Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1982, Az.: 5 StR 166/81; 5 StR 721/79
Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit; Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs ; Eindringen in einen Sitzungssaal bei Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/81; 5 StR 721/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg
- LG Osnabrück
- AG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 350 - 355
- JZ 1982, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 947 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1982, 158
- StV 1982, 222
Verfahrensgegenstand
Hausfriedensbruch und Widerstand
Amtlicher Leitsatz
Dringen Personen während einer öffentlichen Sitzung eines Gerichts in den Gerichtssaal ein, so kann Hausfriedensbruch vorliegen, wenn der Gerichtsvorsitzende zuvor im Wege der Sitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer wegen drohender Überfüllung des Sitzungssaals abgelehnt hatte.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Januar 1982
beschlossen:
Gründe
I.
Während einer Hauptverhandlung vor einer Strafkammer hatte der Vorsitzende den vor dem Sitzungssaal Wartenden mitgeteilt, daß der Saal voll besetzt sei und keine weiteren Zuhörer eingelassen werden könnten. Die Verteidiger beantragten, die "volle Öffentlichkeit" herzustellen. Der Vorsitzende, dem der Landgerichtspräsident das Hausrecht übertragen hatte, lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß alle Zuhörerplätze besetzt seien. Darauf drückte eine Gruppe von außen die Tür zum Sitzungssaal gewaltsam auf. Verschiedene Personen, unter ihnen die Angeklagten, drangen in den Sitzungssaal ein, der sodann auf Anordnung des Vorsitzenden geräumt wurde. Der Landgerichtspräsident hat fristgemäß gegen die Angeklagten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt.
Das Jugendschöffengericht und die Berufungskammer haben eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs verneint. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht wird, daß die Angeklagten M., B. und M.-P. auch wegen Hausfriedensbruchs hätten verurteilt werden müssen. Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg möchte der Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es sieht sich daran durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 1979 (DRiZ 1979, 376) gehindert.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts steht der Umstand, daß die Angeklagten in einen Saal eingedrungen sind, in dem eine öffentliche Gerichtssitzung stattfand, nicht der Anwendbarkeit des § 123 StGB entgegen. Entscheidend ist nach Ansicht des OLG Oldenburg allein, daß die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Tat nicht mehr das Recht hatten, in den Sitzungssaal einzutreten und daß "darüber hinaus der Wille des Hausrechtsinhabers dem Zutritt oder der Anwesenheit entgegenstand". Das OLG Oldenburg geht davon aus, daß dem Gerichtsvorsitzenden während der Sitzung auch dann, wenn ihm Hausrechtsbefugnisse übertragen worden sind, "ausschließlich die Möglichkeit der §§ 175 bis 176 GVG" zustehen und daß seine Anordnung, keine weiteren Zeugen einzulassen, eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gewesen ist. Das vorlegende Gericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Angeklagten dem Hausrecht unterlagen, nachdem ihnen Zutritt und Aufenthalt durch eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden untersagt worden waren.
Auch das OLG Celle (DRiZ 1979, 376, 377) versteht die während einer öffentlichen Sitzung an Zuhörer gerichtete Aufforderung des Vorsitzenden, den Sitzungssaal zu verlassen, als eine Maßnahme der Sitzungspolizei. Es hält im Gegensatz zum OLG Oldenburg die Strafvorschrift des § 123 StGB für unanwendbar, weil das Hausrecht während einer Gerichtsverhandlung, auch wenn es auf den Gerichtsvorsitzenden delegiert worden ist, von den sitzungspolizeilichen Befugnissen verdrängt wird. Nach Auffassung des OLG Celle lebt das Hausrecht auch nicht insoweit auf, als es "konform" mit den sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Richters ausgeübt wird; auch ein "so eingeschränktes Nebeneinander von richterlicher Gewalt und Hausrecht" wird nach Auffassung des OLG Celle "der verfassungsrechtlichen Bedeutung und Stellung des Gerichts nicht gerecht". Weil es von dieser Rechtsauffassung abweichen möchte, hat das OLG Oldenburg die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die folgende Frage vorgelegt:
Kann wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, wer während einer öffentlichen Sitzung in einen Gerichtssaal eindringt, obwohl der Gerichtsvorsitzende, dem der Behördenleiter die Ausübung des Hausrechts übertragen hatte, im Wege der Sitzungspolizei die Zulassung weiterer Zuhörer wegen drohender Überfüllung des Raumes abgelehnt hatte, und wer während der Hauptverhandlung als Zuhörer im Sitzungsraum verweilt, obwohl der Gerichtsvorsitzende, dem der Behördenleiter die Ausübung des Hausrechts übertragen hatte, ihn wegen Platzmangels rechtswirksam als Zuhörer ausgeschlossen und zugleich seine Entfernung aus dem Raum angeordnet hatte?
II.
die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.
In der Sache tritt der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg bei.
1.
Die Angeklagten haben den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verwirklicht, indem sie in einen zum öffentlichen Dienst bestimmten Raum eindrangen. Ihr Verhalten war widerrechtlich, weil der Gerichtsvorsitzende durch sitzungspolizeiliche Anordnung (§ 176 GVG) bestimmt hatte, daß keine weiteren Zuhörer den Sitzungssaal betreten sollten. Mit der Anordnung des Vorsitzenden war das Recht der Angeklagten, in den Sitzungssaal einzutreten (§ 169 GVG), entfallen. Der Umstand, daß die Anordnung des Vorsitzenden ein Akt der Sitzungspolizei (§ 176 GVG) war, steht der Anwendung des § 123 StGB nicht entgegen.
2.
a)
Richtig ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts Celle, daß die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden dem Hausrecht des Behördenleiters vorgehen. Das Hausrecht findet seine Grenze an der Sitzungspolizei (BGHSt 24, 329, 330), wobei es auf die Rechtsnatur des Hausrechts und seine sonstigen Grenzen nicht ankommt. Der Behördenleiter darf als Inhaber des Hausrechts insbesondere nicht einem Zuhörer den Zutritt zum Sitzungssaal verwehren, solange diesem Zutritt keine sitzungspolizeilichen Anordnungen entgegenstehen. Diese Abgrenzung der richterlichen Sitzungspolizei vom Hausrecht des Behördenleiters gewährleistet die Unabhängigkeit des Richters, zu dessen richterlichen Aufgaben auch die Sitzungspolizei gehört.
b)
Daraus folgt aber nicht, daß derjenige, der entgegen einer sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden in den Sitzungssaal eindringt, keinen Hausfriedensbruch begeht. Zwar wird der Tatbestand des § 123 StGB nicht schon dadurch erfüllt, daß der Täter gegen eine hoheitliche Anordnung verstößt, die sich auf seinen Aufenthalt in bestimmten Räumlichkeiten oder seinen Zutritt dazu bezieht (LK-Schäfer 10. Aufl. § 123 Rn. 35); den Hausfriedensbruch begründet erst der Verstoß gegen den Willen des Hausrechtsinhabers, der allerdings die Ausübung des Hausrechts anderen übertragen kann. Indessen fiel hier beides zusammen. Die Justizverwaltung hat den Gerichten die für ihre Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und ihnen eine den §§ 169 ff. GVG entsprechende Verhandlung zu ermöglichen. Während der Verhandlung ist allein der Inhaber der richterlichen Sitzungspolizei befugt und verpflichtet, den räumlichen Bereich, in dem die Verhandlung stattfindet, von Störungen freizuhalten (§ 176 GVG). Der Behördenleiter muß die auf den Zutritt von Zuhörern bezogenen richterlichen Anordnungen hinnehmen und sie nötigenfalls - z.B. durch den Einsatz von Wachtmeistern - auch unterstützen. Daher wird man in der Regel davon ausgehen können, daß der vom Vorsitzenden untersagte Zutritt eines Zuhörers zum Verhandlungssaal auch dem Willen des Hausrechtsinhabers widerspricht.
Demnach kann Hausriedensbruch begehen, wer entgegen einer sitzungspolizeilichen Anordnung in den Verhandlungssaal eindringt. Es ist dafür nicht erforderlich, daß - wie im Vorlegungsfall - der Behördenleiter dem Gerichtsvorsitzenden die Ausübung des Hausrechts, übertragen hat.
III.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu entscheiden:
Wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) macht sich strafbar, wer während einer öffentlichen Verhandlung in den Sitzungsraum eines Gerichts eindringt, obwohl der Gerichtsvorsitzende, dem der Dienststellenleiter die Ausübung des Hausrechts übertragen hatte, im Wege sitzungspolizeilicher Anordnung die Zulassung des Täters als Zuhörer wegen Überfüllung des Raumes abgelehnt hatte. Dasselbe gilt, wenn der Täter unter den obigen Voraussetzungen im Sitzungsraum verweilt, obgleich der Gerichtsvorsitzende - zugleich auf Grund des ihm übertragenen Hausrechts - seine Entfernung aus dem Sitzungsraum angeordnet hatte.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki