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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.01.1976, Az.: V B 76/75

Prüfung eines Steuerbescheides; Hinterzogene Beträge; Gegenstand der Festsetzung; Verdacht der Steuerhinterziehung; Verjährungsfrist; Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides; Ernstliche Zweifel; Hauptsacheverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.01.1976
Aktenzeichen
V B 76/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 117, 526 - 531
  • BStBl II 1976, 250
  • DB 1976, 900 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DStR 1976, 257 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Betrifft die nach § 69 Abs. 3 FGO vorzunehmende Prüfung einen Steuerbescheid, der hinterzogene Beträge i. S. des § 144 AO zum Gegenstand seiner Festsetzung hat, so schließt bereits der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezüglich der Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren aus. Es muß der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat (Fortführung von BFH-Urteil vom 10. Oktober 1972 VII R 117/69, BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68).

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 22.01.1976 - AZ: V B 75/75