Personen zu rechnen, welche aus der Kapitalerhöhung hervorgegangene Aktien erwerben. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG wird daher zu Recht als Gesetz angesehen, das zumindest den Schutz der Erwerber der aus einer Kapitalerhöhung hervorgegangenen jungen Aktien bezweckt (RGZ 157, 213, 217; RG JW 1938, 3297, 3298; Barz in GroßK. z. AktG aaO § 46 Anm. 4; Geilen in KK z. AktG aaO § 399 Rdnrn. 129/130; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1973/1974, vor §§ 46-51 Rdnr. 8; Teichmann/Koehler aaO § 295 Anm. 5; wohl auch Godin/Wilhelmi aaO Vorbemerkung zu § 399; zu § 82 GmbHG 14. Aufl., 1985, § 82 Rdnr. 35; offengelassen in BGHZ 96, 231, 243 [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84]; allgemein zur Schutzfunktion der Vorschrift vgl. Klug in GroßK. AktG aaO § 399 Rdnrn. 56, 34; Kraft in KK z. AktG aaO § 46 Rdnr. 10; Mertens in KK aaO § 93 Rdnr. 97; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 93 Rdnr. 95; zu § 82 GmbHG vgl. Scholz/Tiedemann aaO § 82 Rdnr. 7; Klug in Hachenburg aaO § 82 Anm. 1).
2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger keine Kenntnis davon gehabt, daß der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 als deren persönlich haftender Gesellschafter, der allein zu handeln berechtigt war (§ 161 Abs. 2, § 115 Abs. 1 Hs. 1 HGB), die Urkunden vom 7. Juni 1984 ausgestellt und der Vorsitzende des Vorstandes der K.-AG sie dem Registergericht vorgelegt hat, um die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu erwirken. Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine Haftung der Beklagten bejaht, weil der Kläger beim Erwerb der jungen Aktien darauf vertraut habe, daß alles, was bei der Emission von Aktien im Rahmen der Durchführung einer Kapitalerhöhung zu veranlassen sei, seine Richtigkeit habe. Fasse man die Haftungsvoraussetzungen enger, werde der Anwendungsbereich der Vorschrift in einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weise eingeschränkt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Nach dem Zweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, u. a. den Personenkreis vor Täuschungen zu bewahren, der aufgrund der Durchführung einer Kapitalerhöhung neue Aktien einer Gesellschaft erwirbt, kann eine falsche Erklärung, die zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister geführt hat, nur dann als ursächlich für den Aktienerwerb (und damit für einen durch diesen eingetretenen Schaden) angesehen werden, wenn der Erwerb im Vertrauen auf diese Erklärung getätigt worden ist. Ob, wie das Berufungsgericht meint, dazu die allgemeine Vorstellung ausreicht, alles für eine ordnungsmäßige Durchführung der Emission der Aktien Erforderliche sei veranlaßt worden, kann dahinstehen. Auf jeden Fall ist die Voraussetzung dafür dann erfüllt, wenn der Erwerber der neuen Aktien Kenntnis davon hatte, daß die in Frage stehenden Angaben über die Einbringung des neuen Kapitals durch die Zeichner bei der Anmeldung zum Handelsregister gemacht worden sind (vgl. BGHZ 96, 231, 243 [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84] unter Bezugnahme auf RG JW 1938, 3297, 3299; RGZ 159, 211, 225/226).
Zwar hat der Kläger von den Angaben, die der Vorstandsvorsitzende der K.-AG bei der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung über die Einbringung des neuen Kapitals gemacht hat, weder durch Einsichtnahme in das Handelsregister Kenntnis erlangt noch sind sie ihm bekanntgegeben worden. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht. Kenntnis von derartigen Angaben hat auch der, dem der Inhalt des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und der Umstand bekannt sind, daß ihre Durchführung in das Handelsregister eingetragen worden ist (vgl. RG JW 1938, 3299; RGZ 159, 226). Denn damit sind dem Aktienerwerber die für die Anmeldung und Eintragung maßgebenden Einzelheiten und Angaben des Anmelders bekannt. Er weiß, ob eine Kapitalerhöhung mit Bareinlagen oder Sacheinlagen (§§ 27, 183 AktG) vorliegt und ob den Altaktionären ein mittelbares Bezugsrecht zusteht (§ 186 Abs. 5 AktG), also ein Kreditinstitut die jungen Aktien gezeichnet und die Verpflichtung übernommen hat, sie den Altaktionären unter Wahrung bestimmter, von der Hauptversammlung festgelegter Voraussetzungen zum Bezug anzubieten. Ihm ist bekannt, daß bei der Kapitalerhöhung mit Bareinlagen als Mindestbetrag 1/4 des Nennbetrages und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren Betrag auch dieser Betrag eingezahlt werden (§ 180 Abs. 2 AktG, § 36 Abs. 2 AktG, § 36 a Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 1 AktG) und daß dieser Betrag zur freien Verfügung des Vorstandes der das Grundkapital erhöhenden Gesellschaft stehen muß (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG). Ist ihm bekannt geworden, daß die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen worden ist, kann er darauf schließen, daß die für Barerhöhungen vorgeschriebenen Erklärungen mit dem Inhalt des Erhöhungsbeschlusses und der dafür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Unstreitig ist dem Kläger das Bezugsangebot der K.-AG vom Juni 1984 zugesandt worden. Aus ihm ergeben sich die Einzelheiten des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft über Barerhöhung, den Kapitalerhöhungsbetrag, Nominal- und Bezugswert der Aktien, Ausführung durch ein Konsortium, dem ein Kreditinstitut als Bezugsstelle angehört (§ 186 Abs. 5 AktG), und Eintragung der Durchführung in das Handelsregister. Aus diesen Einzelheiten konnte der Kläger Rückschlüsse auf die von dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG bei der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister zu machenden und nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Angaben ziehen. Da der Kläger nach Zugang des Bezugsangebotes von der Möglichkeit des Erwerbes junger Aktien Gebrauch gemacht hat, kann davon ausgegangen werden, daß die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kapitalerhöhung für seinen Entschluß zumindest mitbestimmend gewesen ist. Er wird insbesondere Wert darauf gelegt haben, daß die durch die Kapitalerhöhung aufgebrachten Mittel wirtschaftlich dem Unternehmen zugeflossen sind und die bei der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung abgegebenen Erklärungen den wirklichen Gegebenheiten entsprechen. Denn diese Umstände müssen als Mindestvoraussetzung dafür erfüllt sein, daß der innere Wert der Aktien den dafür bezahlten Beträgen nahe kommt und darüber hinaus der Gesellschaft der Betrag als Haftungs- und Betriebskapital zur Verfügung steht. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, der Inhalt der von dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG abgegebenen Erklärungen sei für den Entschluß des Klägers zum Erwerb der jungen Aktien nicht ursächlich gewesen, muß sich das unter diesen Umständen eindeutig aus anderweit feststehenden Umständen ergeben (vgl. RG JW 1938, 3299). Dazu reicht der Vortrag der Beklagten, für den Entschluß des Klägers seien die positiven Berichte über die Gesellschaft und die guten Geschäftsbilanzen mitbestimmend gewesen, nicht aus. Denn dieser Vortrag schließt nicht aus, daß für den Entschluß des Klägers zum Bezug der jungen Aktien auch die Angaben über die Kapitalerhöhung und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Durchführung von Bedeutung waren.
3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger den gesamten von ihm geltend gemachten Betrag als Schaden zuerkannt hat.
a) Entgegen der Ansicht der Revision kann diese Folge nicht daraus hergeleitet werden, daß der von dem Kläger verlangte Schaden von dem Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG nicht umfaßt wird. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die K.-AG auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten infolge Überschuldung in Konkurs gegangen wäre. Dieser Umstand sei deswegen für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, weil er die jungen Aktien nicht hätte kaufen können, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht mit Hilfe der von dem Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 ausgestellten Bestätigungen vom 7. Juni 1984 in das Handelsregister eingetragen worden wäre. Die Revision meint, damit habe das Berufungsgericht verkannt, daß es an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Revision hat allerdings in ihrem Ausgangspunkt recht, daß für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die von dem Schutzbereich der verletzten Gebots- oder Verbotsnorm umfaßt werden. Die Folgen der Verletzungshandlung müssen in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGHZ 27, 137, 138; 37, 311, 315 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]; 57, 137, 142 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]; 96, 231, 236) [BGH 11.11.1985 - II ZR 109/84]. Die Revision hat ausgeführt, da die K.-AG im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung bereits vermögenslos und damit konkursreif gewesen sei, hätte der Kläger den Schaden in Höhe des Kaufpreises auch dann erlitten, wenn die unzutreffenden Angaben nicht gemacht worden, sondern die Kapitalerhöhungsbeträge der Gesellschaft zugeflossen wären. Damit zieht die Revision den Schutzbereich des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG zu eng. Die Vorschrift soll die tatsächliche Aufbringung des Kapitalerhöhungsbetrages gewährleisten und dadurch verhindern, daß Aktien in Umlauf gesetzt werden, die nur Scheinwerte darstellen (Klug in GroßK. z. AktG aaO § 399 Anm. 1-3). Das Gesetz hat den Schutz des Aktienerwerbers vor Schäden im Auge, die dadurch eintreten, daß das Grundkapital entsprechend dem Erhöhungsbeschluß nicht aufgebracht wird. Dieser Hintergrund steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Grundkapitals als Garantiekapital. Das heißt aber nicht, daß mit der gesetzlichen Regelung der Schutz des Erwerbers auf den durch die Nichtaufbringung des Erhöhungskapitals bedingten Schaden beschränkt wird. Denn der gesetzlichen Regelung des § 399 Abs. 1 AktG liegen verschiedene Arten des mit der Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsschwindels zugrunde. Sie beruht auf einem grundlegenden Mißtrauen gegenüber Gesellschaftsunternehmen, deren Organmitglieder die unter Strafe gestellten Handlungen begehen. Diese Wertung wird von der Vorstellung getragen, daß die Organmitglieder eines soliden Unternehmens weder einen Kapitalerhöhungsschwindel noch die anderen in § 399 Abs. 1 AktG aufgeführten wirtschaftlich schädlichen Handlungen begehen werden, weil damit die Existenz des Unternehmens in Frage gestellt wird. Daraus folgt, daß der Schutz vor Schäden, die durch diese strafbaren Handlungen verursacht werden, nach der gesetzgeberischen Intention weit gefaßt ist. Eine Gesellschaft, die konkursreif ist, wird in aller Regel nicht mehr in der Lage sein, eine Kapitalerhöhung insbesondere auch durch Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechtes i. S. des § 186 Abs. 5 AktG durchzuführen und Aktien zu plazieren. Soweit dieses Ziel durch Täuschungsmaßnahmen dennoch erreicht wird, wird es von dem Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG umfaßt, der derartiges zu verhindern bezweckt, daß der durch die Täuschungshandlung insgesamt eintretende Schaden ersetzt wird. Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, wenn es den inneren Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem dadurch eingetretenen Schaden mit der Erwägung begründet, der Kläger hätte die jungen Aktien nicht gekauft und nicht kaufen können, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht mit Hilfe der vom Beklagten zu 2 namens der Beklagten zu 1 erteilten und dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG übergebenen Bestätigung im Handelsregister eingetragen worden wäre, weil dann der Kläger durch den Konkurs der K.-AG jedenfalls den Kaufpreis für die jungen Aktien nicht verloren hätte.
b) Die Revision vertritt ferner die Ansicht, dem Kläger könne zumindest insoweit kein Schadensersatzanspruch zuerkannt werden, als sich sein Schaden nur als Reflex des bei der K.-AG eingetretenen Schadens darstelle. Als solcher wird der Schadensbetrag angesehen, um den der innere Wert einer Aktie gemindert wird, weil der Gesellschaft ein Schaden zugefügt worden ist. Ein solcher Fall der sogenannten Schadenkongruenz oder des Reflexschadens liegt der in § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG getroffenen Regelung zugrunde (zur Problematik vgl. BGH Urt. vom 29. Juni 1987 - II ZR 1173/86, WM 1987, 1193, 1195; Urt. vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, WM 1987, 13, 16 m. w. Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. ferner Brandes, Festschrift Fleck S. 13 ff.; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, 215 ff.; ders. ZGR 1987, 555 ff., ders. in Anmerkung zu BGH Urt. vom 29. Juni 1987 aaO, WuB II H. § 230 HGB 1.88; Emmerich in Anmerkung zu BGH Urt. vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, WuB II A. § 93 AktG 1.87; Wiedemann JZ 1987, 784). Nach der Rechtsprechung des Senats schließen der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter einen Anspruch des mittelbar geschädigten Gesellschafters auf Leistung an sich persönlich im Regelfall aus. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, daß der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt (Sen.Urt. vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, aaO S. 16; Sen.Urt. vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86 S. 1195).
Diese Grundsätze können jedoch auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Der aus einer unerlaubten Handlung i. S. des § 823 BGB hergeleitete Schadensersatzanspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (sogenanntes negatives Interesse) gerichtet. Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses stehen würde (Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl., 1988, Vorbem. v. § 249, 2 g bb; auch § 276 Anm. 6 D; Mertens in MünchKomm, 1986, § 823 Rdnr. 47; vgl. auch BGH Urt. vom 26. März 1981 - VII ZR 185/80, NJW 1981, 1673). Hätte der Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die unzutreffende Bestätigung vom 7. Juni 1984 nicht ausgestellt und wäre somit die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen worden, hätte der Kläger die von ihm erworbenen Stamm- und Vorzugsaktien nicht unter Aufwendung des von ihm als Schadensersatz geltend gemachten Betrages gekauft. Er hat daher einen Anspruch darauf, daß ihm der aufgewendete Kaufpreis ersetzt wird. Da er in diesem Falle die Stamm- und Vorzugsaktien nicht erworben hätte, ist er auch berechtigt, dem Schädiger diese Aktien zur Verfügung zu stellen.
Dem steht nicht entgegen, daß der K.-AG selbst aus dem Zeichnungsvorgang sowohl Erfüllungs- als auch Schadensersatzansprüche zustehen. Die Gebr. S.-GmbH und die Beklagte zu 1 sind als Mitglieder des Emissionskonsortiums, mit dem der Zeichnungs- und Übernahmevertrag abgeschlossen worden ist, zur Zahlung des Zeichnungsbetrages von 23,8 Millionen DM verpflichtet. Die Beklagten haften der Gesellschaft aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, der Vorstandsvorsitzende gemäß § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz. Die Beklagte zu 1 ist der Gesellschaft darüber hinaus noch nach § 188 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG verantwortlich. Eine Realisierung dieser Ansprüche kann zwar dazu führen, daß der innere Wert der aus der Kapitalerhöhung hervorgegangenen Aktien ganz oder teilweise wieder hergestellt wird. Auf die Rechtsstellung des Klägers kann sich das jedoch nicht auswirken, weil diesem ein solcher Vorteil infolge seines Rechts, die Aktien dem Veräußerer zurückzugeben, nicht zugute kommt.
Weder der Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG noch die in § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG getroffene Regelung hindert eine solche Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, soll § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG den Rechts- und Wirtschaftsverkehr vor der Emission von Aktien bewahren, die nur Scheinwerte darstellen. Dieser Schutz würde jeder Wirksamkeit beraubt, würde man den Aktionär wie hier bei der Ausübung eines mittelbaren Bezugsrechtes an dem einmal vorgenommenen Erwerb der Aktien festhalten und ihm damit auferlegen, einen »Reflexschaden« dadurch zu verfolgen, daß er die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt. Zwar hat die Vorschrift auch den Sinn, die Aufbringung des Grundkapitals zu gewährleisten. Dieser Zweck wird jedoch bei der Kapitalerhöhung, die unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts durchgeführt wird, dadurch erreicht, daß das eingeschaltete Bankinstitut die Aktien zeichnet und der Gesellschaft den Zeichnungsbetrag zu zahlen hat. Die in den Vorschriften des § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG getroffene Haftungsregelung ist darauf ausgerichtet, einen sachgerechten Interessenausgleich bei Schädigung einer Aktiengesellschaft zwischen dieser und ihren Aktionären herbeizuführen. Sie trägt einerseits dem Grundsatz der Kapitalerhaltung, der Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens und dem Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre bei bereits bestehendem Mitgliedschafts- und Beteiligungsverhältnis dadurch Rechnung, daß sie durch Beseitigung der bei der Gesellschaft eingetretenen Schadensfolgen deren Fortbestand im Interesse aller Aktionäre zu gewährleisten sucht, andererseits dem einzelnen Aktionär die Möglichkeit beläßt, einen über die Minderung der Werthaltigkeit der Aktien hinausgehenden, nur bei ihm eingetretenen Schaden zu realisieren. Diese Interessenlage ist mit derjenigen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar, in dem die Schädigung des Aktienerwerbers gerade durch die Begründung des Mitgliedschafts- und Beteiligungsverhältnisses eintritt.
4. Das Berufungsgericht bejaht jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Beihilfehandlung der Beklagten.
Entgegen der Ansicht der Revision haben die Beklagten dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG zu der mit Strafe bedrohten Handlung i. S. des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG allerdings objektiv Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Eine Behilfeleistung erbringt objektiv derjenige, dessen Handlung für die Haupttat ursächlich geworden ist und die Rechtsgutverletzung ermöglicht hat (Lackner, StGB 17. Aufl., 1987, § 27 Anm. 2 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl., 1988, § 27 Rdnr. 7). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die Bestätigung vom 7. Juni 1984 über die Zahlungsgutschrift von 23,8 Millionen DM gefertigt und dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG ausgehändigt. Auf diese Weise ist es diesem ermöglicht worden, von der Bestätigung Gebrauch zu machen und bei dem Handelsregister des Amtsgerichts M. zu erwirken, daß die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen wurde. Die Beklagten haben dadurch einen objektiven Beitrag zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG geleistet. Die nach ihrem Vortrag mit dem Vorstandsvorsitzenden der K.-AG getroffene Vereinbarung, von der Bestätigung erst dann Gebrauch zu machen, sobald der von der Gebr. S.-GmbH ausgestellte Scheck eingelöst worden ist, läßt nicht die objektive Beihilfeleistung entfallen, sondern kann sich nur darauf auswirken, ob die Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Eine Behilfehandlung i. S. des § 27 StGB zu einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG ist entgegen der Ansicht der Revision möglich. Täter des Kapitalerhöhungsschwindels können zwar nur die Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates sein, weil nur diese verpflichtet sind, die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 184 Abs. 1, § 188 Abs. 1 AktG, § 107 Abs. 1 AktG), und weil die Strafbarkeit der Handlung an diese persönlichen Merkmale geknüpft ist (vgl. § 14 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 1 StGB). Personen wie die Beklagten, bei denen diese persönlichen Merkmale nicht vorliegen, können jedoch Beihilfe leisten (§ 27 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB). Das wird in der Literatur auch einhellig bejaht (vgl. u. a. Geilen in KK z. AktG aaO § 399 Rdnrn. 89, 90, 140; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl., 1968, § 399 Rdnrn. 6, 17; Godin/Wilhelmi aaO § 399 Anm. 4, 7; Klug in GroßK. aaO § 399 Anm. 30, 56; zu § 295 AktG 1937 Klug in GroßK. aaO § 295 Anm. 8, 22, 40, 43; zu § 82 GmbHG vgl. Kohlmann in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl., 1980/84, § 82 Rdnr. 56; Scholz/Tiedemann aaO § 82 Rdnr. 18; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl., 1987, § 82 Rdnr. 5).
Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht ein vorsätzliches Handeln der Beklagten bejaht hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß auch derjenige vorsätzlich Beihilfe zu einer mit Strafe bedrohten Handlung leistet, der mit dolus eventualis handelt. Ihm ist jedoch bei der Prüfung der Voraussetzungen ein Denkfehler unterlaufen, der zu einer Verkennung des Rechtsbegriffes des bedingten Vorsatzes geführt hat (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
II. Nach dem Vortrag des Klägers erfüllt das Vorgehen des Vorstandsvorsitzenden der K.-AG auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung i. S. des § 826 BGB. Ob sich auch die Beklagten nach dieser Vorschrift schadensersatzpflichtig gemacht haben, hängt im wesentlichen von der Klärung der Frage ab, inwieweit ihnen die Einzelheiten des Vorgehens des Vorstandsvorsitzenden der K.-AG bekannt gewesen sind und ob ihnen der Vorwurf gemacht werden kann, dieses Verhalten mit dolus eventualis unterstützt zu haben (§ 830 Abs. 2 BGB).