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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1991, Az.: 3 StR 95/91

Lebensgefährliche Mißhandlung; Tötung; Gefahrerhöhung; Begehen durch Unterlassen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1991
Aktenzeichen
3 StR 95/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1993, 159-161
  • MDR 1992, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1246-1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 415

Amtlicher Leitsatz

Die Beteiligung an - für sich gesehen nicht lebensgefährlichen Mißhandlungen begründet jedenfalls dann eine Verpflichtung i. S. § 13 I, die anschließende Tötung des Tatopfers durch einen anderen Beteiligten zu verhindern, wenn das vorausgegangene Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zum Tode führenden Vorgehen bestärkt wurde.

Gründe

1

Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten Sch. wegen Totschlags, begangen durch Unterlassen, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von sechs und zwei Jahren). Gegen den Mitangeklagten M. gegen den wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt worden ist, hat das Urteil nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO bereits Rechtskraft erlangt.

2

Die Revision des Angeklagten Sch. hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des täterschaftlich begangenen Totschlags schuldig gemacht, von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getragen wird. Im übrigen erweist sich das außerdem noch auf die Verfahrensbeschwerde gestützte Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Nach den Urteilsfeststellungen geriet der unter Alkoholeinfluß stehende Mitangeklagte M. in der Wohnung des anwesenden Angeklagten Sch. mit dem stark angetrunkenen R. T. , dem späteren Tatopfer, in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung, die dadurch ausgelöst worden war, daß der Mitangeklagte M. einen von T. vermittelten Kauf einer Pistole wegen eines nachträglich entdeckten Defekts der Waffe rückgängig machen wollte, wurde T. vom Mitangeklagten M. schwer mißhandelt. An diesen Mißhandlungen beteiligte sich der Angeklagte Sch.. Der Mitangeklagte fügte T., der gezwungen worden war, sich zu entkleiden, mit einer Rasierklinge aus einem Rasierapparat, den der Angeklagte auf die Drohung M. , er werde T. eine Glatze schneiden, von sich aus herbeigeholt hatte, mehrere Schnittwunden im Brust- und Bauchbereich zu. Um dem Mitangeklagten M. sein Einverständnis mit dessen Vorgehen zu zeigen und ihm zu imponieren, brachte der Angeklagte dem Tatopfer mit der Rasierklinge weitere, teilweise sogar noch tiefere Schnittwunden bei. Außerdem versetzte er T. auf eine Vergeltungsdrohung hin einen Kopfstoß und schlug ihm mit der Faust in den Unterleib; der Mitangeklagte M. trat dem am Boden liegenden Tatopfer mehrfach gegen die Brust und in die Seite. Nachdem sich beide Angeklagte, um Bier zu holen, für einige Zeit aus der Wohnung entfernt und T. unter Bewachung des gleichfalls anwesenden Stiefsohns des Mitangeklagten, des Zeugen A., zurückgelassen hatten, erfuhren sie bei ihrer Rückkehr, daß A. fernmündlich mit der Mutter des Tatopfers gesprochen hatte. Der Angeklagte rief sie daraufhin ebenfalls an und erklärte ihr, daß ihr Sohn Spielschulden habe und sie ihn auslösen könne. Sie hatte jedoch schon beim ersten Telefongespräch mitbekommen, daß ihr Sohn festgehalten wurde, und verwies nur kurz darauf, daß sie bereits die Polizei verständigt habe. Als der Angeklagte das dem Mitangeklagten M. sagte, geriet dieser darüber noch mehr in Wut. Er entschloß sich, T. zu töten. Mit einem Elektrokabel, das er in einer Schublade in der Küche gefunden hatte, drosselte er das inzwischen "hochgradig" betrunkene Tatopfer für etwa drei Minuten kräftig und zog dann das um den Hals geschlungene Kabel nach einer kurzen Unterbrechung erneut für weitere drei Minuten fest zu, bis T. röchelnd wegsackte.

4

Spätestens in dem Zeitpunkt, als der Mitangeklagte M. begann, das Kabel (erstmals) kräftig zuzuziehen, erkannte der Angeklagte, daß dieser R. T. töten wollte. "Gleichwohl griff er nicht ein und war bereit, das Geschehen weiterlaufen zu lassen, da er den Tod R. T. billigend in Kauf nahm" (UA S. 35). Weil das Tatopfer nach der Drosselung immer noch Lebenszeichen von sich gab, holte der Mitangeklagte M. anschließend einen Hammer aus der Küche und schlug Thiele damit so heftig auf den Kopf, daß das Blut bis zur Decke spritzte. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Schläge mit dem Hammer für den Angeklagten Sch. überraschend kamen. Infolge der massiven Gewalthandlungen verstarb das Tatopfer.

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2. a) Eine als Totschlag strafbare Beteiligung des Angeklagten durch aktives Tun hat die Schwurgerichtskammer bei Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts der Sache nach zu Recht verneint und sein Verhalten zutreffend nach den Grundsätzen einer Tatbegehung durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) geprüft.

6

b) Dem Landgericht ist in der rechtlichen Wertung auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, daß der Angeklagte wegen gefährdenden Vorverhaltens (sog. Ingerenz) verpflichtet war, die Tötung T. zu verhindern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erfolgsabwendungspflicht allein schon aus der Beteiligung des Angeklagten an den vorausgegangenen Mißhandlungen folgte, obwohl die dabei zugefügten Verletzungen für sich gesehen keine Gefahr für das Leben des später Getöteten ergaben (in diesem Sinne BGH NStZ 1985, 24 und StV 1982, 218; ferner BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83, insoweit in StV 1984, 190 nicht abgedruckt). Jedenfalls begründeten die Wirkungen, die von der Beteiligung an den Mißhandlungen auf den Mitangeklagten M. ausgingen, die Verpflichtung des Angeklagten, die Tötung T. zu verhindern. Dadurch, daß er das Tatopfer selbst mißhandelte, brachte der Angeklagte sein Einverständnis mit dem brutalen Vorgehen M. zum Ausdruck und gab ihm so zu verstehen, daß dieser sich bei seinen Gewalttätigkeiten nicht etwa deswegen, weil sie in seiner, des Wohnungsinhabers, Anwesenheit geschahen, Hemmungen aufzuerlegen brauchte. Die daraus folgende Bestärkung erhöhte die Gefährlichkeit M. für das spätere Tatopfer. Bei seiner Alkoholisierung und seiner Wut auf T., die durch die Mitteilung des Angeklagten über den Inhalt des mit der Mutter des Tatopfers geführten Telefongesprächs - absehbar - gesteigert worden war, bestand angesichts der vorausgegangenen Mißhandlungen die Gefahr, daß der Mitangeklagte M. jede Hemmung verlieren und T. lebensbedrohlich verletzen würde. Diese Gefahr verwirklichte sich in seinen Tötungshandlungen. Damit erfüllte das gefährdende Vorverhalten des Angeklagten zugleich auch die über bloße Erfolgsursächlichkeit und Pflichtwidrigkeit hinausgehende Anforderung, daß es, wie der Senat in seinem Urteil vom 9.Mai 1990 - 3 StR 112/90 - für einen allerdings im Tatsächlichen anders gelagerten Fall im Anschluß an Stimmen im Schrifttum und in der Rechtsprechung als wesentlich erachtet hat, "die nahe Gefahr für den Schadenseintritt" in sich barg (vgl. Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 13 Rdn. 32; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 34; Rudolphi in SK StGB § 13 Rdn. 13 a; OLG Schleswig NStZ 1982, 116, 117; OLG Oldenburg NJW 1961, 1938 [OLG Oldenburg 22.08.1961 - 1 Ss 179/61]; BayObLG NJW 1953, 556).

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c) Aus den Urteilsfeststellungen geht zudem hervor, daß der Angeklagte, als er sich des drohenden tödlichen Verlaufs der Drosselung mit dem Elektrokabel bewußt wurde, die Möglichkeit zu noch rechtzeitigem Eingreifen hatte. Nach der Sachverhaltsschilderung ist es zwar nicht auszuschließen, daß der Tod T. im Sinne sog. überholender Kausalität letztlich auf den für den Angeklagten überraschenden Hammerschlägen beruhte. Dadurch wird jedoch die objektive Zurechnung des Todes für den Angeklagten nicht in Frage gestellt. Denn den Urteilsgründen läßt sich ihrem Zusammenhang nach entnehmen, daß es im Falle rechtzeitigen Eingreifens des Angeklagten unmittelbar nach Beginn des Drosselns nach Überzeugung des Landgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu weiteren Gewalttätigkeiten gekommen und der Tod T. damit verhindert worden wäre.

8

3. Dagegen hält die Beurteilung, daß sich der Angeklagte des Totschlags als (Unterlassungs-) Täter und nicht als Gehilfe schuldig gemacht hat, wegen der sich aus den bisherigen Feststellungen ergebenden Unklarheiten zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

a) Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, daß er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten (vgl. u.a. BGH StV 1986, 59; NStZ 1985, 24). Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die aufgrund wertender Betrachtung festzustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des anderen - insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Taterfolg - als Ausdruck eines sich die Tat des Anderen zueigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, daß er sich dem Handelnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluß besonders unterliegt - im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen läßt (vgl. dazu BGHSt 13, 162, 166; BGH LM Nr. § 47 a.F. StGB; BGH StV 1986, 59).

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b) Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Für seine Entscheidung wesentliche Einzelerwägungen, die es bei der Anwendung dieser Grundsätze angestellt hat, unterliegen jedoch durchgreifenden Bedenken.

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Als maßgeblichen Grund dafür, daß das Verhalten des Angeklagten als Täterschaft und nicht als Beihilfe zu werten ist, hat die Schwurgerichtskammer angeführt, daß die Haltung des Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten M. "von einer eigennützigen Motivation geprägt" gewesen sei, "die dem Täterwillen des aktiv zur Tötung beitragenden Täters" entspreche (UA S. 57). Worin diese eigennützige, die innere Haltung des Angeklagten prägende Motivation bestehen soll, wird aber nicht hinreichend deutlich. An anderer Stelle des Urteils hat das Landgericht zwar ausgeführt, daß "mitschwingendes Motiv" für das Nichteinschreiten auch war, "daß der Angeklagte Sch. ... billigend annahm, der Angeklagte M. wolle eine Anzeige wegen der vorangegangenen Mißhandlungen verhindern "(UA S. 35). Als demgegenüber "nicht ausschließbar dominierend" hat es jedoch das beim Angeklagten ebenfalls vorhandene Bestreben gewertet, einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mitangeklagten M. aus dem Weg zu gehen UA S. 46. Hatte aber der Gedanke, daß durch den Tod T. eine Strafanzeige wegen der Mißhandlungen auch gegen ihn, den Angeklagten, verhindert werde, nur die Bedeutung eines "mitschwingenden" Motivs, das gegenüber der vorherrschenden Scheu vor einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem alkoholisierten und wütenden Mitangeklagten M. zurücktrat, kann dadurch die innere Haltung des Angeklagten nicht im Sinne einer eigennützigen, Täterwillen verdeutlichenden Motivation geprägt gewesen sein. Im weitesten Sinne mag es als eigennützig beurteilt werden können, daß jemand aus Angst, Scheu oder bloßer Bequemlichkeit die körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen vermeiden will. Eine so verstandene Eigennützigkeit ist jedoch in aller Regel nicht geeignet, ein auf einen Täterwillen hinweisendes Interesse an der zu verhindernden Tat des anderen und den drohenden Taterfolg zu begründen. Vielmehr deutet eine solche Haltung darauf hin, daß der Unterlassende sich dem Willen des aktiv Handelnden unterordnen und aus dieser Einstellung heraus dem Geschehen seinen Lauf lassen will. Der Hinweis der Strafkammer auf die späteren Erklärungen des Angeklagten "Wir haben einen kaputt gemacht." und "Da muß ich wohl mit fertig werden, was soll ich sonst machen." (UA S. 37, 57) vermag die Annahme eines Täterwillens ebenfalls nicht in ausreichendem Maße zu stützen. Aus diesen Äußerungen läßt sich zwar ableiten, daß der Angeklagte mit der Tat einverstanden war und sich für sie (nachträglich) verantwortlich fühlte. Eine solche innere Einstellung kennzeichnet aber nicht bloß den Täter; sie kann auch beim Gehilfen vorliegen. Auch ihn trifft wegen seiner Tatbeteiligung die strafrechtliche (Mit-) Verantwortung für die Tat.

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4. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen täterschaftlich begangenen Totschlags nötigt indes nicht auch zur Aufhebung der zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen. Sie sind von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und können bestehenbleiben.

13

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat nicht nur die Aufhebung der zugleich die Einsatzstrafe bildenden Einzelstrafe wegen Totschlags und der Gesamtstrafe zur Folge. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe kann auch die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben.