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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1990, Az.: III ZR 5/90

Amtshaftung eines Sicherheitsverantwortlichen der Bundeswehr für Pflichtverletzungen bei Schießübungen; Dienstpflichtverletzung durch falsche Lagerung von Manövermunition; Anforderungen an das Verschulden bei der Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1990
Aktenzeichen
III ZR 5/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 15.11.1989 - AZ: 11 U 12/83

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung I, F. straße 234, K.

Prozessgegner

Ralf S., S. 24, L.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert
am 27. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 1989 - 11 U 120/83 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO)

Streitwert: 40.035 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Der Kläger kann Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründen, gegen die Beklagte nur dann geltend machen, wenn seine Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Beklagten stehenden Person verursacht worden ist (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG). Das Berufungsgericht bejaht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des bei der Schießübung vom 6. Mai 1980 für die sogenannte innere Sicherheit verantwortlichen Oberbootsmanns P. Das greift die Revision erfolglos an.

3

a)

Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, daß das Fahrgestell des Geschützes 3 und Munition - zumindest nach der Erweiterung der Abfeuerungsbegrenzung von 4.800 auf 5.200 Strich - in dem durch Bild 1701 und die dazugehörige Tabelle der ZDv 44/10 (Sicherheitsbestimmungen für das Schießen mit erdgebundenen Waffen auf Übungsplätzen und im freien Gelände) für das Schießen mit Manövermunition gekennzeichneten Gefahrenbereich lagerten. Diese Lagerung widersprach ersichtlich dem Sinn und Zweck der einschlägigen Dienstvorschriften, die, soweit sie dem Schutz der inneren Sicherheit beim Schießen dienen, eine Gefährdung der beteiligten Personen, Waffen und Geräte ausschließen sollen (ZDv 44/10 Nr. 102). Das wird, sofern nicht ein "Rundumkampf" geführt wird, dadurch erreicht, daß die Abfeuerung (der Schußsektor) begrenzt und damit eine sogenannte Aussparung geschaffen wird, die dem Schutz der Truppen, Objekte und Teile des Zuges dient (Nr. 990 der Einzelanweisung für die Ausbildung der Heeresflugabwehrtruppe Nr. F 9 "Der Flugabwehrzug FLAK 40 L 70"). Daraus folgt, daß im Falle der Abfeuerungsbegrenzung die Lagerung von Munition und sonstigen Gegenständen in Geschütznähe grundsätzlich allein im ausgesparten Sektor und nicht im Gefahrenbereich zulässig ist. Nur so kann verhindert werden, daß am Schießvorgang beteiligte Personen sich verdeckt im Gefahrenbereich aufhalten oder diesen betreten, wenn es erforderlich wird, das Geschütz während der Schießübung mit Munition zu versorgen. Dies galt und gilt selbstverständlich auch bei Verwendung von Manövermunition, mag auch deren Gefährlichkeit im Zeitpunkt des Vorfalls vom 6. Mai 1980 der Truppe noch nicht in allen Einzelheiten bekannt gewesen sein.

4

b)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats braucht sich im Rahmen des § 839 BGB das Verschulden grundsätzlich nur auf die Verletzung der Amtspflicht, nicht auch auf die Voraussehbarkeit des Schadens zu beziehen (Senatsurteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Vorsatz 1 sowie Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdnr. 287, jeweils m.w.Nachw.). Das gilt, soweit es - wie hier - um die Verletzung von Pflichten geht, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit Dritter bezwecken, auch für den Schmerzensgeldanspruch. Die Entscheidung RGZ 142, 116, 122 f, auf welche die von der Revision in Bezug genommene Kommentarstelle bei Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 276 Anm. 3 a verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt.

5

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Zeuge Oberbootsmann P. die einschlägigen, auch den Schutz des Klägers bezweckenden Dienstvorschriften zur Einhaltung der inneren Sicherheit bedingt vorsätzlich verletzt hat. Seine Ausführungen weisen entgegen der Auffassung der Revision einen Begründungsmangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO ersichtlich nicht auf. Aus den Bekundungen des Zeugen P., insbesondere aus seiner polizeilichen Aussage vom 28. August 1980, durfte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß er von der Lagerung des Fahrgestells und der Munition im Gefahrenbereich Kenntnis hatte. Daß ihm auch die einschlägigen Dienstvorschriften über die innere Sicherheit beim Schießen bekannt waren, hat er bei seinen Vernehmungen selbst bestätigt. Die Erwartung, der Kontrollposten werde Personen am Betreten des Gefahrenbereichs hindern, vermag den Zeugen nicht zu entlasten. Er selbst war verpflichtet, solche Gefährdungen durch Beseitigung der im Gefahrenbereich gelagerten Gegenstände auszuschließen.

6

2.

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Mitverschuldensquote des Klägers nur mit einem Drittel bemessen hat. Dieses Abwägungsergebnis kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die verfahrensrechtlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei angewendet, insbesondere den Prozeßstoff hinreichend berücksichtigt, und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Solche Rechtsverletzungen zeigt die Revision nicht auf. Daß das Berufungsgericht sich nicht mit allen in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist unschädlich.

7

3.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich künftiger Schadensfolgen mit der Erwägung begründet hat, angesichts der Art der Verletzung sei die Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe nicht auszuschließen. Dabei trägt es dem Grundsatz Rechnung, daß bei schwereren Unfallverletzungen in aller Regel eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH Urt. v. 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 12). Diese Voraussetzung hat der Kläger durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung hinreichend dargetan.

8

4.

Die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend j. erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen §(§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 40.035 DM

Krohn
Engelhardt
Rinne
Wurm
Richterin
Dr. Deppert hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.