Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1955, Az.: II ZR 216/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 216/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 26.03.1954
- OLG München (Augsburg) - 23.07.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 1085 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Alfred S., O., F. Str. ...,
Prozessgegner
die Firma Hans D., A., A.-W.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Handelsvertreterverhältnis mit der Maßgabe gekündigt, daß die Kündigung nicht gelten soll, wenn sich der Handelsvertreter während eines bestimmten Zeitraums der Kündigungsfrist mit einer ihm angetragenen, sofort wirkenden Verschlechterung des bestehenden Vertrages einverstanden erklärt, so gilt Schweigen nicht als Zustimmung.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 23. Juli 1954 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 26. März 1954 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.594,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1954 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde durch Vertrag vom 28. Juni 1951 für das ganze Bundesgebiet als selbständiger Handelsvertreter mit der Vertretung der Beklagten und der Leistung des Vertriebes der von ihr hergestellten Waren betraut. § 3 des Vertrages gewährte ihm eine feste Vergütung von monatlich 1.400 DM und bei einem Jahresumsatz der Lederwarenabteilung der Beklagten bis zu 4 Millionen DM 0,25 % Umsatzprovision und von dem darüber hinausgehenden Umsatz 0,5 %. Der Kläger hatte seine. Reisekosten und sonstigen Auslagen einschließlich derjenigen für das von ihm zu stellende Kraftfahrzeug selbst zu tragen (§ 4). Der Vertrag war bis zum 1. Juli 1952 festgeschlossen und unterlag im übrigen der Kündigung mit Frist von 3 Monaten (§ 6).
Am 31. Dezember 1952 erklärte der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Hans D., dem Kläger, er erhalte ab 1. Januar 1953 nur noch eine Provision von 0,75 %o und diese auch nur unter der Voraussetzung, daß ein Gewinn von 4 % der Verkaufsumsätze erzielt werde. Dem Kläger wurde auf seine Bitte bis zum 15. Januar 1953 Frist zur Stellungnahme gegeben. Er erklärte sich jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1953 kündigte die Beklagte dem Kläger das Agenturverhältnis zum 30. September 1953.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die von D. gewünschte Vertragsänderung nicht zustande gekommen sei. Er entnimmt dem Schriftwechsel, der sich an die Kündigung vom 25. Juni 1953 angeschlossen hat, und einer am 6. August 1953 getroffenen Vereinbarung, daß ihm die Beklagte vertraglich zugesagt habe, die in § 3 des Vertrages vom 28. Juni 1951 vereinbarte Provision bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu zahlen. Er verlangte zunächst Rechnungslegung über die Umsätze der Beklagten und außerdem den sich hieraus für ihn an Umsatzprovision ergebenden Betrag.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es wertet das Schweigen des Klägers auf die Erklärungen D.s vom 31. Dezember 1952 als Zustimmung, und meint, in dem auf die Kündigung vom 25. Juni 1953 folgenden Schriftwechsel und bei der Vereinbarung vom 6. August 1953 sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sie nicht nach der alten Provisionsabrede, sondern nach der von D. am 31. Dezember 1952 vorgeschlagenen abzurechnen habe. Darum sei nach der Kündigung vom 25. Juni 1953 nicht vereinbart worden, daß die Beklagte Provision nach Maßgabe der ursprünglichen Abrede zu zahlen habe. Da die Beklagte im Jahre 1953 keinen Gewinn erzielt habe, der die Voraussetzungen der abgeänderten Provisionsabrede erfülle, sei die Klage unbegründet.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger Zahlung von 3.594,40 DM verlangt.
Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest, Deuter habe dem Kläger am 31. Dezember 1952 erklärt, die Kündigungsfrist wäre eingehalten, wenn der Kläger der ab 1. Januar 1953 vorgesehenen Neuregelung der Provision nicht zustimme. In dieser Erklärung sieht es eine Kündigung des Vertrages für den 31. März 1953, verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages. Dieses Angebot habe der Kläger durch Schweigen und dadurch angenommen, daß er seine Tätigkeit über den 31. März 1953 hinaus fortgesetzt habe. Die Art des Angebots und die Umstände, unter denen es gemacht worden sei, seien zwar für ein Unternehmen von der Bedeutung der Beklagten ungewöhnlich und befremdlich; eine schriftliche Abmachung wäre richtiger gewesen. Aber das Angebot sei nicht aus der Welt zu schaffen und habe den Kläger mit Rücksicht auf das bestehende Vertragsverhältnis und die zum 31. März 1953 vorsorglich ausgesprochene Kündigung verpflichtet, sich darauf zu erklären. Da er nicht widersprochen habe, müsse sein Schweigen als Zustimmung zu der vorgeschlagenen Vertragsänderung aufgefaßt werden. Nach der Kündigung vom 25. Juni 1953 sei eine anderweitige Einigung über die Provision nicht zustande gekommen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, wie der nach der Kündigung vom 25. Juni 1953 geführte Schriftwechsel und die Vereinbarung vom 6. August 1953 aufzufassen sind. Denn den Vorinstanzen kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Vertrag vom 28. Juni 1951 getroffene Provisionsabrede geändert worden sei.
Auch im Handelsverkehr gilt Schweigen keineswegs immer als Genehmigung. Im Schweigen kann Zustimmung nur dann erblickt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (BGH NJW 1952, 64; Urteil vom 9.2.51 - V ZR 1/50 -). Das gilt erst recht gegenüber einem Angebot, durch den ein bestehender Vertrag zum Nachteil des Empfängers der Offerte abgeändert werden soll. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gewiß kann der Umstand, daß Kaufleute bereits in einem vertraglichen Verhältnis stehen, den Empfänger rechtserheblicher Erklärungen nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zur Rückäußerung verpflichten, wenn seinem Schweigen nicht die Bedeutung der Zustimmung gegeben werden soll (OGHZ 2, 356; BGHZ 1, 354; BGH JZ 1951, 783). Aber das Berufungsgericht hat nicht Recht, daß hier ein dem Urteil des Senats vom 4.4.51 (BGHZ 1, 353) vergleichbarer Fall gegeben sei. Dort war dem Verkäufer einer Sache vertraglich die Änderung des vereinbarten Preises vorbehalten; mit dem Verlangen nach Preisänderung übte der Verkäufer also ein für ihn vorgesehenes Vertragsrecht aus. Hier wurde im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertragsverhältnisses dessen Änderung nicht bloß von dem Zeitpunkt ab, für den die Kündigung zulässig war, sondern schon für den auf die Kündigung folgenden Tag angestrebt; das Recht der Kündigung wurde also zur Erlangung eines Vorteils ausgenutzt, den die vertraglich zulässige Kündigung nicht gab. D. strebte nicht eine erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretende Veränderung der Vertragsbedingungen, sondern deren sofortige Änderung an. Die Umsatzprovision des Klägers sollte zudem nicht herabgesetzt, sondern von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden, deren Eintritt mindestens unsicher war und die, wie die Verhältnisse gezeigt haben, jedenfalls im Jahre 1953 nicht eingetreten ist. Mit dieser Änderung war nicht verbunden, daß das Vertragsverhältnis wieder, wie bei seinem Beginn, für eine bestimmte Zeit unkündbar sein sollte; ganz im Gegenteil wurde dem Kläger bereits ein halbes Jahr nach der ihm von heute auf morgen angesonnenen Vertragsänderung gekündigt. Nach dem tatsächlichen Geschehensablauf wurde also vom Kläger verlangt, daß er statt eines Vertragsendes am 31. März 1953 die Vertragsauflösung für den 30. September 1953 hinnehmen und dafür die Streichung seiner Umsatzprovision in Kauf nehmen sollte. Die zum 31. März 1953 ausgesprochene Kündigung hing von einer Potestativbedingung ab, da sie nicht gelten sollte, wenn sich der Kläger bis zum 15. Januar 1953 einverstanden erklärte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Kündigung überhaupt wirksam ist. Denn es kommt nur darauf an, ob das Vertragsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 1953 geändert worden ist oder nicht. Hierfür ist aber die Tatsache verwertbar, daß der Kläger vor Beginn der für den 31. März laufenden dreimonatigen Kündigungsfrist noch keine Gewißheit über die Auflösung des Vertragsverhältnisses hatte und damit der Schutzzweck der vereinbarten Kündigungsfrist nicht erreicht wurde. Alle diese Umstände zusammengenommen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verpflichtet gewesen sei, der ihm von heute auf morgen angesonnenen Verschlechterung seines Vertrages zu widersprechen, wenn er ihr nicht zustimmen wollte. Durch Schweigen ist daher eine Änderung des Vertrages vom 28. Juni 1951 nicht zustande gekommen.
2.
Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 31. März 1953 hinaus kann nur unter dem Gesichtspunkt schlüssigen Verhaltens beachtlich sein. Dazu, daß ein bestimmtes Verhalten als Erklärung gewertet werden kann, ist ein unzweideutiges Verhalten und außerdem, wenn nicht gar der Wille, so doch mindestens das Bewußtsein erforderlich, daß das Verhalten als eine Erklärung bestimmten Inhalts aufgefaßt werden kann. Nach der gegebenen Sachlage fehlt es an beidem, da der Kläger mit Rücksicht auf die der Kündigung beigefügte Potestativbedingung davon ausgehen konnte, daß die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten sei.
Die Klage durfte daher nicht abgewiesen werden.
Dementsprechend waren die Vorderurteile zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.