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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 3 AZR 425/75

Bindende Festsetzungen; Auslegung wie Tarifverträge; Entgelte; Fertigungszeiten; Stricken auf Handstrickapparaten; Heimarbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.08.1976
Aktenzeichen
3 AZR 425/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 15.04.1975 - 1 Sa 785/74

Fundstellen

  • DB 1976, 2407-2408 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bindende Festsetzungen sind wie Tarifverträge auszulegen.

2. Die bindende Festsetzung von Entgelten und Fertigungszeiten für das Stricken auf Handstrickapparaten in Heimarbeit vom 03.11.1970 gilt auch für Teilarbeiten von solchen Heimarbeiterinnen, die nicht mit Handstrickapparaten arbeiten.