Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1983, Az.: IVb ZB 610/81
Durchführung des Versorgungsausgleichs; Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ; Erwerb einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 610/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 26.01.1981
- AG Flensburg - 11.09.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 489 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Karl Hans J., K. weg ..., L.,
Prozessgegner
Inge J. geb. A., F. straße ..., N.,
Sonstige Beteiligte
1. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, K. Allee ..., L., Vers.Nr.: ...
A 502
2. Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Alterskasse, S. straße ..., K., Vers.Nr.: ... 40
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Bewertung einer auszugleichenden Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bestimmt sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB.
- b)
Die Durchführung des Ausgleichs einer derartigen Versorgungsanwartschaft im Wege des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 1981 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 11. September 1980 in Absatz 4 des Urteilsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) geändert:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Az.: ... 40) werden für die Antragstellerin auf deren Konto Nr. ... A 502 bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,76 DM, bezogen auf den 30. April 1979, begründet.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Rechtszug nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe
I.
Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 15. April 1966 die Ehe geschlossen. Am 9. Mai 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1966 bis 30. April 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die mit monatlich 202,90 DM angenommen worden sind. Außerdem hat er bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 101,45 DM - bezogen auf den 30. April 1979 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zum Ausgleich der auf 145,53 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 72,76 DM, bezogen auf den 30. April 1979, einen Betrag von 13 051,45 DM in monatlichen Raten von 100 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann, soweit er zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, den Ausgleich seiner Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe nicht, hilfsweise anderweitig, durchzuführen. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, daß der Ausgleich nach der Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommen worden ist, die er für verfassungswidrig erachtet. Er hält es für fraglich, ob die Anwartschaft, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB unterfällt, und vertritt den Standpunkt, die landwirtschaftliche Altershilfe sei als Sonderfall einer gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung der Regelung über den Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichen.
II.
Die weitere Beschwerde, die sich nicht dagegen wendet, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftlich Altershilfe überhaupt ausgeglichen wird, sondern die Form des Ausgleichs bekämpft, hat im wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Form des durchzuführenden Wertausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung.
1.
Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Es trifft zu, daß für diese Bewertung § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB maßgeblich ist.
Zwar ist die landwirtschaftliche Altershilfe dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen. Davon geht auch das Gesetz aus, das in § 1 Abs. 1 SGB IV als Versicherungszweige der Sozialversicherung die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte aufführt (vgl. auch § 4 Abs. 2 SGB I). Nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung weicht die landwirtschaftliche Altershilfe jedoch von der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer wesentlich ab. Diese Abweichungen, die die landwirtschaftliche Altershilfe als einen besonderen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung ausweisen, schließen es aus, die landwirtschaftliche Altershilfe im Rahmen des Versorgungsausgleichs demselben Bewertungsverfahren zu unterwerfen wie die übrigen Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung, also die Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter sowie die knappschaftliche Rentenversicherung (im folgenden: gesetzliche Rentenversicherung).
Nach § 2 Abs. 1 GAL erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er
- a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat und
- b)
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und
- c)
das Unternehmen abgegeben hat.
Vorzeitiges Altersgeld (§ 2 Abs. 2 GAL) erhält er, wenn er
- a)
erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO ist,
- b)
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes und für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und
- c)
das Unternehmen abgegeben hat.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der zu entrichtende monatliche Beitrag in der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht vom Einkommen abhängig, sondern für alle Beitragspflichtigen gleich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GAL). Seine Höhe hat keinen Einfluß auf die Höhe des Altersgeldes. Lediglich durch die Dauer der Beitragszahlung wird die Versorgung gesteigert, wobei die Erhöhung nicht proportional, sondern in ungleichen Stufen erfolgt (sog. Staffelung). § 4 Abs. 1 GAL geht von einem Grundaltersgeld aus, das in einem für unverheiratete und für verheiratete Berechtigte unterschiedlich hohen, im übrigen jedoch einheitlichen Festbetrag besteht. Dieses Grundaltersgeld erhöht sich nach § 4 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3) GAL für je 12 Kalendermonate an Beiträgen, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt worden sind, um 3 %. Hiernach tritt bis zur Entrichtung des 191. Monatsbeitrags (einschließlich) keine Erhöhung des zu erwartenden Altersgeldes ein; vielmehr besteht bis dahin trotz fortlaufender Beitragszahlung nur die Anwartschaft auf das Grundaltersgeld. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der grundsätzlich jeder Versicherungsbeitrag zu einer entsprechenden Erhöhung der zu erwartenden Versorgungsleistung führt, steigern damit die in der landwirtschaftlichen Altershilfe entrichteten Beiträge die Anwartschaft auf die Altersversorgung in unterschiedlichem Maße.
Unter diesen Umständen kann die Anwartschaft auf das landwirtschaftliche Altersgeld nicht nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Maßstäben berechnet werden. Ebensowenig kann die landwirtschaftliche Altersrente zu den Versorgungen gerechnet werden, die sich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) oder nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c). Vielmehr sieht das Gesetz für die Bewertung einer derartigen, während der Versicherungszeit in ungleichen Stufen ansteigenden Versorgungsanwartschaft die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB vor. Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ist diese Regelung sogar im wesentlichen auf die landwirtschaftliche Altershilfe zugeschnitten. Ihr Wortlaut geht auf den Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück, der durch die gegenüber dem Regierungsentwurf zum 1. EheRG erweiterte Fassung sicherstellen wollte, daß die Vorschrift auch die Altershilfe für Landwirte erfaßte, die nach dem Regierungsentwurf nicht in den Versorgungsausgleichs fallen sollte (vgl. II. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 38; Begründung des RegE zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 155).
Hiernach ist die ausgleichspflichtige Anwartschaft auf Altersgeld dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat (§ 2 Abs. 1 GAL - vgl. außer der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die in SchlHA 1981, 64 - LS in FamRZ 1981, 1087 - veröffentlicht ist, noch OLG Celle FamRZ 1981, 166; Kirchner in Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft - SdL - 1977, 497, 502 ff.; Winkler AgrarR 1978, 239, 240 f.; MünchKomm/Maier § 1587 a BGB Rdn. 252 ff. sowie Ergänzung dazu; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 4 b; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 102 f.; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 167, 169, 332 ff.; Soergel/Zimmermann, BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 195).
Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, in vollem Umfang gerecht. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Ehemann seit 1. Dezember 1966 Beiträge zur LAK entrichtet hat, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Dezember 1966 bis 30. November 2011 =) 540 Monate beträgt, wovon 149 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes hat das Oberlandesgericht zutreffend den zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 277,60 DM um (540 - 180 = 360 Monate; 30 Jahre zu je 3 % =) 90 %, das sind 249,84 DM, auf monatlich 527,44 DM erhöht und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil entsprechend dem Verhältnis 149: 540 auf monatlich 145,53 DM berechnet.
b)
Den so ermittelten Betrag hat das Oberlandesgericht als voll dynamisch beurteilt und ihn deshalb ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Das ist zutreffend. Durch das Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (7. ÄndG-GAL) vom 19. Dezember 1973 (BGBl I S. 1937) ist die Dynamisierung des landwirtschaftlichen Altersgeldes eingeführt worden. Seitdem ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 (früher Satz 2) vorgesehen, daß alljährlich die Höhe der Altersgelder durch Gesetz um den jeweiligen prozentualen Anpassungssatz der Arbeiterrentenversicherung verändert wird. Demgemäß sind die Altersgeldgrundbeträge für die Jahre ab 1975 zusammen mit den gesetzlichen Renten durch die jährlichen Rentenanpassungsgesetze angehoben worden (vgl. Noell, Altershilfe für Landwirte 9. Aufl. S. 47, 184). Diese Anpassung betrifft sowohl den Betrag des zu erwartenden Altersgeldes, also während der Anwartschaftszeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, als auch denjenigen während der Rentenbezugszeit. Damit erfüllt die Anwartschaft auf das landwirtschaftliche Altersgeld die Anforderungen des § 1587 a Abs. 3 BGB und braucht nicht umgerechnet zu werden, ohne daß es noch darauf ankäme, daß - worauf das Oberlandesgericht abstellt - der monatliche Beitrag nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GAL (seit 1975) für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates so festzusetzen ist, daß das Beitragsaufkommen, die sonstigen Einnahmen und die Bundesmittel die vermutlichen Gesamtaufwendungen der landwirtschaftlichen Alterskasse decken (vgl. auch OLG Celle a.a.O. S. 167; Kirchner a.a.O. S. 504; MünchKomm/Maier a.a.O. Rdn. 253; Rolland a.a.O. Rdn. 102; Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 333; Soergel/Zimmermann aaO).
Hiernach ist die Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 72,76 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Indessen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht nicht bestehen bleiben.
a)
Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Daher greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Damit ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
c)
Gegen diese Behandlung hat die beteiligte LAK Einwände erhoben. Sie hält die Anwendung der Vorschrift auf die landwirtschaftliche Altershilfe für verfassungsrechtlich bedenklich und hat vorgetragen, durch die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlange der Ausgleichsberechtigte das Anrecht auf Leistungen, die teilweise in der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht gewährt würden. Das gelte für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, für berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation, Übergangsgeld, Witwenrentenabfindungen, vorgezogenes und flexibles Altersruhegeld. Gleichwohl werde die Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Altershilfe mit den Kosten für derartige Leistungen belastet, weil die landwirtschaftlichen Alterskassen den Rentenversicherungsträgern alle aus den begründeten Anwartschaften erbrachten Regelleistungen zu erstatten hätten. Damit führe das Quasi-Splitting zu einer Privilegierung des Ausgleichsberechtigten zu Lasten der Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Altershilfe.
Diese Bedenken greifen nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, sind juristische Personen des öffentlichen Rechte, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich vom Schutz der materiellen Grundrechte ausgenommen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]; BGHZ 63, 196, 198 f.). Das gilt auch für die landwirtschaftlichen Alterskassen, die - wie auch der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (§§ 21 Abs. 2, 22 GAL) - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und im Bereich der ihnen gesetzlich übertragenen landwirtschaftlichen Altershilfe sozialstaatliche Aufgaben zu erfüllen haben. Danach ist es der beteiligten LAK verwehrt, sich zur Abwehr des Versorgungsausgleichs durch Quasi-Splitting auf den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, zu berufen. Daß die LAK ihre Bedenken vor allem auf die Beeinträchtigung der Vermögensinteressen ihrer Mitglieder (§ 17 Abs. 1 GAL) stützt, vermag daran nichts zu ändern.
In BVerfGE 21, 362 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (im entschiedenen Fall: einer Landesversicherungsanstalt) zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der jeweiligen Versicherten oder Beitragspflichtigen, sondern zur Erfüllung seiner sozialstaatlichen Aufgabe bestimmt sind, die er im Interesse der Gemeinschaft als "verlängerter Arm" des Staates erfüllt (a.a.O. S. 377 f.). Ob dieser Grundsatz im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980, wonach Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die konstituierenden Merkmale des Eigentums aufweisen und dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen (BVerfGE 53, 257), uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, mag zweifelhaft erscheinen, kann hier aber letztlich auf sich beruhen, weil sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine verfassungswidrigen Auswirkungen für die Vermögensinteressen der Mitglieder ergeben und schon deshalb eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der LAK als Sachwalterin der Vermögensinteressen ihrer Mitglieder ausscheidet.
Daß der Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung in der Ausgestaltung, die er durch § 1 Abs. 3 VAHRG erfahren hat, zu finanziellen Mehrbelastungen für die landwirtschaftlichen Alterskassen führt, ist nicht auszuschließen. Allerdings darf dabei nicht nur der von der beteiligten LAK aufgezeigte Unterschied der Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Altershilfe in Betracht gezogen werden. Vielmehr kann die Frage einer derartigen Mehrbelastung nur im Wege einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, die auch etwaige mit der Einführung des Versorgungsausgleichs verbundene Entlastungen der landwirtschaftlichen Alterskassen berücksichtigt. Eine solche Entlastung ist insbesondere mit dem Wegfall des sogenannten Geschiedenen-Altersgeldes (Altersgeld an Geschiedene nach dem Tod des früheren Ehegatten) verbunden, das infolge der Änderung des § 3 Abs. 5 Satz 1 GAL durch das 1. EheRG im Falle einer nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehe nicht mehr gewährt wird (vgl. Kirchner a.a.O. S. 500; Winkler a.a.O. S. 239). Dieser Gesetzesänderung kommt in der landwirtschaftlichen Altershilfe ein erheblich größeres finanzielles Gewicht zu als dem entsprechenden, gleichfalls durch das 1. EheRG bewirkten Wegfall der sogenannten Geschiedenen-Witwenrente im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Während das Bezugsrecht für die Geschiedenen-Witwenrente entsprechend ihrer Unterhaltsersatzkonzeption grundsätzlich das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber dem früheren Ehegatten zur Voraussetzung hatte (§ 1265 RVO a.F.) und diese Rente demzufolge wegen der verhältnismäßig kleinen Zahl der Empfänger nur eine relativ geringe Bedeutung erlangte (vgl. BGHZ 74, 38, 43 f.), war die Berechtigung zum Bezug des Geschiedenen-Altersgeldes der landwirtschaftlichen Altershilfe nicht an eine Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Ehegatten geknüpft (§ 3 Abs. 5 GAL a.F. - vgl. hierzu auch Winkler aaO). Hinzu kommt die unterschiedliche Höhe dieser Rentenbeträge im Verhältnis zur jeweiligen (vollen) Altersrente. So beläuft sich die Geschiedenen-Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung auf 6/10 der Berufsunfähigkeitsrente nach § 1253 Abs. 1 RVO (ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit und ohne Kinderzuschuß), höchstens auf 6/10 der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1253 Abs. 2 RVO ohne Kinderzuschuß (§ 1268 Abs. 1 und 2 RVO). Demgegenüber wird in der landwirtschaftlichen Altershilfe als Altersgeld an den früheren Ehegatten der Teil des vollen, dem landwirtschaftlichen Unternehmer erwachsenen Altersgeldes gewährt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zahl der Beiträge zur Gesamtzahl der Monate entspricht, für die der Verstorbene Beiträge gezahlt hat (§ 4 Abs. 7 GAL), so daß dieser Teil die in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen Quoten übersteigen kann.
Ob und inwieweit durch hieraus resultierende Entlastungen die von der LAK geltend gemachten Mehraufwendungen letztlich aufgewogen werden, kann allerdings dahinstehen. Diese Frage bedarf keiner abschließenden Klärung, da sich auch im Falle ihrer Verneinung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung des Quasi-Splittings auf die landwirtschaftliche Altershilfe ergeben.
Wie bereits dargelegt, ist das Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe in wesentlich geringerem Maße beitragsbezogen als die Altersversorgung der (übrigen) gesetzlichen Rentenversicherungen. Die Leistungen der Altershilfe werden weit überwiegend aus Bundeszuschüssen finanziert. So ergibt § 13 Satz 1 GAL, daß die Bundesmittel für das Jahr 1984 79,5 % der Aufwendungen aller landwirtschaftlicher Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder betragen werden. Ähnliche Relationen treffen auch für die zurückliegende Zeit zu, wie die von Noell (SdL 1977, 475, 493 f.) wiedergegebenen Zahlen ausweisen. Daraus ergibt sich, daß in der landwirtschaftlichen Altershilfe der dem Versorgungsanspruch zugrunde liegende Teil eigener Leistung des Berechtigten entsprechend gering ist und die landwirtschaftliche Altershilfe in starkem Maße durch das fürsorgerische Prinzip geprägt wird (vgl. auch BVerfGE 26, 314, 322 f.) [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvL 20/65]. Diese Umstände machen den intensiven sozialen Bezug deutlich, in dem die Versorgungsanrechte der landwirtschaftlichen Altershilfe stehen und der nach den im Urteil vom 28. Februar 1980 dargelegten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts die Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen zukommt, entsprechend erweitert (BVerfGE a.a.O. S. 290 ff.).
Bei dieser Sachlage erscheint die Durchführung des Ausgleichs im Wege des Quasi-Splittings nicht nur vom Standpunkt des jeweils betroffenen ausgleichspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmers, sondern erst recht auch im Hinblick auf die Belange der Solidargemeinschaft der landwirtschaftlichen Altershilfe als unbedenklich.
d)
Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 72,76 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Macke